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29. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den Handel mit
Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen

(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Oktober 1999) Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommenworden sind durch: - den Ministeriellen Erlass vom 6. August 1999 zur Abänderung der Anlage zum Königlichen Erlassvom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oderPflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (offizielle deutsche Übersetzung: BelgischesStaatsblatt vom 2. August 2000), - Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Euro für dieAngelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit undder Umwelt zuständig ist (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom8. Januar 2002), - den Ministeriellen Erlass vom 13. April 2000 zur Abänderung der Anlage zum Königlichen Erlassvom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oderPflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (offizielle deutsche Übersetzung: BelgischesStaatsblatt vom 14. September 2005), - den Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2001 zur Abänderung der Anlage zum KöniglichenErlass vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, diePflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (offizielle deutsche Übersetzung:Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2005), - den Ministeriellen Erlass vom 23. Januar 2002 zur Abänderung der Anlage zum Königlichen Erlassvom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oderPflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (offizielle deutsche Übersetzung: BelgischesStaatsblatt vom 14. September 2005), - den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oderPflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (offizielle deutsche Übersetzung: BelgischesStaatsblatt vom 14. September 2005), - den Ministeriellen Erlass vom 28. Februar 2005 zur Abänderung der Anlage zum KöniglichenErlass vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, diePflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (offizielle deutsche Übersetzung:Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2005), - den Königlichen Erlass vom 5. August 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oderPflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (offizielle deutsche Übersetzung: BelgischesStaatsblatt vom 7. Februar 2006), - den Ministeriellen Erlass vom 13. Juni 2007 zur Abänderung der Anlage zum Königlichen Erlassvom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oderPflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblattvom 19. Juli 2007).
Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für DeutscheÜbersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.
29. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den Handel mit
Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Pflanzen: lebende Organismen, die in der Lage sind, durch Photosynthese organische Stoffe aus anorganischen Grundstoffen aufzubauen, und Pilze, 2. gefährlichen Pflanzen: Pflanzen, die sich nicht für den menschlichen Verzehr eignen, 3. Pflanzenpräparat: das Ergebnis jeglicher Behandlung, durch die die Pflanze oder ein Teil davon zu Zwecken des Verzehrs verändert wird, ausgenommen Zusatzstoffe, 4. [vordosierter Form: unter anderem folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten, und andere ähnliche Darreichungsformen,Pulverbeutel, trinkbare Ampullen, Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zurDarreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen kleinenEinheitsmengen,] 5. Aromastoffen: die in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Lebensmittel definierten Stoffe, 6. Minister: den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit 7. [Dienst: die Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,] [8. Nahrungsergänzungsmitteln: vordosierte Lebensmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung, die einen oder mehrere Nährstoffe, Pflanzen, Pflanzenpräparate oder andere Stoffe miternährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung enthalten, 9. Pflanzenstoffen: in Pflanzen enthaltene aktive Substanzen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung oder Indikatoren der Pflanzen.] [Art. 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom8. Juli 2003); einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom8. Juli 2003); einziger Absatz Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 15. Mai 2003(B.S. vom 8. Juli 2003)] Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, Pflanzen, die in Liste 1 der gefährlichen Pflanzen in Anlage
zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, als Lebensmittel oder als Bestandteile vonLebensmitteln in den Handel zu bringen.
§ 2 - Es ist verboten, Pflanzenpräparate, die aus Pflanzen gewonnen werden, die in Liste 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, als Lebensmittel oder Bestandteile vonLebensmitteln herzustellen und als solche in den Handel zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Herstellung von Aromastoffen.
1. eine Liste der Pflanzen festlegen, die für die Herstellung von Aromastoffen verwendet 2. Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verbotsbestimmung gewähren, wenn anhand einer toxikologischen und analytischen Akte nachgewiesen werden kann, dass diePflanzenpräparate die toxischen Eigenschaften oder Substanzen der Pflanzen, aus denen siegewonnen worden sind, nicht mehr aufweisen. Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes als Lebensmittel oder Bestandteile von
Lebensmitteln herzustellen und als solche in den Handel zu bringen: a) Pilze, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen b) Lebensmittel, die Pilze enthalten, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 und 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um ganze Pilze handelt, - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um in Stücke geschnittene Pilze handelt, d) verschiedene Arten von in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Pilzen, die untereinander oder mit Pilzen gemischt sind, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zuvorliegendem Erlass erwähnt sind, e) andere als frische Pilze, die so weit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr f) in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Pilze, die so weit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr erkennbar ist, ausgenommen Trüffeln und Morcheln, g) Pilze, die Insekten, Teile von Insekten oder Überreste von Insekten enthalten, h) Pilze, die nicht frisch sind und daher eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können.
§ 2 - Der Minister kann eine Liste der Pilze festlegen, die für die Herstellung von Aromastoffen oder Zusatzstoffen verwendet werden dürfen oder nicht.
Art. 4 - § 1 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen und in den
Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die in Liste 2 und in Liste 3 in Anlage zuvorliegendem Erlass erwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherigeNotifizierung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen vorgenommen worden ist.
Es muss eine Notifizierungsakte in doppelter Ausfertigung eingereicht werden, die 2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und quantitativ), 3. die Nährstoffanalyse des Erzeugnisses[, falls zutreffend,] sowie qualitative und quantitative Angaben zu den bekannten bedeutenden Wirkstoffen und den Indikatoren, proDosierungseinheit und pro Tagesdosis, zur Toxizität und zur Stabilität, 5. die Verpflichtung, regelmäßig und zu wechselnden Zeitpunkten Analysen an dem Erzeugnis durchzuführen und dem Dienst die Ergebnisse zur Verfügung zu halten, 6. [den Beleg für die Einzahlung einer Gebühr pro notifiziertes Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom14. Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zuentrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Gebühr ist nicht rückforderbar.] § 2 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die nicht in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Erlasserwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherige Notifizierung beim Dienstgemäß § 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen worden ist.
Die Notifizierungsakte muss alle Angaben von § 1 Absatz 2 sowie alle notwendigen Angaben über Art, Toxizität und Quantität der wichtigsten Wirkstoffe enthalten, sofern diesebekannt und nachweisbar sind.
§ 3 - Binnen einem Monat ab Empfang der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Notifizierungsakte schickt der Dienst dem Absender der Akte eine Empfangsbescheinigung. DieEmpfangsbescheinigung enthält eine Notifizierungsnummer. Diese Notifizierungsnummer muss inallen Handelsunterlagen angegeben werden.
Der Dienst kann in der Empfangsbescheinigung Bemerkungen und Empfehlungen, unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der Etikettierung, formulieren, insbesondere kann er dieAnbringung von Warnhinweisen auferlegen. § 4 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über Arzneimittel kann der Minister für Pflanzen, die in Liste 3 der Anlage mit (*) gekennzeichnet sind, den [Mindest- und] Höchstgehalt anWirkstoffen und Indikatoren für die Herstellung von und den Handel mit diesen Pflanzen festlegen.
Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate. Der Minister legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieserKommission fest und bestimmt ihre Mitglieder. Die Kommission setzt sich aus Vertretern derPersonen und Einrichtungen zusammen, die von der Forschung über, der Herstellung von, demHandel mit und der Kontrolle von Pflanzen betroffen sind.
§ 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf: 1. die im Königlichen Erlass vom 17. September 1968 über Gewürze und Gewürzwaren 2. andere Küchenkräuter, die eindeutig dazu bestimmt sind, Lebensmitteln beigegeben zu 3. Pflanzenpräparate in konzentrierter oder dehydratisierter Form, die zur Zubereitung von Limonaden, Fruchtsäften und Gemüsesäften dienen und deren Arten in Anlage III zum KöniglichenErlass vom 19. August 1976 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnlicheWaren aufgenommen sind, 4. Tee (Camellia sinensis), Kaffee (Coffea-Arten) und Aufgüsse in Beuteln, § 6 - Der Minister kann nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 erwähnten Kommission: 1. verbieten, dass bestimmte Pflanzen oder Pflanzenpräparate miteinander gemischt werden, 2. den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenpräparaten, in vordosierter oder nichtvordosierter Form, an Bedingungen in Bezug auf den Besitz bestimmter Diplome oderBescheinigungen knüpfen, 3. die Listen in Anlage zu vorliegendem Erlass abändern, [4. betreffend die Pflanzen auf den Listen 2 und 3 in der Anlage zum vorliegenden Erlass charakteristische Pflanzenstoffe oder charakteristische Kategorien von Pflanzenstoffen festlegen.] [Art. 4 § 1 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom8. Juli 2003); § 1 Abs. 2 Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. August 2006 (B.S. vom10. Oktober 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom8. Juli 2003); § 6 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 15. Mai 2003(B.S. vom 8. Juli 2003)] Art. 5 - § 1 - [Unbeschadet der allgemeinen und besonderen Bestimmungen über die
Etikettierung und Werbung für Lebensmittel muss die Etikettierung vonNahrungsergänzungsmitteln, die Pflanzenstoffe und/oder Pflanzenpräparate enthalten, folgendeAngaben beinhalten: 1. die Bezeichnung: “Nahrungsergänzungsmittel”, Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene Tagesdosis auf mehrere Tage zu verteilen.
Es darf nicht empfohlen werden, die Ware in mehrere Teile zu zerlegen, wenn sie dafür nicht 3. eine Warnung vor Überschreitung der empfohlenen Tagesdosis, 4. eine Warnung, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite von jungen Kindern 5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen, 6. neben dem Namen der Pflanze oder Pflanzen in der Sprache der Region, falls er existiert, 7. den Namen der Pflanzenstoffe oder den Namen der Kategorie von Pflanzenstoffen, die in den Listen 2 und 3 der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind, oder einen Hinweis auf dieArt dieser Pflanzenstoffe, 8. den Gehalt an vorhandenen Pflanzenstoffen oder an Kategorien von Pflanzenstoffen, die in den Listen 2 und 3 der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind, pro Tagesdosis, die inder Etikettierung empfohlen wird.] § 2 - Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenpräparate in vordosierter Form in den Handel zu bringen, wenn diese nicht vorverpackt sind.
[§ 3 - Die in § 1 Nr. 8 erwähnten Angaben sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003); § 3eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003)] [Art. 5bis - [In der Etikettierung, in der Aufmachung und in der Werbung für
Nahrungsergänzungsmittel] ist es verboten: 1. dem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten betreffen, oder auf ähnliche Eigenschaften hinzuweisen, 2. zu erwähnen oder anzudeuten, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung im Allgemeinen keine ausreichende Nährstoffzufuhr bietet.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003); einziger Absatzeinleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 5. August 2006 (B.S. vom10. Oktober 2006)] Art. 6 - Lebensmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder den vom
Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen,gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz derGesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden unbeschadet der Anwendung
anderer Verordnungsbestimmungen über das Vorhandensein bestimmter Pflanzen in LebensmittelnAnwendung. Pflanzen, ob sie in Liste 3 der Anlage erwähnt sind oder nicht, die bis zum 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nur in geringfügigem Maße der menschlichen Ernährung dienten, fallen inden Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten.
Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß
dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und geahndet.
§ 2 - Die Beamten der Generalinspektion der Pharmazie sind ebenfalls beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu überwachen.
Art. 9 - Der Erlass des Regenten vom 15. Januar 1946 über den Handel mit Pilzen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1980, wird aufgehoben. Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit der Ausführung des
Liste 1: Gefährliche Pflanzen, die nicht als Lebensmittel oder in Lebensmitteln verwendet werdendürfen [Liste 1 abgeändert durch Art. 1 des M.E. vom 13. April 2000 (B.S. vom 1. Juli 2000, Err. vom14. November 2000), Art. 1 und 2 des M.E. vom 18. Dezember 2001 (B.S. vom 7. Februar 2002),einzigen Artikel des M.E. vom 23. Januar 2002 (B.S. vom 7. Februar 2002), Art. 1 des M.E. vom28. Februar 2005 (B.S. vom 25. März 2005) und Art. 1 des M.E. vom 13. Juni 2007 (B.S. vom28. Juni 2007)] Achyrocline satureioides DC.
Aconitum napellus L.
Anadenanthera spp.
(= Piptadenia peregrina (L.) Benth.)Anagallis arvensis L.
Anamirta cocculus (L.) Wight et Arn.
Anchusa spp.
Anhalonium lewinii HenningAnnona spp.
Bip.
(= Chrysanthemun frutescens L.)Arisaema spp.
Aristolochia serpentaria L.
Aristolochia spp.
Artemisia apiacea HanceArtemisia cina O. Berg et C.F.
SchmidtArtemisia frigida Willd.
Artemisia maritima L.
Artemisia nitida Bertol.
Artemisia pallens Wall. ex DC.
Artemisia umbelliformis Lam.
Artemisia vallesiana Lam.
Arum maculatum L.
[.]Asimina triloba (L.) Dunal[Aspidosperma spp.]Athyrium filix-femina (L.) Roth Atractylis gummifera L.
[.]Atractylodes ovata DC.
Atropa belladonna L.
Atropa spp.
Aucuba japonica Thunb.
Belamcanda chinensis (L.) DC.
Berberis vulgaris L.
[ B o r r e t s c h - Ö l i s t i nLebensmitteln zugelassen, wennd u r c h A n a l y s e b e r i c h t enachgewiesen werden kann, dassdas verwendete Borretsch-Ölkeine Pyrrolizidin-Alkaloidenenthält.] Brachyglottis spp.
Brayera anthelmintica Kunth (= Hagenia abyssinica (Bruce) J.F.
Gmel.)Brugmansia spp.
Cachrys pabularia (Lindl.) Herrnst. EtHeyn(= Prangos pabularia Lindl.)Caladium spp.
Calophyllum inophyllum L.
Caltha palustris L.
Carlina caulescens L.
Caryota spp.
Catha edulis (Vahl) Forssk. ex Endl.
