Bundesgesetzblatt Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt für den Band 3 des Jahrgangs 2002 des Bundesgesetz-blatts Teil I und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 2002 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II beigelegt.Die Neuauflage des Fundstellennachweises A (Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen am 31. Dezember2002) wird am 29. Januar 2003 ausgegeben und den Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I gesondert übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes Vom 14. Januar 2003
Auf Grund des Artikels 73 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwal-
tungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)wird nachstehend der Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der seit dem28. August 2002 gültigen Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-sichtigt:
1. das teils am 1. Juni 1991, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
4. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
5. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes
6. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai
7. den am 29. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom
9. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
10. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom
11. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)*) I n h a l t s ü b e r s i c h t
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
Erster Abschnitt Allgemeine und
Durchführung des Datenschutzes in der Bundes-
gemeinsame Bestimmungen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Wider-
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland
Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Daten-
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Daten-
Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-
Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungs-
Dritter Abschnitt
Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung
Datenverarbeitung nicht- öffentlicher Stellen und öffentlich-
Technische und organisatorische Maßnahmen
rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezoge-
Zweiter Abschnitt
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigeneZwecke
Datenverarbeitung
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
der öffentlichen Stellen
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
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dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitungoder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für per-
sönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf
personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffent-
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung daten-
lichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften die-
ses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oderbesonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetz-
Vierter Abschnitt
lichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Sondervorschriften
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem
Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Datendurch Forschungseinrichtungen
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verant-
Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
wortliche Stelle personenbezogene Daten im Inlanderhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt
Fünfter Abschnitt
durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findetAnwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht
Schlussvorschriften
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ineinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personen-
bezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zunennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige
Sechster Abschnitt
Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern
Übergangsvorschriften
Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inlandeingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden,
die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-recht-
lich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundes-unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen un-
geachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen geltendie aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solangeihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen perso-
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde,
nenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des
Landes unterstehender juristischer Personen des öffent-
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung
lichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
und Nutzung personenbezogener Daten durch
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz
Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der
nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtetder Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden
sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten,
oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder ausnicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
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(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristi-
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten
sche Personen, Gesellschaften und andere Personen-
erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
vereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter
verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene
die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche
sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem an-
Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten imAuftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind
Weitere Begriffsbestimmungen
Angaben über die rassische und ethnische Herkunft,politische Meinungen, religiöse oder philosophische
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesund-
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verar-
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verar-
beitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht auto-matisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speiche-
personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist
rung hinaus durch die ausgebende oder eine andere
und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und aus-
Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den
den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermit-
teln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssyste-
men haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah-
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben,
ren personenbezogener Daten auf einem Datenträger
zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den
zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisie-
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
rung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und
der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu demangestrebten Schutzzweck steht.
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder
durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezo-
gener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
Zulässigkeit der Daten-
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden
erhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehal-
bezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personen-
anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
bezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu
erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter per-
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor-
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener
Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezoge-
oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei ande-
ner Daten derart, dass die Einzelangaben über persön-
ren Personen oder Stellen erforderlich macht oder
liche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbarennatürlichen Person zugeordnet werden können.
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass über-wiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens
und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kenn-zeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere WeiseKenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle,
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, ver-arbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung
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3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betrof-
zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die
fene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit
Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Über-mittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim
genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau
Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die
nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Über-
zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus-
mittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen
kunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvor-
Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidi-
teilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwillig-
gung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
keit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung
Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlan-
oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnah-
gen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen
der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter
Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einerDatenübermittlung oder einer Kategorie von Datenüber-
Einwilligung
mittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf
Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der
der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf
geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das End-
den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung
bestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger
oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des
geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Fol-
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herange-
gen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die
Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die
besonderer Umstände eine andere Form angemessen
übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermitt-
ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärun-
lung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
gen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervor-
ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder
wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefähr-
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt
den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3
auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die-
lung trägt die übermittelnde Stelle.
sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und dieGründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf
des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich
den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich
Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise
in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personen-
Übermittlung
bezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genann-
personenbezogener Daten ins Ausland
ten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen
Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichenMaßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maß-
eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des
gabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem
Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von
Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden
Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwen-
dungsbereich des Rechts der Europäischen Gemein-schaften fallen.
