Bundesgesetzblatt teil 1; nr. 3

Bundesgesetzblatt
Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt für den Band 3 des Jahrgangs 2002 des Bundesgesetz-blatts Teil I und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 2002 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II beigelegt. Die Neuauflage des Fundstellennachweises A (Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen am 31. Dezember2002) wird am 29. Januar 2003 ausgegeben und den Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I gesondert übersandt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes
Vom 14. Januar 2003
Auf Grund des Artikels 73 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwal- tungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)wird nachstehend der Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der seit dem28. August 2002 gültigen Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-sichtigt: 1. das teils am 1. Juni 1991, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), 2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes 3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), 4. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 5. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes 6. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 7. den am 29. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 9. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)*)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Datenübermittlung an öffentliche Stellen Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen Erster Abschnitt
Allgemeine und
Durchführung des Datenschutzes in der Bundes- gemeinsame Bestimmungen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nut- Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Wider- § 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Daten- § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Daten- Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch- Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den § 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungs- Dritter Abschnitt
Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung Datenverarbeitung nicht-
öffentlicher Stellen und öffentlich-
Technische und organisatorische Maßnahmen rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezoge- Zweiter Abschnitt
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigeneZwecke Datenverarbeitung
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum der öffentlichen Stellen
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitungoder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für per- sönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffent- § 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung daten- lichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften die- ses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oderbesonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetz- Vierter Abschnitt
lichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Sondervorschriften
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Datendurch Forschungseinrichtungen (5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verant- Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle wortliche Stelle personenbezogene Daten im Inlanderhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt Fünfter Abschnitt
durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findetAnwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht Schlussvorschriften
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ineinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personen- bezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt.
Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zunennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Sechster Abschnitt
Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Übergangsvorschriften
Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inlandeingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-recht- lich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundes-unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen un- geachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen geltendie aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solangeihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz Zweck und
Anwendungsbereich des Gesetzes
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen perso- organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, nenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffent- (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung lichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer und Nutzung personenbezogener Daten durch (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtetder Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder ausnicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 (4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristi- (8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten sche Personen, Gesellschaften und andere Personen- erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der vereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem an- Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten imAuftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Weitere Begriffsbestimmungen
Angaben über die rassische und ethnische Herkunft,politische Meinungen, religiöse oder philosophische (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesund- persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verar- (2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verar- beitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht auto-matisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speiche- personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist rung hinaus durch die ausgebende oder eine andere und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und aus- Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermit- teln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssyste- men haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah- wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, ren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisie- 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter rung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu demangestrebten Schutzzweck steht.
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezo- gener Daten an einen Dritten in der Weise, dass Zulässigkeit der Daten-
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden erhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen- b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehal- bezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personen- anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
bezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter per- 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor- (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezoge- oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei ande- ner Daten derart, dass die Einzelangaben über persön- ren Personen oder Stellen erforderlich macht oder liche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis- einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbarennatürlichen Person zugeordnet werden können.
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass über-wiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen (6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kenn-zeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere WeiseKenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über (7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, 1. die Identität der verantwortlichen Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, ver-arbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betrof- zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die fene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Über-mittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Über- zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus- mittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen kunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvor- Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidi- teilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwillig- gung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher keit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlan- oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnah- gen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einerDatenübermittlung oder einer Kategorie von Datenüber- Einwilligung
mittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das End- den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung bestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Fol- Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herange- gen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die besonderer Umstände eine andere Form angemessen übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermitt- ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärun- lung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen gen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervor- ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefähr- (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt- Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die- lung trägt die übermittelnde Stelle.
sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und dieGründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personen- Übermittlung
bezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genann- personenbezogener Daten ins Ausland
ten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an 1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichenMaßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen 3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maß- eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des gabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwen- dungsbereich des Rechts der Europäischen Gemein-schaften fallen.