Caulophyllum thalictroides (L.)Michx.
[.]Cephaelis acuminata Karst.
Cephaelis ipecacuanha (Brot.) Tussac Rio-, Brasilianische(= Uragoga ipecacuanha (Brot.) (= Cucumis colocynthis L.)[Clematis armandii Franch. [Die Verwendung getrockneterTeile dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen,wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teilek e i n e Aristolochiasäu r eenthalten, und wenn durch einb o t a n i s c h e s Z e r t i f i k a tnachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teile vondieser Pflanze stammen.] [Die Verwendung getrockneterTeile dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen,wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teilekeine Aris t o l o c h iasäureenthalten, und wenn durch einb o t a n i s c h e s Z e r t i f i k a tnachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teile vondieser Pflanze stammen.] Teile dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen,wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teilek e i n e Aristolochiasäur eenthalten, und wenn durch einb o t a n i s c h e s Z e r t i f i k a tnachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teile vondieser Pflanze stammen.] Teile dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen,wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teilekeine Ari s t o l o c h iasäureenthalten, und wenn durch einb o t a n i s c h e s Z e r t i f i k a tnachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teile vondieser Pflanze stammen.] Teile dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen,wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teilek e i n e Aristolochiasäu r eenthalten, und wenn durch einb o t a n i s c h e s Z e r t i f i k a tnachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teile vondieser Pflanze stammen.] [Die Verwendung getrockneterTeile dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen,wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teilekeine Aris t o l o c h iasäureenthalten, und wenn durch einb o t a n i s c h e s Z e r t i f i k a tnachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teile vondieser Pflanze stammen.] Teile dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen,wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teilek e i n e Aristolochiasäur eenthalten, und wenn durch einb o t a n i s c h e s Z e r t i f i k a tnachgewiesen werden kann,dass die verwendeten Teile vondieser Pflanze stammen.] Clusia rosea Jacq.
Cnidoscolus spp.
Colchicum autumnale L.
Comandra spp.
Conium maculatum L.
Coriaria thymifolia Humb. et Bonpl.
Coronilla varia L.
Corynanthe spp.
Cotoneaster spp.
Crinum asiaticum L.
Crotalaria spp.
Croton eluteria Benn.
Croton spp.
(= Sarothamnus scoparius (L.) Wimm.
ex W.D. Koch.)Cytisus spp.
Dalechampia scandens Jacq.
Daphne mezereum L.
Datura stramonium L.var. tatula (L.)Torr. tatula L.
Delphinium spp.
Derris spp.
Dianthus caryophyllus L.
Dichondra repens J.R. et G. Forst.
Dictamnus albus L.
Dirca palustris L.
Drosera intermedia Hayne (= Drosera anglica Huds.)Dryopteris filix-mas (L.) Schott Euonymus atropurpureus Jacq.
Euonymus europaeus L.
Eupatorium triplinerve VahlEuphorbia spp.
[Evodia ruticarpa (A. Juss.) Benth.]Excoecaria agallocha L.
Fagus sylvatica L.
Forestiera spp.
Fritillaria imperialis L.
(= Cusparia officinalis (Hancock)Engl.)Garcinia hanburyi Hook. f.
Gaultheria procumbens L.
[Geissospermum spp.][Geissospermum vellosii Allem.]Gelsemium spp.
Genista tinctoria L.
Globularia alypum L.
Globularia vulgaris L.
Guatteria gaumeri Greenm.
Harungana madagascariensis Lam. exPoir.
(= Haronga madagascariensis L.
(Lam. ex Poir.) Choisy [.]Heimia spp.
Heliotropium europaeum L.
Heliotropium indicum L.
Heliotropium spp.
(= Anemone hepatica L.)Heracleum mantegazzianum Sommier Kaukasus-Bärenklauet levierHippomane mancinella L.
Homalomena spp.
Hura crepitans L.
Hyoscyamus muticus L.
Hyoscyamus niger L.
(= Illicium religiosum Siebold etZucc.)Indigofera tinctoria L.
(= Exogonium purga (Wender.)Benth.)Ipomoea spp.
Jatropha curcas L.
Juniperus sabina L.
(= Cytisus laburnum L.)Lactuca virosa L.
Larrea tridentata L.
Lawsonia inermis L.
(= Lawsonia alba Lam.)Leucojum vernum L.
Leucophae spp.
Ligustrum vulgare L.
Lonchocarpus spp.
Lonicera caprifolium L.
Salm-Dyck) J.M. Coult (= Anhalonium lewinii Henning)Lupinus spp.
Pflanze Lupinus angustifolius L.
stammt, ist in Backwarenzugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesenwerden kann, dass dasLupinenmehl keine Alkoloidenenthält.] Die Verwendung von Beerenund Rinde dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen.
Chinesischer Bocksdorn Die Verwendung von Beeren und Rinde dieser Pflanze inLebensmitteln ist zugelassen.] Lycoris spp.
Lyonia spp.
Magnolia officinalis Rehder et E.H.
WilsonMahonia aquifolium (Pursh) Nutt.
Mucuna pruriens (= Dolichos pruriens L.)Muscari comosum (L.) Mill.
Myoporum laetum G. Forst.
Narcissus poeticus L.
[ D i e v o n d i e s e r P f l a n z estammenden Samen sind als"Mohnsamen" auf Backwarenzugelassen.] PierrePedilanthus spp.
Peganum harmala L.
Petunia violacea Lindl.
Philodendron spp.
Picramnia antidesma Sw.
Pieris formosa (Wall.) D. DonPieris japonica (Thunb.) D. Don exMurr.
Pilocarpus spp.
[Pinellia ternata (Thunb.) Breitenb.][Piper methysticum G. Forst. * Piscidia piscidula (L.) Sarg.
(= Piscidia erythrina (Loefl.) L.)Podophyllum peltatum L.
Polygonatum odoratum (Mill.) Druce. Salomonsiegel(= Polygonatum officinale All)Poncirus trifoliata (L.) Raf.
Psoralea spp.
Psychopetalum spp.
Psychotria viridis Ruiz et Pav.
Pteridium aquilinum (L.) Kuhn. Quassia amara L.
(= Simaruba amara Aubl.)Quassia simaruba L.f.
Quassia spp.
Rauvolfia serpentina (L.) Benth. exKurz.
Rauvolfia spp.
Rhynchosia spp.
Richardia scabra L.
Rivina humilis L.
Roemeria hybrida L. DC.
Rubia tinctorum L.
Schoenocaulon officinale Cham. etSchtdl.
(= Sabadilla officinalis Brandt. etRatzeb.)Scindapsus spp.
Scopolia spp.
Die Verwendung der Wurzeldieser Pflanze in Lebensmittelnist zugelassen.] Selenicereus grandiflorus (L.) Britton Königin der Nachtet Rose [Sida cordifolia L.]Sida rhombifolia L.
Solandra grandiflora Sw.
Solanum nigrum L.
Solenostemma argel (Delile) HayneSorbus domestica L.
Spigelia anthelmia L.
Spigelia marilandica (L.) L.