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen
öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung,
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkei-
ten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungs-bereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger
fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder
Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
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6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu
Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entwe-
bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu
der der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen,
bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner
die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur
Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine
Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf
Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens-
Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen
verhältnisses mit dem Betroffenen dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zustän-
für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle
dige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder
nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor.
bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener
Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder
Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen
bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an
genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichen-
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
de Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlich-keitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen
Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondereaus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmens-
Inhalt der Meldepflicht
regelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikati-
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen
onsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den
meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durchöffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1
gesetzliche oder nach der Verfassung des Unterneh-
mens berufene Leiter und die mit der Leitung derDatenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
Meldepflicht
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbei-
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor
ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwort-
5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen
lichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von
und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen
von den Post- und Telekommunikationsunternehmen
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maß-
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vor-
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwort-
läufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur
liche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke
Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ange-
erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier
Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mit-
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und ent-
geteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme
weder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die
und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit ent-
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestim-
mung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichenVertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich
Beauftragter für den Datenschutz
um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denengeschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweili-
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die perso-
nenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeitenoder nutzen, haben einen Beauftragten für den Daten-
schutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Auf-
nahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wennpersonenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, ver-
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere
arbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel min-
Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auf-
destens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2
weisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verar-
gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens
beitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbeson-
vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich,
genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Daten-
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schutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche
Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtig-
Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die
te Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d
einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene
Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die
Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jeder-
der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten
mann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d
oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der
Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche
Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden fin-
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur
det Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 fin-
bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
det mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit
Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem
dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der ver-
Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen
antwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen
dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und
können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen
dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundes-
Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum
Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter
der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar
Datengeheimnis
zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen
dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf
ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erhe-
wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt
ben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Daten-
Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen
schutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des
Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätig-
Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen
keit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Daten-
auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen
geheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Ver-
schwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie
über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch denBetroffenen befreit wird.
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34)
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben
und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35)
den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung
können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist,
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der
Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und
Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungs-
Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich
berechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage
jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wen-
festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so
kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist ver-pflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die
die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene
Aufgaben des
ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Beauftragten für den Datenschutz
Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden derStaatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stel-
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die
len der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene
Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über
Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwen-
den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der
dungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung
Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die
und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den
für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stel-
Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In
le zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbei-
tungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogeneDaten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu
diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisier-
Automatisierte Einzelentscheidung
ten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitigzu unterrichten,
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine recht-
liche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beein-
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
trächtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automati-
tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den
sierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschrif-
werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeits-
ten über den Datenschutz und mit den jeweiligen
besonderen Erfordernissen des Datenschutzes ver-traut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder
verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e
der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines
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sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begeh-
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktions-
ren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
weise des Mediums einschließlich der Art der zu verar-beitenden personenbezogenen Daten,
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffe-
nen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34
dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die
Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu
des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnah-
me gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen,seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwort-
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis
liche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den
zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunfts-
§§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau
rechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in ange-
der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden
messenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine
Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffeneneindeutig erkennbar sein. Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen Schadensersatz
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwa-
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch
eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhe-bung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezo-
genen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret
Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatz-
pflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nachden Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwort-
liche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar
Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1
erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem
verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunk-
Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach
te bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffe-
anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
nen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur
oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung
verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr
oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen
von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit
Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig
sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeits-
einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine
rechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermö-
Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a
gensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ins-
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur
gesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist
Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren
Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchst-
betrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich dieeinzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, indem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere
Mobile personenbezogene
Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte
Speicher- und Verarbeitungsmedien
nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, sohaftet jede dieser Stellen.
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-
Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbe-
den des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürger-
zogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen
Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun-
gen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zugewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener
Technische
Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
und organisatorische Maßnahmen
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamt-
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder
bestand personenbezogener Daten abgerufen oder über-
im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten
mittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewähr-
oder nutzen, haben die technischen und organisatori-
leistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die
schen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbeson-
dere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anfor-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allge-
derungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnah-
mein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind
men nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts,nutzen kann. Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Daten-
Erhebung,
sicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssyste-
Verarbeitung oder Nutzung
men und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr
personenbezogener Daten im Auftrag
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtun-
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch
gen durch unabhängige und zugelassene Gutachter
andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der
Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses
Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz
die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Aus-
verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte
wahl und Zulassung der Gutachter werden durch beson-
sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksich-
tigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszu-
Einrichtung
wählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die
automatisierter Abrufverfahren
Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die techni-schen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei
das die Übermittlung personenbezogener Daten durch
öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde
Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren
erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhal-
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
tung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen
der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke
und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriftenüber die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der
Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten odernutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftrag-
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass
gebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften
die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden
über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber
kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43
Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie
§ 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolleoder die Aufsicht, und zwar für
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Fest-
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen
legungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getrof-
Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die
Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftrag-geber eine öffentliche Stelle ist,
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen,
in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vor-
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mittei-
schriften der Datenschutzgesetze der Länder,
lung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie perso-
Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2
nenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungs-
und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur
unternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten
zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende
oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministeri-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die
Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auf-
Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die spei-
trag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf perso-
chernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
nenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizi-
nischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder
Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheits-
diensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieserDaten durch ärztliches Personal oder durch sonstige
E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheim-
R e c h t s g r u n d l a g e n d e r D a t e n v e r a r b e i t u n g
