Zum schutz nicht-einwilligungsfähiger personen in der medizinischen forschung
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
durchgeführt werden dürfen, sondernunter Umständen sogar im unmittelba-
Mitteilungen
ren Interesse des nicht-einwilligungs-fähigen Patienten geboten sind.
Forschung bei nicht-einwilligungsfähi-gen Personen zulässig ist.
weiteren Verlauf ihrer Krankheit oderbei einem späteren Wiederauftreten der
Krankheit nützen. Auch bei kon-trollierten Therapiestudien kann für alle
in die Therapiestudie Einbezogenen einzumindest mittelbarer Nutzen vorliegen. Präambel
essen ausgerichtet, so daß die Einbezie-
durch den Arzt und die Gesellschaft.
besondere Schutzkriterien erfordert.
sinki 1964, in der revidierten Fassung von
die sich in der gleichen Altersgruppe be-
Klinik mit Patienten erprobt werden.
oder Störung betroffen sind, von den ge-
Vegetative State –]; Entschließung von
wonnenen Erkenntnissen Nutzen haben.
kommission zur Beurteilung vorzulegen.
nen Interesse dient („Instrumentalisie-
chen Einwilligung nicht fähig sind: Kin-
der, Bewußtseinsgestörte und Bewußtlo-
gungsfähig oder nicht – zur Hilfestellung
auch, wenn irgend möglich, abgesehen.
selbst wenn der Nutzen für diese Patien-
selbst minimal sind. Jedoch erscheint ei-
fähiger Personen in eine solche Untersu-
I. Die ethischen und rechtlichen Probleme
kriterien – der gesetzliche Vertreter aus
haltspunkte hat, um auf ihre Bereitschaft
ärztlich indiziert ist und deren Besonder-
schließen zu können, und umgekehrt kei-
Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 15, 11. April 1997 (71) A-1011 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
die „ausschließlich“ fremdnützige For-
ten Sachverhalt festgestellt werden.
Nicht-einwilligungsfähig ist, wer etwa in-
außerstande ist, alle für die Einwilligung
II. Die rechtliche Ausgangslage
gelungen finden sich lediglich in einigen
Spezialgesetzen: So sind die Zulässigkeit
einwilligungsfähig sind (z. B. Patienten
mitteln in den §§ 40–42 des Arzneimit-
IV. Die nicht-einwilligungsfähige
telgesetzes und die Zulässigkeit der kli-
einwilligungsfähig sind (z. B. Patienten
) Der Begriff des „minimalen Risikos“ ist nur
schwierig zu bestimmen, kann aber durch dieUnterscheidung von Risikostufen und durch
V. Ersatz der persönlichen
eine Liste von Beispielen konkretisiert wer-
Einwilligung
lässig. Die jetzt vom Ministerrat des Eu-
In jedem Fall ist zwischen objektivierbarem
fähigen Person kann der gesetzliche Ver-
Risiko und subjektiver Belastung bzw. Be-
läßt auch fremdnützige Forschungen zu,
schwerden zu unterscheiden (z. B. birgt eine
stimmungen die Einwilligung erklären.
vierbaren Risiken, kann aber sehr wohl zu ei-
ner subjektiven Belastung werden, die zum
Alter, Krankheit oder Störung geprägten
Abbruch der Untersuchung führt). Insbeson-
dere hinsichtlich subjektiver Beschwerden
bestimmten Fällen ist zusätzlich die Ge-
bringen. Allerdings bleibt es den Staaten
gibt es eine große individuelle Variation und
große Unterschiede zwischen den Gruppen.
gericht erforderlich (beispielsweise nach
Von einem „minimalen“ Risiko kann nach
Auffassung der Kommission gesprochen wer-
den, wenn z. B. Körperflüssigkeit oder Gewe-
liche Einwilligung rechtfertigend wirken. III. Der Schutz der nicht-einwilligungsfähigen Person
und deshalb kein zusätzliches Risiko für den
Patienten beinhaltet. Auch bestimmte kör-
perliche Untersuchungen (z. B. Sonographie,
benötigt den besonderen Schutz ihrer in-
(z. B. Fragebogen-Interviews, Tests, Verhal-
tensbeobachtungen) fallen in diese Gruppe.
2) Zur Feststellung der Einwilligungsfähigkeit
hat der Arzt jeweils im Einzelfall zu prüfen,
– einen bestimmten Sachverhalt zu verste-
willigungsfähig war (etwa in Form sog.