Sprekelia spp.
Stephania tetrandra S. MooreStephanotis spp.
Strophanthus kombe Oliv.
Strophanthus spp.
Symphoricarpus albus (L.) S.F. Blake Schneebeere(= Symphoricarpus racemosusMichx.)Symphytum spp.
Tabebuia spp.
Tabernanthe iboga Baill.
Tamus communis L.
Tanacetum balsamita L.
(= Chrysanthemum balsamita (L.)Baill. non L.)Tanacetum cinerariifolium (Trevir)Sch. Bip.
(= Chrysanthemum cinerarifoliumTrevir Vis.)Tanacetum vulgare L.
(= Chrysanthemum vulgare (L.)Bernh.)Taxus spp.
Tephrosia spp.
Tetraclinis articulata (Vahl.) Mast.
(= Callitris quadrivalvis Vent.)Teucrium chamaedrys L.
Thevetia spp.
Thuja occidentalis L.
Trichocereus spp.
Trichodesma incanum Bunge[.]Trollius europaeus L.
Turbina corymbosa (L.) Raf.
Tussilago spp.
Tylophora asthmatica Wight et Arn.
Urginea spp.
Veratrum spp.
(= Vincetoxicum officinale Moench)Wikstroemia spp.
Wisteria floribunda (Willd.) DC.
Xysmalobium undulatum (L.) R. Br.
Yucca filamentosa L.
[Liste 2 abgeändert durch Art. 1 und 2 des M.E. vom 18. Dezember 2001 (B.S. vom 7. Februar 2002) und Art. 5 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom8. Juli 2003) Agaricus bisporus (Lange) Sing. Var.
Albidus (Lange) Sing.
Agaricus bisporus (Lange) Sing. Var.
Agaricus bitorquis (Quélet) SaccardoAgaricus campestris L.: Fr Coprinus comatus (Müll.: Fr.) Pers.
Ganoderma tsugae Murr.
Grifola frondosa (Dicks.: Fr.) S.F. Gray Hericium erinaceus (Bull.: Fr.) Pers.
Hirneola auricula-judae (Bull.: Fr.) Berk.
Hypsizygus tessulatus (Bull.: Fr.) Sing.
Hypsizygus ulmarius (Bull.: Fr.) Khner Laetiporus sulphureus (Bull.: Fr.) Murrill Leucoagaricus leucothites (Vitt.) WasserLyophyllum shimeji (Kawam.) HongoMorchella esculenta (L.: Fr.) Pers.
Pholiota mutabilis (Scop.: Fr.) Kumm.
Smith & SingerPholiota nameko (I. Ito) S. Ito & Imai Pleurotus citrinopileatus SingerPleurotus colombinusPleurotus cystidiosus O.K. MillerPleurotus eryngii (DC.: Fr.) Quélet Pleurotus flabellatus (M.J. Berk & Broome)Sacc.
Pleurotus ostreatus (Jacq. Fr.) Kummer Pleurotus sajor-caju (Fries) SingerPleurotus salmoneostramineus VassilPleurotus sp. Florida (Eger) Polyporus umbellatus (Pers.: Fr.) Fr.
Stropharia rugosoannulata Murrill Die in Teil 2 der Liste 2 aufgeführten Pilze, sofern sie gezüchtet werden können und für den Verzehr geeignet bleiben Teil 2: Wilde Pilze, die vermarktet werden dürfen, sofern es die Vorschriften bezüglich bedrohter Arten erlauben Agaricus bitorquis (Quél.) Sacc.
Agaricus campestris L.: Fr.
Armillaria mellea (Vahl: Fr.) Kummer s.l.
Hirneola auricula-judae (Bull.: Fr.) Berk.
Craterellus cornucopioides (L.: Fr.) Pers.
Disciotis venosa (Pers.: Fr.)Flammulina velutipes (Curt.: Fr.) Singer Hygrophoropsis aurantiaca (Wlf.: Fr.) Maire Lepista inversa (Scop.) Pat.
Lepista nuda (Bull.: Fr.) Cooke Leucoagaricus leucothites (Vitt.) Wasser(Lepiota naucina) Morchella angusticeps PeckMorchella elata Fr.: Fr.
[Poria cocos Wolf]Russula cyanoxantha (Schaeff.) Fr.
Tricholoma populinumTricholoma portentosum (Fr.: Fr.) Quélet Liste 3: Zu notifizierende Pflanzen, sofern in vordosierter Form vorhanden[Liste 3 abgeändert durch einzigen Artikel des M.E. vom 6. August 1999 (B.S. vom 11. Dezember 1999), Art. 1 des M.E. vom 13. April 2000(B.S. vom 1. Juli 2000, Err. vom 14. November 2000), Art. 1 und 2 des M.E. vom 18. Dezember 2001 (B.S. vom 7. Februar 2002), einzigen Artikeldes M.E. vom 23. Januar 2002 (B.S. vom 7. Februar 2002), Art. 5 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 8. Juli 2003), Art. 1 des M.E. vom28. Februar 2005 (B.S. vom 25. März 2005) und Art. 1 des M.E. vom 13. Juni 2007 (B.S. vom 28. Juni 2007)] Acanthea virilis L. (*)Achillea millefolium L. [(*)] Einzig die Verwendung der Wurzel inLebensmitteln ist zugelassen] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieSamen der Pflanze Aesculus hippocastanum L.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die Menge des eingenommenenAescin höher ist als 75 mg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.] Aframomum angustifolium K. Schum.
(= Amomum angustifolium)Aframomum melegueta K. Schum.
Die Verwendung des ätherischen Öls dieser Pflanze in vordosierter Form ist verboten.] (= Ravensara aromatica Sonnerat) (*)Agrimonia eupatoria L. [(*)] Einzig die Verwendung der Rinde inLebensmitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieRinde der Pflanze Albizia julibrissin Durazz.
enthalten, einen Warnhinweis mit folgendemWortlaut aufweisen: “Nicht während derSchwangerschaft einnehmen".] Alchemilla xanthochlora Rothm.
[Alisma orientale (Sam.) Juzep. in Kom. (*) Einzig die Verwendung des Rhizoms in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Alliaria petiolata (M. Bieb) Cavara et Grande KnoblauchsraukeLook- zonder-look (= Sisymbrium alliaria Scop.)(= Erysimum alliaria L.)Allium spp.
Zwiebellauch, Sommer-zwiebel, Gartenzwiebel,Küchenzwiebel (= Lippia citriodora Humb., Bonpl. et Kunth)Alpinia galanga (L.) Willd.
Einzig die Verwendung der Samen in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Einzig die Verwendung der Frucht in Lebens-mitteln ist zugelassen.] (= Amomum melegueta Roscoe)[Amorphophallus konjac Koch (*)]Ananas comosus (L.) Merr.
[Andrographis paniculata (Burm. f.) Justicie Lebensmitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasKraut der Pflanze Andrographis paniculata (Burm.
f.) enthalten, einen Warnhinweis mit folgendemWortlaut aufweisen: “Nicht während derSchwangerschaft einnehmen”.] Einzig die Verwendung der Rhizomen inLebensmitteln ist zugelassen] [Angelica dahurica (Fisch. ex Hoffm.) Benth.