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes-
Anwendungsbereich
se des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebungerheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffent-
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
liche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Ver-
geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die
pflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf
öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konflikt-
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-recht-
verhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erfor-
liche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich
nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, beste-
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personen-
hende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche
bezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in
Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt,
der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1
Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für
und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personen-
die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung
bezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere
Datenerhebung
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor-
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig,
wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verant-
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim
3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen
Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so
liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er
ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft
in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung
verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hin-
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen,
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener
weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit
Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen
eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend
5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verant-
wortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 ein-
dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen
oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-
Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offen-
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
keiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffent-
oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes
wohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des
oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass
tigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist
besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Über-
mittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes-
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung
se des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweck-
oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraus-
änderung erheblich überwiegt und der Zweck der
setzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unver-
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an
hältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sicher-
liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts-
gestellt ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutz-
und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbei-
Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbe-
tung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungs-
zogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so ver-
zwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht
bunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertret-
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
barem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu
des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhal-
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
tung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-
bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezoge-
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
ne Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von beson-
deren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) fürandere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung
Datenübermittlung
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden
an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durch-
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermit-
führung des Forschungsvorhabens das Interesse des
telnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigemAufwand erreicht werden kann.
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermit-
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des
telnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene
öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an
kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abwei-
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
chend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraus-
zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich
setzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5
nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen
und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltend-
machung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicherAnsprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
lung trägt die übermittelnde Stelle.
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen vonder Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermit-
zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis
telnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten über-
erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche
mittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach
oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu des-
lung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermitt-
sen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermitteln-
lung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermit-
de Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung
telt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem
oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine
Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermitt-
Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die über-
lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermitt-
lung personenbezogener Daten an Verfassungsschutz-behörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militäri-schen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundes-
Durchführung des Daten-
ministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung
schutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittel-
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung
oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechts-aufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechts-
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das
eines Landes Nachteile bereiten würde oder
Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermö-
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
gen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegange-
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
nen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches
besondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der
eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre auto-
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-
matisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach
§ 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schrift-lich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen
Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ent-
Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgese-
scheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige-
hen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in
rung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist
gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden,
der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den
können die Festlegungen zusammengefasst werden.
Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist
Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für denDatenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständi-
R e c h t e d e s B e t r o f f e n e n
ge oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dassdadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten
Auskunft an den Betroffenen
an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf denErkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen,
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit
sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an
Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erho-
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Da-
ben, so ist er von der Speicherung, der Identität der ver-
ten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeich-
antwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen
net werden. Sind die personenbezogenen Daten weder
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten.
automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien
Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategori-
gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der
en von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er
Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten
nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern
ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor-
eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung
derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom
spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
Betroffenen geltend gemachten Informationsinteressesteht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren,
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die
Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetz-
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnis-
licher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewah-
rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder aus-schließlich Zwecken der Datensicherung oder der Daten-
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezo-
schutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen
genen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter wel-
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf-
chen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach
ten, wenn sie nicht gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper-
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sper-rung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stel-
len zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenüber-mittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wur-
Berichtigung, Löschung und
den, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand
Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn
sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezo-
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes
gene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in
nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtigsind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen
bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Anrufung des Bundes-
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verar-
beauftragten für den Datenschutz
beitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichertsind, sind zu löschen, wenn
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personen-
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung
bezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht
seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit
diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver-
tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
D r i t t e r U n t e r a b s c h n i t t
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
B u n d e s b e a u f t r a g t e r
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
f ü r d e n D a t e n s c h u t z
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohemAufwand möglich ist. Wahl des Bundes- beauftragten für den Datenschutz
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verar-
beitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der
sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom
Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Daten-
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit
schutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahldas 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine auto-
matisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht auto-matisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundes-
werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortli-
chen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des
schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
besonderen persönlichen Situation das Interesse der ver-
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
antwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert
verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Dateigespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf
Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige
Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses
Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr
Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amts-
verhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des
und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministe-
einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
rium des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstauf-
überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle
sicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundes-
oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist
beauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben not-
wendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des
Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder
Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder
sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu
Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich
besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beab-
begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefähr-
sichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im
dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für
Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umge-
deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten
und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine
Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundes-
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
minister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuer-
verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
Rechtsstellung des Bundes-
oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der
beauftragten für den Datenschutz
Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist erbefugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernen-nungsurkunde. Es endet
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur
versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-
des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdenoder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten,
Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die
wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bun-
Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
desregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst
rechtfertigen. Im Fall der Beendigung des Amtsverhält-nisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundes-
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des
präsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit
Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,
der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen
bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amts-
des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftrag-
verhältnis endet, im Fall des Absatzes 1 Satz 6 bis zum
te verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet,
Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Be-soldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bun-
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein
desreisekostengesetz und das Bundesumzugskosten-
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
gesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind
ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat
die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der
oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I
nehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-
S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung
den Körperschaft des Bundes oder eines Landes
des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und
angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezem-
ber 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden,
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium
dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1
des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in
des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf
Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des
Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
§§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Perso-
das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzu-
nen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter
rechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen
entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungs-
selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die
gesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundes-
Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe,
beauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundes-
dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauf-
beauftragten als Beamter oder Richter mindestens in
tragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungs-
dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungs-
recht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung
gruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.*)
oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstückenvon ihm nicht gefordert werden.
*) Gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist am 1. Januar 2003 § 23 Abs. 7
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung
seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amt-
„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesminister-
lich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwie-
gesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der
genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkun-
eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungs-
dig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
gruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besol-dungsgruppe B 9 tritt.“
bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht
b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die Angabe „§§ 15
mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffent-
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten,
lichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vor-
schriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stel-
len, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriftenüber den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. Kontrolle durch den Bundes- beauftragten für den Datenschutz Beanstandungen durch den
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrol-
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
liert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhal-tung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vor-
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes odergegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich
sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte perso-
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen
nenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren
Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrsund
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steu-
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
ergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unter-
post durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
solange ihnen ein ausschließliches Recht nach demPostgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
nisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei
eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kon-
Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und
trolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Ge-
Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
setzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch
den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommissionersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vor-
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
schriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgän-
bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4
gen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und
unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zu-
ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle
durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstan-
personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheits-
dung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffe-
überprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn
nen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um
bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundes-
unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des
Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung
Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsange-
des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zustän-
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet,
digen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer
den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der
Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabeiinsbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterla-
Weitere Aufgaben des Bundes-
gen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in
beauftragten für den Datenschutz
die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, dieim Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstat-
tet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätig-keitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden
gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftrag-
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages
ten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauf-
oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte
tragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die
Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf
oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die
Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitions-
Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder
ausschusses, des Innenausschusses oder der Bundes-
regierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner
auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes
Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vor-
bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bun-
schläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbeson-
desbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen
dere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhält-
und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes
nisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes
geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den
verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund
Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfeh-
zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
lung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammen-
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
arbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es
den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichts-
sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
behörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt ent-
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse derverantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind dieZwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 über-mittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen
E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t R e c h t s g r u n d l a g e n
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines
d e r D a t e n v e r a r b e i t u n g
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffent-
liche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwen-
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungs-
dung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von
forschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst
Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder
zusammengefasste Daten über Angehörige einer
dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffe-
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerbteilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffent-
lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil-
nehmen, Bundesrecht ausführen und der Daten-
schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oderNutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof-
familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24
4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht
Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforder-
für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durch-
Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien,
führung des Forschungsvorhabens das Interesse des
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten han-
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung
delt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verar-
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigemAufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass
Datenerhebung, -verarbeitung
dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweck-
und -nutzung für eigene Zwecke
bestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertrags-ähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Über-
mitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als
Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zu-lässig,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeits-
die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines
anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs
genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung,Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstel-
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen
lung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt,
Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für
erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungs-
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst
forschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese
Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprachezum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungs-
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen
forschung über die verantwortliche Stelle sowie über das
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den
Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit
Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des
der Ansprechende personenbezogene Daten des Betrof-
Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine
fenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle
Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies
gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche
Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem
Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbei-
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös
tung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der
oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen
Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für
Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten perso-
nenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind,
oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation
darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verar-
ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammen-
beitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffent-
hang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit
lichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absät-
ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezoge-
ze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraus-
nen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Orga-
setzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde
nisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3
zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonde-
ren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene
Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene
Geschäftsmäßige
nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
Datenerhebung und -speicherung
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des
zum Zweck der Übermittlung
Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Ver-
der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Grün-
ändern personenbezogener Daten zum Zweck der Über-
den außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
mittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätig-
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkun-
keit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt-
und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof-
gung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdi-
der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
ge Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
men werden können oder die verantwortliche Stelle
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes-
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
se des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung,
schluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nurmit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezo-
gener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein
Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung
oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfor-
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammen-
derlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärzt-
gefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die
liches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die
für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Mei-
einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
nungsforschung übermittelt werden sollen, und
Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof-
genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermitt-
lung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für
das Vorliegen eines berechtigten Interesses und dieArt und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der über-mittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung
Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeich-nungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt
R e c h t e d e s B e t r o f f e n e n
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elek-
tronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen-
Benachrichtigung des Betroffenen
oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben,wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eige-
dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten
ne Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist
Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger
der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten,
der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen
der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder
aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen
Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu
oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder
benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten ge-
schäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnisdes Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten
erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten
Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfän-gern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen desEinzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
Geschäftsmäßige Datenerhebung
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig
Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf-
zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu spei-
grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertrag-
chern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder
licher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer-
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm-
den dürfen oder ausschließlich der Datensicherung
baren natürlichen Person zugeordnet werden können.
oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine
Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
mengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des
Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichenZwecken erforderlich ist.
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem
Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist
rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof-
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz aus-
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-
wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
men werden können oder die verantwortliche Stelle sie
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss derVeränderung offensichtlich überwiegt.
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verant-
wortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekannt-
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen,
werden der Daten die öffentliche Sicherheit oder
wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bun-des oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl
der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
Besondere Zweckbindung
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der
verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde,
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu
es sei denn, dass das Interesse an der Benachrich-
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermitt-
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die
sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen bezie-
ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist
hen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammen-
gefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Berichtigung, Löschung
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
und Sperrung von Daten
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter
welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fäl-
nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
len des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
Auskunft an den Betroffenen
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philoso-
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
phische Überzeugungen oder die Gewerkschafts-
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit
zugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben,
sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die
handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre
Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ver-
die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum
arbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des
Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene
vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstma-
über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen,
ligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende
sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-
geheimnisses überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft überHerkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig
1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetz-
personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftsertei-
liche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewah-
lung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen
Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automati-
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
sierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und
Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
wegen der besonderen Umstände eine andere Form der
soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird
und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit fest-
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht,
wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine auto-
matisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht auto-
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personen-
matisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt
bezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Über-
werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwort-
mittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt
lichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass
werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen sei-
Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Ent-
ner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
gelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstande-
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung
nen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein
oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass
Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder
in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichti-
deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der
gen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2
geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der
Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem
nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie
des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Spei-
die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der
cherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten
Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer
dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt
Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu ertei-
len. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solcheFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sper-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
rung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stel-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
len zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenüber-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Aus-
mittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wer-
kunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
den, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwanderfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle
beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfül-
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des
lung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäfts-zeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
zunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbe-
überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle
sondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die
oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist
gespeicherten personenbezogenen Daten und die Daten-
verarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt ent-
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf-
sprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen
ten, wenn sie nicht gesperrt wären.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach die-
sem Gesetz und anderen Vorschriften über den Daten-
D r i t t e r U n t e r a b s c h n i t t
schutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung
A u f s i c h t s b e h ö r d e
personenbezogener Daten oder die Verarbeitung perso-nenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten
Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen,dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maß-
nahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oderorganisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwer-
wiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie
Aufsichtsbehörde
mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechtsverbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Ver-
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung die-
fahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anord-
ses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Daten-
nung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines
schutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung
Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt
personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder
werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für
Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht
den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung sei-
automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts
ner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässig-
der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die Auf-
sichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen er-
Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2
mächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der
Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf
Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich
die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an
dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet denAufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den
schen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbe-
Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses
Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutzfest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unter-richten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder
Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei
Verhaltensregeln
schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichts-
zur Förderung der Durchführung
behörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnah-
datenschutzrechtlicher Regelungen
men zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig,spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die
Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertre-ten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach
der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelun-
§ 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit
gen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann vonjedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der
sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf
ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Daten-
die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
darstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmenund für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deut-
schen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträch-
Zweckbindung bei personen-
tigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung
bezogenen Daten, die einem Berufs-
zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
Developing World Bioethics ISSN 1471-8731 (print); 1471-8847 (online) FROM PMTCT TO A MORE COMPREHENSIVE AIDS RESPONSE FOR WOMEN: A MUCH-NEEDED SHIFT CYNTHIA EYAKUZE, DEBRA A. JONES, ANN M. STARRS AND NAOMI SORKIN Keywords PMTCT, ABSTRACT Half of the 33.2 million people living with HIV today are women. Yet, responses to the epidemic are not adequately meeting the needs of wom
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