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkei- ten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungs-bereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entwe- bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu der der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens- Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen verhältnisses mit dem Betroffenen dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zustän- für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle dige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor.
bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichen- den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
de Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlich-keitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondereaus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmens- Inhalt der Meldepflicht
regelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikati- Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen onsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen: Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durchöffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige (3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzliche oder nach der Verfassung des Unterneh- mens berufene Leiter und die mit der Leitung derDatenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle, Meldepflicht
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbei- (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwort- 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen lichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maß- 7. Regelfristen für die Löschung der Daten, (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vor- (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwort- läufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur liche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ange- erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mit- Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und ent- geteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme weder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit ent- Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestim- mung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichenVertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich Beauftragter für den Datenschutz
um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denengeschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweili- (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die perso- nenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeitenoder nutzen, haben einen Beauftragten für den Daten- schutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen 2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Auf- nahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wennpersonenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, ver- (5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere arbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel min- Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auf- destens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 weisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verar- gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens beitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbeson- vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Daten- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 schutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtig- Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die te Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jeder- der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten mann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden fin- (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur det Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 fin- bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben det mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der ver- Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen antwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundes- Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar Datengeheimnis
zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erhe- wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt ben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Daten- Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen schutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätig- Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen keit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Daten- auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen geheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Ver- schwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen Unabdingbare Rechte des Betroffenen
zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch denBetroffenen befreit wird.
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) (5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, (2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungs- Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich berechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wen- festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist ver-pflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene Aufgaben des
ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.
Beauftragten für den Datenschutz
Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden derStaatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stel- (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die len der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwen- den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der dungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stel- Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In le zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbei- tungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogeneDaten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisier- Automatisierte Einzelentscheidung
ten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitigzu unterrichten, (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine recht- liche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beein- 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten trächtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automati- tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den sierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschrif- werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeits- ten über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes ver-traut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begeh- 2. in allgemein verständlicher Form über die Funktions- ren des Betroffenen stattgegeben wurde oder weise des Mediums einschließlich der Art der zu verar-beitenden personenbezogenen Daten, 2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffe- nen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und 3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne 4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnah- me gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen,seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwort- unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis liche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunfts- §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau rechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in ange- der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden messenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffeneneindeutig erkennbar sein.
Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen
Schadensersatz
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwa- Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhe-bung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezo- genen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatz- pflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nachden Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwort- liche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar Schadensersatz bei automatisierter
Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunk- Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach te bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffe- anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige nen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeits- einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine rechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermö- Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a gensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ins- (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur gesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchst- betrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich dieeinzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, indem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Mobile personenbezogene
Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte Speicher- und Verarbeitungsmedien
nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, sohaftet jede dieser Stellen.
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein (5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul- Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbe- den des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürger- zogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun- gen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zugewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Technische
Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren und organisatorische Maßnahmen
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamt- Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder bestand personenbezogener Daten abgerufen oder über- im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten mittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewähr- oder nutzen, haben die technischen und organisatori- leistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die schen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbeson- dere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anfor- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allge- derungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnah- mein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind men nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts,nutzen kann.
Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Daten- Erhebung,
sicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssyste- Verarbeitung oder Nutzung
men und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr personenbezogener Daten im Auftrag
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtun- (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch gen durch unabhängige und zugelassene Gutachter andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Aus- verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte wahl und Zulassung der Gutachter werden durch beson- sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksich- tigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszu- Einrichtung
wählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die automatisierter Abrufverfahren
Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die techni-schen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei das die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhal- unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen tung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriftenüber die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben (3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten odernutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftrag- (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass gebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolleoder die Aufsicht, und zwar für 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Fest- b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen legungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getrof- Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftrag-geber eine öffentliche Stelle ist, (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vor- der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mittei- schriften der Datenschutzgesetze der Länder, lung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die 2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie perso- Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 nenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungs- und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur unternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministeri- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auf- Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die spei- trag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf perso- chernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn nenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizi- nischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheits- diensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieserDaten durch ärztliches Personal oder durch sonstige E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheim- R e c h t s g r u n d l a g e n
d e r D a t e n v e r a r b e i t u n g
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes- Anwendungsbereich
se des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebungerheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffent- andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem liche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich- rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Ver- geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die pflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konflikt- 1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-recht- verhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erfor- liche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Datenspeicherung,
-veränderung und -nutzung
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, beste- (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personen- hende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche bezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personen- die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung bezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Datenerhebung
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor- (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verant- (1a) Werden personenbezogene Daten statt beim 3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hin- 4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, (2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend 5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verant- wortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an 2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 ein- dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich 3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des 6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein- Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, 4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offen- 7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig- keiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen 5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffent- oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder 6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes wohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch- den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass tigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Über- mittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung (3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes- Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung se des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweck- oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraus- änderung erheblich überwiegt und der Zweck der setzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unver- (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an hältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sicher- liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- gestellt ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutz- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbei- Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbe- tung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungs- zogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so ver- zwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht bunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertret- überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen barem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhal- Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung tung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie- bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezoge- dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
ne Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben (5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von beson- deren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) fürandere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung Datenübermittlung
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an 2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durch- 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermit- führung des Forschungsvorhabens das Interesse des telnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigemAufwand erreicht werden kann.
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermit- Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des telnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen (6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abwei- besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) chend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraus- zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich setzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltend- machung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicherAnsprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt- Datenübermittlung an öffentliche Stellen
lung trägt die übermittelnde Stelle.
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an (3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen vonder Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermit- zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis telnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten über- erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche mittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt- diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu des- lung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermitt- sen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermitteln- lung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermit- de Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung telt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermitt- Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die über- lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermitt- lung personenbezogener Daten an Verfassungsschutz-behörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militäri-schen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundes- Durchführung des Daten-
ministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung schutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittel- 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechts-aufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechts- gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das eines Landes Nachteile bereiten würde oder Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermö- 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach gen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegange- einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins- nen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches besondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden (2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre auto- und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus- matisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schrift-lich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ent- Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgese- scheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige- hen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in rung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den können die Festlegungen zusammengefasst werden.
Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für denDatenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständi- R e c h t e d e s B e t r o f f e n e n
ge oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dassdadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten Auskunft an den Betroffenen
an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf denErkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erho- In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Da- ben, so ist er von der Speicherung, der Identität der ver- ten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeich- antwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen net werden. Sind die personenbezogenen Daten weder der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten.
automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategori- gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der en von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor- eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
Betroffenen geltend gemachten Informationsinteressesteht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetz- 2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnis- licher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewah- rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder aus-schließlich Zwecken der Datensicherung oder der Daten- 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezo- schutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen genen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter wel- 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf- chen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach ten, wenn sie nicht gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper- (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sper-rung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stel- len zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenüber-mittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wur- Berichtigung, Löschung und
den, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezo- (9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes gene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtigsind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
Anrufung des Bundes-
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verar- beauftragten für den Datenschutz
beitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichertsind, sind zu löschen, wenn Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personen- 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung bezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver- tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, D r i t t e r U n t e r a b s c h n i t t
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine B u n d e s b e a u f t r a g t e r
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen f ü r d e n D a t e n s c h u t z
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei- cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohemAufwand möglich ist.
Wahl des Bundes-
beauftragten für den Datenschutz
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verar- beitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert (1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Daten- Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit schutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahldas 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine auto- matisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht auto-matisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt (2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundes- werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortli- chen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, besonderen persönlichen Situation das Interesse der ver- Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die antwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nut- jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet (6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Dateigespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im (3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amts- verhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung (5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministe- einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rium des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstauf- überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle sicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundes- oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist beauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben not- wendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beab- begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefähr- sichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umge- deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 (6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundes- Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für minister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer- der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll straftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuer- verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen Rechtsstellung des Bundes-
oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der beauftragten für den Datenschutz
Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist erbefugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber (1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernen-nungsurkunde. Es endet (6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun- des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdenoder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bun- Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten desregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Fall der Beendigung des Amtsverhält-nisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundes- (7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des präsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amts- des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftrag- verhältnis endet, im Fall des Absatzes 1 Satz 6 bis zum te verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Be-soldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bun- (2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein desreisekostengesetz und das Bundesumzugskosten- anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf gesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter- Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I nehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben- S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung den Körperschaft des Bundes oder eines Landes des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezem- ber 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden, (3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
§§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich (4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Perso- das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzu- nen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter rechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungs- selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die gesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundes- Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, beauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundes- dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauf- beauftragten als Beamter oder Richter mindestens in tragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungs- dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungs- recht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung gruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.*) oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstückenvon ihm nicht gefordert werden.
*) Gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist am 1. Januar 2003 § 23 Abs. 7 (5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amt- „Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesminister- lich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwie- gesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkun- eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungs- dig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung gruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besol-dungsgruppe B 9 tritt.“ bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die Angabe „§§ 15 mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 (8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffent- Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, lichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vor- schriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stel- len, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriftenüber den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
Kontrolle durch den Bundes-
beauftragten für den Datenschutz
Beanstandungen durch den
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrol- Bundesbeauftragten für den Datenschutz
liert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhal-tung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vor- (1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes odergegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder (2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte perso- 1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen nenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrsund 2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem 2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steu- 3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- ergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unter- post durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach demPostgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen, Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim- 4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal- nisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kon- Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und trolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Ge- Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst setzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommissionersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vor- und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu schriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgän- bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 gen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zu- ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstan- personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheits- dung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffe- überprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn nen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundes- unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der (3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsange- des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zustän- (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, digen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabeiinsbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterla- Weitere Aufgaben des Bundes-
gen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in beauftragten für den Datenschutz
die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, dieim Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstat- tet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätig-keitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftrag- (2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages ten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauf- oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte tragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitions- Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder ausschusses, des Innenausschusses oder der Bundes- regierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen (5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vor- bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bun- schläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbeson- desbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen dere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 (3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung 1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhält- und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes nisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfeh- zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige lung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der (4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammen- Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder arbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle 3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichts- sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des behörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt ent- Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse derverantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind dieZwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden (2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 über-mittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t
R e c h t s g r u n d l a g e n
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines d e r D a t e n v e r a r b e i t u n g
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffent- liche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwen- 3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungs- dung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von forschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder zusammengefasste Daten über Angehörige einer dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffe- b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, 2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerbteilnehmen, b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffent- lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil- nehmen, Bundesrecht ausführen und der Daten- schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oderNutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof- familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforder- für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durch- Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, führung des Forschungsvorhabens das Interesse des soweit es sich nicht um personenbezogene Daten han- Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung delt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verar- erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigemAufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass Datenerhebung, -verarbeitung
dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweck- und -nutzung für eigene Zwecke
bestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertrags-ähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Über- mitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zu-lässig, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeits- die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung,Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstel- (4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen lung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungs- Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst forschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprachezum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungs- (8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen forschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des der Ansprechende personenbezogene Daten des Betrof- Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine fenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbei- (9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös tung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten perso- nenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten (5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verar- ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammen- beitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffent- hang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit lichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absät- ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezoge- ze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraus- nen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Orga- setzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde nisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonde- ren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene Geschäftsmäßige
nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn Datenerhebung und -speicherung
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des zum Zweck der Übermittlung
Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern (1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Ver- der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Grün- ändern personenbezogener Daten zum Zweck der Über- den außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, mittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätig- 2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkun- keit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn 3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi- 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof- gung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdi- der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, ge Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom- 4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung men werden können oder die verantwortliche Stelle erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes- schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus- se des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, schluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nurmit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden (2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach (7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezo- gener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum 1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfor- b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammen- derlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärzt- gefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die liches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Mei- einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
nungsforschung übermittelt werden sollen, und Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof- genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermitt- lung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und dieArt und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der über-mittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeich-nungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt R e c h t e d e s B e t r o f f e n e n
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elek- tronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- Benachrichtigung des Betroffenen
oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben,wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus (1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eige- dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten ne Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten ge- schäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnisdes Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der (4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfän-gern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen desEinzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen Geschäftsmäßige Datenerhebung
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, und -speicherung zum Zweck der
Übermittlung in anonymisierter Form
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der (1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form 2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf- zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu spei- grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertrag- chern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder licher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer- sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm- den dürfen oder ausschließlich der Datensicherung baren natürlichen Person zugeordnet werden können.
oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusam- Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand mengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichenZwecken erforderlich ist.