Angelica pubescens Maxim. f. biserrata Shan [Aralia mandshurica Rupr.]Arctium lappa L. [(*)] (= Lappa major Gaertn.)Arctium minus (Hill) Bernh.
(= Lappa minor Hill)Arctostaphylos uva-ursi (L.) Spreng. (*) Armoracia rusticana P. Gaertn., B. Mey. et Scherb.
[Aronia melanocarpa (Michx.) Elliott]Artemisia dracunculus L.
Artemisia genipi WeberArtemisia vulgaris L.
[Asparagus cochinchinensis (Lour.) Merr.
Einzig die Verwendung der Wurzelknolle inLebensmitteln ist zugelassen.] [.]Astragalus membranaceus BungeAstragalus spp.
[Atractylodes lancea DC. (*)][Atractylodes macrocephalae Koidz. (*)][Avena sativa L.
[Baccharis trimera (Less.) DC. (*)]Ballota nigra L.
Einzig das Exsudat der Pflanze ist inLebensmitteln zugelassen.] Einzig die Verwendung von Borretsch-Öl istzugelassen, wenn durch Analyseberichtenachgewiesen werden kann, dass das verwendeteÖl keine Pyrrolizidin-Alkaloiden enthält.] Einzig die Verwendung der Wurzel in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Calamintha nepeta (L.) Savi subspp. Spruneri Echte Bergminze(Boiss.) Nyman(= Calamintha officinalis Moench)Calendula officinalis L. [(*)] Einzig das durch Kaltpressung extrahierte Öl derPflanze ist in Lebensmitteln zugelassen.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieSchoten und/oder Blättchen der Pflanze Cassiafistula L. enthalten, dürfen nur unter folgenderBedingung in den Handel gebracht werden: DieEinnahme der in der Etikettierung oder in derWerbung empfohlenen Tagesdosis darf nicht zurFolge haben, dass die Menge der eingenommenenHydroxyanthracene (berechnet als Sennosid B)höher ist als 18 mg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieSchoten und/oder Blättchen der Pflanze Cassiafistula L. enthalten, Warnhinweise mit folgendemWortlaut aufweisen:“- Für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet- Bei Schwangerschaft oder Stillzeit fragen SieIhren Arzt um Rat- Keine längere Anwendung ohne sachkundigenRat.”] Einzig die Verwendung der Samen in Lebens- (= Cassia tora var. obtusifolia (L.) Haines = Senna obtusifolia L.) (*)Castanea spp.
Centaurea centaurium L.
Centaurea cyanus L. [(*)] Einzig die Verwendung der unreifen Frucht inLebensmitteln ist zugelassen.] (= Anthemis nobilis L. [(*)])Chelidonium majus L. (*) [Chlorella Beijerinck (*)]Chondrus crispus of Stachh.
(= Fucus crispus L.)Chrysanthellum americanum VatkeCichorium intybus L.
[Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die das Rhizom der Pflanze Cimicifuga racemosa (L.)Nutt. enthalten, dürfen nur unter folgenderBedingung in den Handel gebracht werden: DieEinnahme der in der Etikettierung oder in derWerbung empfohlenen Tagesdosis darf nicht zurFolge haben, dass die Menge der eingenommenenT r i t e r p e n g l y k o s i d e ( b e r e c h n e t a l s27-Deoxyactein) höher ist als 3,0 mg.] Einzig die Verwendung des Stängels in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Citrus aurantium L. spp. aurantium (*)Citrus aurantium var. dulcis (*)][Citrus medica L. (*) Einzig die Verwendung der Frucht in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Einzig die Verwendung getrockneter Teile dieserPflanze ist zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendeten Teile keine Aristolochiasäureenthalten und wenn durch ein botanischesZertifikat nachgewiesen werden kann, dass dieverwendeten Teile von dieser Pflanze stammen.
Einzig die Verwendung getrockneter Teile dieserPflanze ist zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendeten Teile keine Aristolochiasäureenthalten und wenn durch ein botanischesZertifikat nachgewiesen werden kann, dass dieverwendeten Teile von dieser Pflanze stammen.
Einzig die Verwendung getrockneter Teile dieser Pflanze ist zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendeten Teile keine Aristolochiasäureenthalten und wenn durch ein botanischesZertifikat nachgewiesen werden kann, dass dieverwendeten Teile von dieser Pflanze stammen.
Einzig die Verwendung getrockneter Teile dieser Pflanze ist zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendeten Teile keine Aristolochiasäureenthalten und wenn durch ein botanischesZertifikat nachgewiesen werden kann, dass dieverwendeten Teile von dieser Pflanze stammen.
Einzig die Verwendung getrockneter Teile dieser Pflanze ist zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendeten Teile keine Aristolochiasäureenthalten und wenn durch ein botanischesZertifikat nachgewiesen werden kann, dass dieverwendeten Teile von dieser Pflanze stammen.
Einzig die Verwendung getrockneter Teile dieserPflanze ist zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendeten Teile keine Aristolochiasäureenthalten und wenn durch ein botanischesZertifikat nachgewiesen werden kann, dass dieverwendeten Teile von dieser Pflanze stammen.
Einzig die Verwendung getrockneter Teile dieserPflanze ist zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendeten Teile keine Aristolochiasäureenthalten und wenn durch ein botanischesZertifikat nachgewiesen werden kann, dass dieverwendeten Teile von dieser Pflanze stammen.] Codonopsis pilosula (Franch.) Nannf. (*)Coffea spp.
Einzig die Samen der Pflanze sind in Lebens- Cola acuminata (P. Beauv.) Schott. et Endl.
[(*)]Cola ballayi Cornu [(*)]Cola nitida (Vent.) Schott. et Endl. [(*)] Coleus forskohli (Poir.) Briq. (*)Combretum micranthum G. Don [Commiphora mukul Engl. (*)]Convolvulus scoparius L.
Conyza (= Erigeron) canadensis (L.) CronquistCopaifera officinalis (Jacq.) L.
[Cornus officinalis Sieb. & Zucc. (*)Corylus avellana L. [(*)] Zweigriffliger Weißdorn [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die Blütenspitzen der Pflanze Crataegus laevigata(Poiret) DC. enthalten, dürfen nur unter folgenderBedingung in den Handel gebracht werden: DieEinnahme der in der Etikettierung oder in derWerbung empfohlenen Tagesdosis darf nicht zurFolge haben, dass die Menge der eingenommenenFlavonoide höher ist als 2,6 mg und dass dieMenge der eingenommenen oligomerenProcyanidine höher ist als 22,5 mg.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieBlütenspitzen der Pflanze Crataegus monogynaJacq. enthalten, dürfen nur unter folgenderBedingung in den Handel gebracht werden: DieEinnahme der in der Etikettierung oder in derWerbung empfohlenen Tagesdosis darf nicht zurFolge haben, dass die Menge der eingenommenenFlavonoide höher ist als 2,6 mg und dass dieMenge der eingenommenen oligomerenProcyanidine höher ist als 22,5 mg.] Einzig das Pulver der Pflanze ist in Lebensmittelnzugelassen.] [Cuscuta chinensis Lam.]Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. [(*)] Einzig die Verwendung der Wurzel inLebensmitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieWurzel der Pflanze Cyathula officinalis Kuanenthalten, einen Warnhinweis mit folgendemWortlaut aufweisen: “Nicht während derSchwangerschaft einnehmen”.] (= Cydonia vulgaris Delarbre)Cymbopogon spp.
