Microsoft word - soma-satzung_13112009.doc

des FC 1945 Ober-Rosbach – SOMA e.V.
beschlossen von der Gründungsversammlung am 13.11.2009 in Rosbach. § 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen FC 1945 Ober-Rosbach – SOMA - mit dem Namenszusatz (2) Sitz des Vereins ist in 61191 Rosbach (3) Die Geschäftsstellenadresse ist mit der des jeweiligen 1. Vorsitzenden identisch (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Es erfolgt eine Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. § 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports in Ober-Rosbach in Zusammenarbeit mit dem FC 1945 Ober-Rosbach e.V. (2) Für die Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt wer-den. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 AUFGABEN

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: (1) Förderung des Fußballspielbetriebes der Jugend- und Seniorenmannschaften (2) Unterstützung des laufenden Trainingsbetriebes, insbesondere der Jugendabtei- lung des FC 1945 Ober-Rosbach e.V. Unterstützung im laufenden Spielbetrieb, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen des FC 1945 Ober-Rosbach e.V. und der FC 1945 Ober-Rosbach – Jugendfußballschule e.V.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen
und privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag . Ein Aufnahme- anspruch besteht nicht. Eine Doppelmitgliedschaft im FC 1945 Ober-Rosbach e.V. und im FC 1945 Ober-Rosbach –SOMA – e.V. ist erforderlich. Der mit Beschlussfassung durch diese Satzung neu gegründete Verein ist Rechtsnachfolger der bisherigen Gruppierung der ehemaligen Fußballer des FC 1945 Ober-Rosbach e.V. Alle Mitglieder der Gruppierung werden ohne besonde-ren Antrag ordentliche Mitglieder des Vereins FC 1945 Ober-Rosbach -SOMA-e.V. • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Vor- Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 18. vollendeten Lebensjahr zu. • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied zwölf Mo- nate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt, und an die Ge-schäftsstelle gerichtet werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. (5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied: • mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 12 Monaten • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt • durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Ver- einsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezo-
gen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des be-zogenen Kontos zu sorgen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Diese sind an den Verein zu entrichten. Zahlungen sind spätestens fällig im 1. Quartal eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflich-tung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung der Beiträge keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erlo-schen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 6 ORGANE

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
Der Vorstand ist untergliedert a) in den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und b) in den erweiterten Vorstand. 2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen, dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden (Spielauschußvorsitzender) dem/der Kassierer/in dem/der Schriftführer/in Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Ge-schäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in §7, Abs. 1 der Satzung aufgeführten Personen. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwal- tungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz ei-nem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Auf-gaben: • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ge- schäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter • Die nach § 26 BGB bestellten Vorstandsmitglieder können durch einen Aufga- benverteilungsplan mit allen Aufgaben des Vorstandes beauftragt werden. • Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB kann die Aufgabenverteilung übertragen werden. • Für die Sicherstellung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes können mehrere Aufgabengebiete einem Vorstandsmitglied übertragen werden. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. (6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. (7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung einer Beschlussvorlage im Einzel-fall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage be-tragen. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Sendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Be-schlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Be-schlussvorlage. (8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen (9) Der Vorstand kann mit Beschluss einer zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Am-tes entheben, wenn • eine Verletzung von Amtspflichten • der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewäh-ren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amts-enthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem
Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes • Wahl von 2 Kassenprüfer und 2 Urkundspersonen • Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, wer- (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im vierten Quartal eines jeden Jah- res statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitglie-derversammlung - ist einzuberufen: • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt, • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form erfolgt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rosbach er-folgen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Ein-ladung zur Post bzw. der Absendung der E-mail oder dem Erscheinungstag des amtlichen Mitteilungsblattes der Stadt Rosbach. Maßgebend für die ordnungsge-mäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressenänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nach-träglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Fristablauf-gestellte Anträge können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtig-ten in der Mitgliederversammlung zugelassen werden. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand be-stimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitglieder-versammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes be- stimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlun- gen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederver-sammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. (4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Sat- zung keine Abstimmungsart zwingend vorgeschrieben ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist geheim mittels Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter, Protokollführer und Es muss enthalten : • Ort und Zeit der Versammlung • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen) • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut § 9 KASSENPRÜFUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglie- der zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal wiederge-wählt werden. (2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzver- waltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwe-sens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Unangemeldete, so genannte Ad hoc – Prüfungen sind bei Bedarf von den Kas- senprüfern festzulegen und durchzuführen. (3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung er- forderlichen Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden. (4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlas-tung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätes-tens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönli-che und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darü-ber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der • Speicherung • Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Da-tenverkauf) ist nicht statthaft. • Auskunft über seine gespeicherten Daten • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 11 AUFLÖSUNG
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehr-heit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins vorrangig an den FC 1945 Ober-Rosbach Jugendfußballschule e.V., sollte dieser Verein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, geht das Vermö- gen an die Stadt Rosbach die es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.11.2009 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rosbach, den 13.11.2009

Source: http://www.soma.fco-rosbach.de/Satzung-SOMA.pdf

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