hen: dies gilt insbesondere im Hinblick auf
das Ziel des Vorhabens, Verfahren, Beein-
trächtigungen, Risiken und Alternativen,
– diese Information in angemessener Weise
– sie nachvollziehbar und nicht durch Krank-
heit oder geistige Unreife verzerrt zu bewerten,
– auf dieser Grundlage von Verständnis, Ver-
arbeitung und Bewertung den eigenen Willen
Sind diese Fähigkeiten bei der Person nicht
festzustellen, muß von fehlender Einwilli-
teilt hat, wobei vorausgesetzt ist, daß er
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Zur raschen Orientierung und evtl. „zum Ausschneiden“ haben wir nachfolgend die alten undneuen Vergütungssätze gegenübergestellt:
Leistung Vereinbarung (ab 1. 1. 1997) (von 1991)
bei Soldaten und anderen Bundeswehr-Angehörigen oder im Rahmen des
Überweisungsverfahrens durch Bundes-wehrärzte ist mit Wirkung vom 1. Januar
1997 an das Abkommen zwischen Bun-desärztekammer, Hartmannbund, NAV-Virchowbund, Marburger Bund und
dem Bundesministerium der Verteidi-gung neu gefaßt worden. Dabei sind für
die Abrechnung neue GOÄ-Sätze gültig,die sonstigen Rahmenbedingungen des
Abkommens hinsichtlich Kostenüber-nahmeerklärung, Überweisungsverfah-ren, Verordnungen und Abrechnungensind unverändert gegenüber dem seit
alten Vereinbarung resultiert. (Letzteres
tralität bei Leistungen der Abschnitte A,
gültig, erst jetzt erfolgen. Für die in der
Bekanntmachungen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Bonn, und demHartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands e.V. –, Bonn-Bad Godesberg, dem NAV-Virchowbund, Verbandder niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V., Köln, dem Marburger Bund – Verband der angestellten und beamte-ten Ärzte Deutschlands e.V. –, Köln, letztere im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer – Arbeitsgemeinschaftder Deutschen Ärztekammern –, Köln, handelnd, wird folgende Vereinbarung über die Inanspruchnahme zivilerÄrzte außerhalb des der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75Abs. 2 SGB V übertragenen Sicherstellungsauftrages¹) geschlossen:
hausärzten für Dienststellen der Bundes-
Allgemeines
wehr außerhalb der Vorschriften des § 75
Vergütung ärztlicher Leistungen, die von
¹) Unter den Sicherstellungsauftrag fallen am-
der Heilfürsorge, belegärztliche Behandlun-gen im Rahmen der allgemeinen Kranken-
von Personalentscheidungen sowie betriebs-und fürsorgeärztliche Untersuchungen.
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23. 12. 1995, S. 1861) in der jeweils gel-
„wahlärztliche Leistungen“ im Rahmen
nach § 1 Abs. 1 sowie bei stationärer be-
Behandlungsberechtigung
einbarung als für sich verbindlich aner-
„wahlärztliche Leistungen“ in Höhe der
Vergütung nach § 6 Abs. 3 zu Lasten der
Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln Überweisungsverfahren
Absatz 2 – grundsätzlich nur von einem
Arzt der Bundeswehr verordnet werden. Abrechnung
halb eines Monats nachgereicht werden.
Kostenübernahmeerklärung beizufügen.
de des laufenden Kalendervierteljahres.
tionären ärztlichen Leistungen nach § 2
ausgestellte Kostenübernahmeerklärung.
bedarf es stets für jedes weitere begon-
Regelung von Streitigkeiten
klärung; sie ist von dem in Anspruch ge-
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift und Kündigung
1. 1. 1997 an die Stelle der Vereinbarung
Überweisungsauftrag Vergütung
den nach der seit 1. Januar 1996 gültigen
absichtigt der Arzt, darüber hinaus not-
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Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
Veranstaltungsort: Auszüge aus dem Programm:
ment-Nr. 2017). Mit dem Dokument-Nr.
zu befürchten sind, wie zum Beispiel Iso-
blemlos über Internet bestellt werden.
40 04-5 10 und 5 11 abgerufen werden.
jungen Menschen, verstärkt über die Ri-
Wie Sie sich den regelmäßigen Bezug
siken der „Internet-Pillen“ aufzuklären
nen „Therapieempfehlungen“ und „Arz- neiverordnung in der Praxis“ (AVP)
3. Umschlagseite dieses Ärzteblattes. ✮
Neu: Verzeichnis der Referenzinstitutionen,
Referenz-Laboratorien, Sollwert-Laboratorien, Ringversuchsleiter
Angebotene Kurse: Fachkundeseminar, Rettungsdienst, So-
fresherkurs Chirotherapie, Gesprächstrai-
ning für Arzthelferinnen, PhysikalischeTherapie (Kurs IV Elektrotherapie), Se-minar gynäkologische Infektionen mit Mi-kroskopierkurs, Umweltmedizin
Der Film-/Videokatalog der Bundesärztekammer enthält 400 geprüfte Fortbildungsfilme
Auskunft:
unter anderem zu den Hauptthemen: Vorsorge-, Sozial- und Arbeitsmedizin, Notfallmedi-
zin, Medizinische Technik, Physiologie, Immunologie und Virologie, Pathologie, Pharmako-
logie, Blut, Herz und Kreislauf, Lunge, Magen-Darm, Leber, Stoffwechsel, Innere Sekreti-on, Harn- und Geschlechtsorgane, Nervensystem, Psychiatrie, Haut, Hals-Nase-Ohren, Ge-
burtshilfe und Gynäkologie, Kinderheilkunde, Radiologie und Nuklearmedizin, Anästhesie.
Der Katalog ist gegen eine Schutzgebühr von 20 DM erhältlich bei der Bundes-
Schriftliche Anmeldung:
ärztekammer, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln. Überweisung bitte auf das Konto der
Deutschen Apotheker- und Ärztebank e. G. Köln, Nr. 000 1107739 (BLZ 370 606 15).
Referat Fortbildung, Postfach 1 01 43 45,
Bitte Verrechnungsscheck oder Überweisungsdurchschlag beilegen.
Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 15, 11. April 1997 (75) A-1015
Consists of 6 nozzle and receiver sets that are color coded for quick identification of mating parts. Each color nozzle and receiver will only couple with their matching color component. This providescomplete protection against cross contamination. • Maximum flow rate of 45 gpm at 70 PSI • Working pressure rating: 200 PSI Fittings ENBL Nozzle with Plug Part # No
Journal of Ethnopharmacology 104 (2006) 188–192Antibacterial and antifungal activity of sulfur-containingcompounds from Petiveria alliacea L. Seokwon Kim , Roman Kubec , Rabi A. Musah a Department of Chemistry, State University of New York at Albany, 1400 Washington Avenue, Albany, NY 12222, USA b Department of Chemistry, University of South Bohemia, ˇ Cesk´e Budˇejovice, Cze