[Cynara cardunculus L. (*) [Desmodium adscendens DC. (*)][Dimocarpus longan Lour. Einzig die Verwendung der Frucht in Lebens- Einzig die Verwendung des Rhizoms in Lebens-mitteln ist zugelassen.
Einzig die Verwendung des Rhizoms in Lebens-mitteln ist zugelassen.] [Dioscorea villosa L. (*)Dioscorea villosa Willd. ex Kunth (*)]Diospyros kaki L.f.
[Drosera peltata Sm. (*)]Drosera rotundifolia L. [(*)] [Dunaliella Teodoresco (*)]Echinacea spp.
[Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die Wurzel der Pflanze Echinacea angustifolia DC.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge höher istals die Menge, die 2,4 g getrockneter Wurzelentspricht.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieWurzel der Pflanze Echinacea pallida (Nutt.) Nutt.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge höher istals die Menge, die 720 mg getrockneter Wurzelentspricht.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dasKraut der Pflanze Echinacea purpurea (L.)Moench. enthalten, dürfen nur unter folgenderBedingung in den Handel gebracht werden: DieEinnahme der in der Etikettierung oder in derWerbung empfohlenen Tagesdosis darf nicht zurFolge haben, dass die eingenommene Mengehöher ist als die Menge, die 2 g getrocknetemKraut entspricht.] Maxim.) (*)(= Acanthopanax senticosus (Rupr. etMaxim. Harms.)Elymus repens (L.) Gould [(*)] (= Agropyron repens (L.) P. Beauv.)[Enteromorpha Link sp. (*) [Epimedium macranthum Morr. Et Decne (= Epimedium grandiflorum Morr.) (*)]Equisetum arvense L. [(*)] Nur die Verwendung der Blätter in Lebens- Japanische Wollmispel / Mitteln ist zugelassen.]Loquat Eriodictyon californicum (Hook et Arn.)Torr.
Erodium cicutarium (L.) L'Hér.
Einzig die Verwendung des Splintholzes inLebensmitteln ist zugelassen.] [Eugenia caryophyllata Thunb. (*)]Euphrasia officinalis L.
Ferula assa-foetida L. (*)Ficus carica L.
[Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieFrucht der Pflanze Foeniculum vulgare Mill.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge Estragolhöher ist als 0,05 mg/kg Körpergewicht beiKindern unter 12 Jahren.] Einzig die unreife Frucht ist in Lebensmittelnzugelassen.] (= Galeopsis ochroleuca Lam.)Galium odoratum (L.) Scop. (= Asperula odorata L.)Galium verum L.
Garcinia cambogia Desr.
Garcinia mangostana L.
Gardenia augusta Merr.
[Gardenia jasminoides J. Ellis (*) Einzig die Verwendung der Frucht in Lebens-mitteln ist zugelassen.
Einzig die Verwendung des Rhizoms in Lebens-mitteln ist zugelassen.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieBlätter der Pflanze Ginkgo biloba L. enthalten,dürfen nur unter folgender Bedingung in denHandel gebracht werden: Die Einnahme der in derEtikettierung oder in der Werbung empfohlenenTagesdosis darf nicht zur Folge haben, dass dieeingenommene Menge Flavonolglykoside höherist als 21,6 mg und dass die eingenommeneMenge Terpenlactone höher ist als 5,4 mg.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieBlätter der Pflanze Ginkgo biloba L. enthalten,einen Warnhinweis mit folgendem Wortlautaufweisen:“ B e i g l e i c h z e i t i g e r E i n n a h m e v o ngerinnungshemmenden Mitteln fragen Sie IhrenArzt um Rat”.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieFrucht der Pflanze Glycine max. (L.) Merrenthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge Isoflavonehöher ist als 40 mg (ausgedrückt als Glykosid desHauptbestandteils).
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dasRhizom der Pflanze Glycyrrhiza glabra L.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene MengeGlycyrrhizinsäure höher ist als 100 mg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasRhizom der Pflanze Glycyrrhiza glabra L.
enthalten, einen Warnhinweis mit folgendemWortlaut aufweisen: “Nicht länger als 6 Wochenohne ärztlichen Rat anwenden.”] [Gracilaria gracilis (Stackhouse) M.
Steentoft, L.M. Irvine & W.F. Farnham (= Gracilaria verrucosa (Hudson) Papenfuss(p.p.)) (*)]Grindelia camporum Greene [(*)]Grindelia robusta Nutt. [(*)] Grindelia squarrosa (Pursh) Dunal [(*)](= Grindelia humilis Hook et Harv.)Guajacum officinale L.
Gymnema sylvestre (Retz.) R. Br. ExSchultes [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die sekundäre Wurzel der Pflanze Harpagophytumprocumbens (Burch.) DC. Ex Meidn. enthalten,dürfen nur unter folgender Bedingung in denHandel gebracht werden: Die Einnahme der in derEtikettierung oder in der Werbung empfohlenenTagesdosis darf nicht zur Folge haben, dass dieeingenommene Menge Gesamtiridoide (berechnetals Harpagosid) höher ist als 40 mg.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die diesekundäre Wurzel der Pflanze Harpagophytumzeyheri Decne. enthalten, dürfen nur unterfolgender Bedingung in den Handel gebrachtwerden: Die Einnahme der in der Etikettierungoder in der Werbung empfohlenen Tagesdosis darfnicht zur Folge haben, dass die eingenommeneMenge Gesamtiridoide (berechnet als Harpagosid)höher ist als 40 mg.] Hedeoma pulegioides (L.) Pers.
[Hedera helix L. (*) Nur die Verwendung der Blätter in Lebensmittelnist zugelassen.] Helichrysum stoechas (L.) MoenchHeracleum sphondylium L.
Einzig die Verwendung des Krauts in Lebens-mitteln ist zugelassen.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die diePflanze Humulus lupulus L. enthalten, dürfen nurunter folgender Bedingung in den Handel gebrachtwerden: Die Einnahme der in der Etikettierungoder in der Werbung empfohlenen Tagesdosis darfnicht zur Folge haben, dass die eingenommeneMenge 8-Prenylnaringenin höher ist als 400 µg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dasKraut der Pflanze Hypericum perforatum L.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge Hyperizinhöher ist als 700 µg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasKraut der Pflanze Hypericum perforatum L.
enthalten, einen Warnhinweis mit folgendemWortlaut aufweisen: “Informieren Sie Ihren Arztoder Apotheker bei einer gleichzeitigen Einnahmevon Medikamenten.”] Einzig die Verwendung der Blüte in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Jasminum grandiflorum L.