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden (2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof- 4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz aus- fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss 5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom- wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine men werden können oder die verantwortliche Stelle sie Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss derVeränderung offensichtlich überwiegt.
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verant- wortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekannt- (3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, werden der Daten die öffentliche Sicherheit oder wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bun-des oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder Besondere Zweckbindung
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu es sei denn, dass das Interesse an der Benachrich- Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, 8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermitt- dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen bezie- ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammen- gefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buch- Berichtigung, Löschung
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der und Sperrung von Daten
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung (2) Personenbezogene Daten können außer in den Fäl- nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
len des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn Auskunft an den Betroffenen
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philoso- (1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über phische Überzeugungen oder die Gewerkschafts- 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit zugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten 2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden 4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ver- die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum arbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstma- über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, ligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- geheimnisses überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft überHerkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig 1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetz- personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftsertei- liche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewah- lung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automati- 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine sierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei- nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem (3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, wegen der besonderen Umstände eine andere Form der soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit fest- (4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine auto- matisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht auto- (5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personen- matisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt bezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Über- werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwort- mittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt lichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen sei- Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Ent- ner besonderen persönlichen Situation das Interesse der gelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstande- verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung nen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nut- besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder (6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichti- deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der gen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 (6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen (3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Spei- die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der cherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu ertei- len. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solcheFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper- einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord- rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sper- nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- rung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stel- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz len zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenüber- über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Aus- mittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wer- kunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
den, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwanderfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen (4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfül- (8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des lung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäfts-zeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vor- einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im zunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbe- überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle sondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist gespeicherten personenbezogenen Daten und die Daten- verarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt ent- 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf- sprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen ten, wenn sie nicht gesperrt wären.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach die- sem Gesetz und anderen Vorschriften über den Daten- D r i t t e r U n t e r a b s c h n i t t
schutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung A u f s i c h t s b e h ö r d e
personenbezogener Daten oder die Verarbeitung perso-nenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen,dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maß- nahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oderorganisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwer- wiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie Aufsichtsbehörde
mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechtsverbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Ver- (1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung die- fahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anord- ses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Daten- nung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines schutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung sei- automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts ner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässig- der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die Auf- sichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen er- Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 mächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet denAufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi- (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den schen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbe- Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutzfest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unter-richten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei Verhaltensregeln
schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichts- zur Förderung der Durchführung
behörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnah- datenschutzrechtlicher Regelungen
men zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig,spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 (1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertre-ten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung (2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelun- § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit gen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann vonjedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Daten- die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 darstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmenund für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deut- schen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträch- Zweckbindung bei personen-
tigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung bezogenen Daten, die einem Berufs-
zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

Source: http://www.kleingartenvereine.de/recht/deutsch/bundesdatenschutzgesetz.pdf

From pmtct to a more comprehensive aids response for women: a much-needed shift

Developing World Bioethics ISSN 1471-8731 (print); 1471-8847 (online) FROM PMTCT TO A MORE COMPREHENSIVE AIDS RESPONSE FOR WOMEN: A MUCH-NEEDED SHIFT CYNTHIA EYAKUZE, DEBRA A. JONES, ANN M. STARRS AND NAOMI SORKIN Keywords PMTCT, ABSTRACT Half of the 33.2 million people living with HIV today are women. Yet, responses to the epidemic are not adequately meeting the needs of wom

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