Jasminum officinale L.
Einzig die Verwendung des Krauts und der Fruchtin Lebensmitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasKraut und/oder die Frucht der Pflanze Leonorusheterophyllus Sweet enthalten, einen Warnhinweismit folgendem Wortlaut aufweisen: “Nichtwährend der Schwangerschaft einnehmen”.
Einzig die Verwendung des Krauts und der Fruchtin Lebensmitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasKraut und/oder die Frucht der Pflanze Leonorussibiricus L. enthalten, einen Warnhinweis mitfolgendem Wortlaut aufweisen: “Nicht währendder Schwangerschaft einnehmen”.] In Lebensmitteln zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdie verwendete Pflanze keine Alkaloiden enthält.] Lespedeza capitata L.
Levisticum officinale W.D.J. Koch.
Liatris odoratissima Willd.
(= Trilisa odoratissima (J.F. Gmel. L.) Cass.)[Ligusticum chuanxiong Hortorum ex Lebensmitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasRhizom der Pflanze Ligusticum chuanxiongHortorum ex Qui, et al in Qui enthalten, einenWarnhinweis mit folgendem Wortlaut aufweisen:“Nicht während der Schwangerschaft einnehmen”.
Einzig die Verwendung der Wurzelknolle inLebensmitteln ist zugelassen.
Einzig die Verwendung der Wurzelknolle inLebensmitteln ist zugelassen.] Lithothamnium calcareum[Lonicera japonica Thunb. Ex Murray (*) Einzig die Verwendung der Blüte und desStängels in Lebensmitteln ist zugelassen.] Einzig die Verwendung von Beeren und Rindedieser Pflanze ist zugelassen.
Chinesischer Bocksdorn Einzig die Verwendung von Beeren und Rinde [Lycopodium serratum Thunb. (*)]Lycopus europaeus L. (*) [Magnolia officinalis Rehder & Wilson (*)]Malpighia punicifolia L.
Malus spp.
[Mastocarpus stellatus (Stackhouse) Guiry(*)]Matricaria spp.
[Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die Blüte der Pflanze Matricaria recutita L. enthalten, [(= Chamomilla recutita (L.) Rausch.) (*)] dürfen nur unter folgender Bedingung in denHandel gebracht werden: Die Einnahme der in derEtikettierung oder in der Werbung empfohlenenTagesdosis darf nicht zur Folge haben, dass dieeingenommene Menge α-Bisabolol höher ist als1,9 mg und dass die eingenommene MengeApigenin-7-glucosid höher ist als 5,6 mg.] Melaleuca spp.
[Melilotus altissimus Thuill. (*) (= Gasoul crystallinum (L.) Rothm.)(= Cryophitum crystallinum) (*)[Morinda officinalis F.C. How (*) Einzig die Verwendung der Wurzel in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Murraya koenigii (L.) Spreng.
Myristica fragrans Van Houtte pereirae (Royle) HarmsMyrtus communis L.
Nardostachys grandiflora DC.
(= Nardostachys grandiflora DC.)Nasturtium officinale R. Br.
[Nelumbo nucifera Gaertn. (*)]Nepeta cataria L. (*) Ononis arvensis L.
Ononis spinosa L.
[Ophiopogon japonicus (L.f) Ker Gawl.
Einzig die Verwendung der Wurzelknolle inLebensmitteln ist zugelassen.] [Opuntia ficus-indica (L.) Mill. (*)][Origanum majorana L. (*) [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieBlätter der Pflanze Orthosiphon stamineus Benth.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge höher istals die Menge, die 5,5 g getrockneten Blätternentspricht.] Paeonia suffructicosa Andrews (*)Palmaria palmata (L.) O. Kuntze (*)]Panax spp.
[Passiflora incarnata L. (*)]Pastinaca sativa L.
Paullinia cupana Kunth ex Humb., Bonpl. et Einzig die Verwendung des Aldehyds inLebensmitteln ist zugelassen.] Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A.
W. Hill (*)Peucedanum ostruthium (L.) W.D. (*) Einzig die Verwendung der Rinde in Lebens-mitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieRinde der Pflanze Phellodendron amurense Rupr.
enthalten, einen Warnhinweis mit folgendemWortlaut aufweisen: “Nicht während derSchwangerschaft einnehmen”.] (= Pimenta officinalis Lindl.)Pimenta racemosa (Mill.) J.W. MoorePimpinella anisum L. [(*)] Einzig die Verwendung der Wurzel in Lebens- mitteln ist zugelassen.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieWurzel der Pflanze Platycodon grandiflorum A.
DC. enthalten, einen Warnhinweis mit folgendemWortlaut aufweisen: “Bei längerer Anwendungkönnen Magenreizungen auftreten”.] Einzig die Verwendung der Wurzel in Lebens-mitteln ist zugelassen.] [Porphyra umbilicalis (L.) J. Agardh (*)][Potentilla erecta (L.) Räuschel (*) Prunus africana (Hook. f.) Kalkman (*)(= Pygeum africanum Hook)Prunus spp.
Pueraria lobata (Willd.) OhwiPulicaria (= Inula) dysenterica (L.) Bernk.
[Rehmannia glutinosa Steud. (*)]Rhamnus catharticus L. (*) [Rhaponticum carthamoides (Willd.) Iljin(*)] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die das Rhizom der Pflanze Rheum officinale Baill.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingung inden Handel gebracht werden: Die Einnahme der inder Etikettierung oder in der Werbung empfohlenenTagesdosis darf nicht zur Folge haben, dass dieeingenommene Menge Gesamtanthrachinone(berechnet als Rhein) höher ist als 25 mg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung und Werbungfür Lebensmittel muss die Etikettierung von inArtikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die das Rhizomder Pflanze Rheum palmatum L. enthalten,Warnhinweise mit folgendem Wortlaut aufweisen:“- Für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet- Bei Schwangerschaft oder Stillzeit fragen SieIhren Arzt um Rat- Keine längere Anwendung ohne sachkundigenRat.”] Chinesischer Rhabarber [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die das Rhizom der Pflanze Rheum palmatum L.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene MengeGesamtanthrachinone (berechnet als Rhein) höherist als 25 mg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasRhizom der Pflanze Rheum palmatum L.
enthalten, Warnhinweise mit folgendem Wortlautaufweisen:“- Für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet- Bei Schwangerschaft oder Stillzeit fragen SieIhren Arzt um Rat- Keine längere Anwendung ohne sachkundigenRat.”] Einzig die Verwendung der Wurzel und desKrauts in Lebensmitteln ist zugelassen.] Einzig die Verwendung der Wurzel in Lebens-mitteln ist zugelassen.] [Saposhnikovia divaricata (Turcz.) Schischk Sarcopoterium spinosum (L.) Spach (= Poterium spinosum L.)Satureja spp.
[Saussurea lappa (Decne.) Sch. Bip. (*)]Schisandra chinensis (Kurcz.) Baill.
Einzig die Verwendung der Wurzel dieser Pflanzeist zugelassen.] [Sedum roseum Scop. (syn. : Rhodiola roseaL.) (*)] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die Schoten und/oder Blättchen der Pflanze Senna alexandrina Mill. enthalten, dürfen nur unterfolgender Bedingung in den Handel gebrachtwerden: Die Einnahme der in der Etikettierungoder in der Werbung empfohlenen Tagesdosis darfnicht zur Folge haben, dass die Menge dereingenommenen Hydroxyanthracene (berechnetals Sennosid B) höher ist als 18 mg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieSchoten und/oder Blättchen der Pflanze Sennaalexandrina Mill. enthalten, Warnhinweise mitfolgendem Wortlaut aufweisen:“- Für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet- Bei Schwangerschaft oder Stillzeit fragen SieIhren Arzt um Rat- Keine längere Anwendung ohne sachkundigenRat.”] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die Schoten und/oder Blättchen der Pflanze Senna angustifolia (Vahl) Batka cv. Tinnevelly enthalten,dürfen nur unter folgender Bedingung in denHandel gebracht werden: Die Einnahme der in derEtikettierung oder in der Werbung empfohlenenTagesdosis darf nicht zur Folge haben, dass dieMenge der eingenommenen Hydroxyanthracene(berechnet als Sennosid B) höher ist als 18 mg.
In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 5 müssen dieangestrebten Ergebnisse für jedes Los vonErzeugnissen erhältlich sein.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieSchoten und/oder Blättchen der Pflanze Sennaangustifolia (Vahl) Batka cv. Tinnevelly enthalten,Warnhinweise mit folgendem Wortlaut aufweisen:“- Für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet- Bei Schwangerschaft oder Stillzeit fragen SieIhren Arzt um Rat- Keine längere Anwendung ohne sachkundigenRat.”] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die Frucht der Pflanze Serenoa repens (W. Bartram)Small enthalten, dürfen nur unter folgenderBedingung in den Handel gebracht werden: DieEinnahme der in der Etikettierung oder in derWerbung empfohlenen Tagesdosis darf nicht zurFolge haben, dass die eingenommene Menge dervon der Frucht der Pflanze stammendenfettlöslichen Bestandteile höher ist als 256 mg.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dieFrucht der Pflanze Serenoa repens (W. Bartram)Small enthalten, einen Warnhinweis mitfolgendem Wortlaut aufweisen:“Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker um Rat.”] Einzig die Verwendung des Krauts in Lebens-mitteln ist zugelassen.] Simmondsia chinensis (Link) Schneid.
(= Erysimum officinale L.)Smilax officinalis Humb., Bonpl. et Kunth(*)Solanum dulcamara L. (*) Einzig die Verwendung der reifen Frucht inLebensmitteln ist zugelassen.] Einzig die Verwendung des Stängels in Lebens-mitteln ist zugelassen.
Die Verwendung des ätherischen Öls in den inArtikel 4 erwähnten Lebensmitteln ist nichtzugelassen.] [Spirulina (Turpin) ex Gomont sp. (*)]Stachys officinalis (L.) Trevis (= Chrysanthemum parthenium (L.) Bernh.)Taraxacum officinale Weber [(*)] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dasKraut der Pflanze Thymus vulgaris L. enthalten,dürfen nur unter folgender Bedingung in denHandel gebracht werden: Die Einnahme der in derEtikettierung oder in der Werbung empfohlenenTagesdosis darf nicht zur Folge haben, dass dieeingenommene Menge höher ist als die Menge,die 4 g getrocknetem Kraut entspricht.] In Lebensmitteln zugelassen, wenn die Nicht-Toxizität der empfohlenen Tagesdosisnachgewiesen werden kann.] In Lebensmitteln zugelassen, wenn durchAnalyseberichte nachgewiesen werden kann, dassdas fertige Erzeugnis kein Trichosanthin enthält.] Trigonella caerulea (L.) Ser.
(= Melilotus caerulea Des.)Trigonella foenum-graecum L. [(*)] Uncaria tomentosa (Willd.) DC. (*)[Undaria pinatifida (Harvey) Suringar (*)] Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dasRhizom der Pflanze Urtica dioica L. enthalten,dürfen nur unter folgender Bedingung in denHandel gebracht werden: Die Einnahme der in derEtikettierung oder in der Werbung empfohlenenTagesdosis darf nicht zur Folge haben, dass dieeingenommene Menge höher ist als die Menge,die 3,2 g getrocknetem Rhizom entspricht, unddass die eingenommene Menge Ethanol (60%) desRhizoms höher ist als 192 mg.
Unbeschadet der allgemeinen und besonderenBestimmungen über die Etikettierung undWerbung für Lebensmittel muss die Etikettierungvon in Artikel 4 erwähnten Lebensmitteln, die dasRhizom der Pflanze Urtica dioica L. enthalten,einen Warnhinweis mit folgendem Wortlautaufweisen:“Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker um Rat.”] Usnea longissima Ach.
Vaccinium spp.
[Vaccinium myrtillus L. (*) [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die die (= Valeriana officinalis auct. non L.) (*) Wurzel der Pflanze Valeriana repens Host.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: - Die Einnahme der in der Etikettierung oder inder Werbung empfohlenen Tagesdosis darf nichtzur Folge haben, dass die eingenommene Mengehöher ist als die Menge, die 3,6 g getrockneterWurzel entspricht.
- Die einzunehmende Zubereitung darf keineValepotriaten enthalten.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dieFrucht der Pflanze Vitex agnus-castus L.
enthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge höher istals die Menge, die 96 mg getrockneter Fruchtentspricht.] Einzig die Verwendung der Frucht in Lebens-mitteln ist zugelassen.] [Vitis vinifera L. var. tinctoria (*)][Withania somnifera (L.) Dunal Einzig die Verwendung der Wurzel inLebensmitteln ist zugelassen.] [Die in Artikel 4 erwähnten Lebensmittel, die dasRhizom der Pflanze Zingiber officinale Roscoeenthalten, dürfen nur unter folgender Bedingungin den Handel gebracht werden: Die Einnahme derin der Etikettierung oder in der Werbungempfohlenen Tagesdosis darf nicht zur Folgehaben, dass die eingenommene Menge höher istals die Menge, die 190 mg getrocknetem Rhizomentspricht.]

Source: http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/19970829.agr(1).pdf

Lista lucrari 2003 aut

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SPINE Volume 33, Number 19, pp 2079 –2082©2008, Lippincott Williams & Wilkins Ketorolac and Spinal Fusion Does the Perioperative Use of Ketorolac Really Inhibit Spinal Fusion? Ben B. Pradhan, MD, MSE,* Robert L. Tatsumi, MD,† Jason Gallina, MD,‡Craig A. Kuhns, MD,§ Jeffrey C. Wang, MD,¶ and Edgar G. Dawson, MD࿣benefits of NSAIDs include reduced pain, improved post- Study Desi

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