Bundesgesetzblatt Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) . . . . . . .
FNA: neu: 610-10/1; 610-10, 610-1-3, 611-10-14, 610-10-6, 610-10, 610-10-6, 610-10-4, 610-10-5, 610-10-9, 610-10-2GESTA: D045
Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstel- lung von Vorschriften auf Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 402-36/1; neu: 402-36; 400-2, 400-1, 7601-15, 402-28, 43-1, 2211-4, 402-6, 402-30, 402-35, 9020-6, 105-7, 403-22,III-20, III-19-4, 315-11, 315-21-2, 315-11-6, 403-1, 404-3, 400-14, 402-24-8, 7811-1, 7811-6, 7811-6-1-2, 401-6, 319-18-2, 368-1,4100-1, 402-4, 319-9, 319-3-1, 319-4-1, 319-8-1, 319-19, 310-4GESTA: C077
Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über die Kostenerstattung an die Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise Wahr-nehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten (Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungs-verordnung – EUKKostErstV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschrei-bungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Neunte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach demBundesversorgungsgesetz (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 – 9. KOV-AnpV 2000) . . . . . . .
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)
FNA: neu: 9241-34-1/1; neu: 9241-34-1; 9241-1-13, 9241-1-14, 9241-1-11, 9241-1-12
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie haloge-nierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . .
FNA: neu: 2129-27-2-12; 8053-6-20, 8053-6-21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) Vom 24. Juni 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
b) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
aaa) Der Erste, Zweite und Dritte Unterab-
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgtgeändert:
Zulassung zur Prüfung, Prüfung,Befreiung von der Prüfung,Wiederholung der Prüfung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
aa) Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Ab-
bb) Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Ab-
Bestellende Steuerberaterkammer,Bestellungsverfahren
Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
bb) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
dd) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
aaa) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt
Steuerberater oder Steuerbevollmäch-tigte im öffentlich-rechtlichen Dienst-
Ehemalige Angehörige derFinanzverwaltung
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 62
Verjährung der Verfolgungeiner Pflichtverletzung
Pflicht zur Übernahme einerProzessvertretung
Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht
bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt
Verfahren und in dem Verfahren bei An-trägen auf berufsgerichtliche Entschei-
der berufsgerichtlichen Maßnahmen undder Kosten. Die Tilgung.
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-
wälte, niedergelassene europäische Rechtsanwäl-
te, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
ccc) In der Überschrift des Fünften Unterab-
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner aus-
schließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Per-
die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts-
gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ee) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
4. Personen oder Vereinigungen, die in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union als
Deutschland beruflich niedergelassen sind und
dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachennach dem Recht des Niederlassungsstaates leis-
ten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuer-
sachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-
Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der
Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Nie-
derlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre
Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Werdanach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
„Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder
„Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zu-
sätzlich die Berufsorganisation, der er im Nieder-
c) Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie
lassungsstaat angehört, sowie den Niederlas-
sungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugniszur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet
sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Nieder-
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 160
a) In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinenobliegenden Pflichten
„10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder
bei Sachverhalten des Familienleistungsaus-
„11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
d) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:
Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten,wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteu-ergesetzes) oder Einkünfte aus Unter-
haltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft, aus Gewerbebetrieb oder ausselbständiger Arbeit erzielen oder um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder
„Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben,
dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genann-
ten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen
Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzu-
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfe-leistung bei der Einkommensteuer und ihren
8. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berech-
tigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigen-
heimzulage und der Investitionszulage nach
den §§ 3 und 4 des Investitionszulagenge-setzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachver-
(1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-
halten des Familienleistungsausgleichs im
beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Ver-
dacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1
glieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen
und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt
hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kennt-nis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-
wirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, derzuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30
„(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-
der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht
(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
begründen, dass eine Person oder Vereinigung ent-
über natürliche und juristische Personen, die aus der
gegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Buß-geldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.“
1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung
von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-
5. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „im steuer- und wirt-
bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-
schaftsberatenden oder“ durch das Wort „in“ und das
ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-
Wort „hauptberuflich“ durch die Wörter „in einem
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden prak-
2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für
den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-tungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung vonPflichtverletzungen
„3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder
Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die
erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständi-
gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer
gen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdi-
Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.“
ge Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigtwerden oder das öffentliche Interesse das Geheim-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3“ die
haltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83
dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung ste-
(3) Soweit natürliche oder juristische Personen über
weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen,
(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur
dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf
Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach
hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in
Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige
Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht
(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur
der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im
Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht fürdie Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und
Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfe-
leistung in Steuersachen nach den für sie geltenden
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene
(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen
Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfah-
auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
ren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses
hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Perso-
Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
nen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter
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destens 16 Wochenstunden praktisch“ er-setzt.
10. Der bisherige § 12a wird § 12 und wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-
sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rah-
men der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1
bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht
17. In § 24 werden in der Überschrift und in Absatz 1
fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen
jeweils das Wort „Lohnsteuerangelegenheiten“ durch
Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden
die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis
Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor-
18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Lohnsteuer-
sachen“ jeweils durch die Wörter „Steuersachen imRahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§ 26“ das
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Verzicht auf“ durch
die Wörter „Beachtung der Regelungen zur“ er-setzt.
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedern des Vorstands“ die Wörter „oder deren
c) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils das Wort
„Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuer-sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“
b) In Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in den Absätzen 2
und in Absatz 4 das Wort „Lohnsteuersache“
und 3 wird jeweils das Wort „Lohnsteuersachen“
durch das Wort „Steuersache“ ersetzt.
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
20. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
13. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
„Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigteAbschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.“
14. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-
„(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestat-
sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen
tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“
der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
15. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechts-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
anwalt,“ die Wörter „niedergelassener europäischerRechtsanwalt,“ eingefügt.
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufga-
das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter
ben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen
„Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
obersten Landesbehörden zu übertragen.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3“ die
Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im steuer-
und wirtschaftsberatenden Beruf oder“ durchdas Wort „in“ und die Wörter „hauptberuflich
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bun-
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedür-
des- oder Landesbehörden“ durch die Wörter
fen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf
„drei Jahre in einem Umfang von mindestens
16 Wochenstunden auf dem Gebiet der vonden Bundes- oder Landesfinanzbehörden“
24. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuerbe-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „hauptberuflich“
rater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-
durch die Wörter „in einem Umfang von min-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch
„Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils
1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere
tigter sein, der seine berufliche Niederlassung am
gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ab-
Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich
schluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle
der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüftenBilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre
b) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen
c) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze
Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter
angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens
„Die für die berufliche Niederlassung zuständige
sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindes-
Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Aus-
tens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewe-
nahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Bera-
tungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte prak-
vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die
tische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von min-
für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuer-
destens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von
beraterkammer zu hören. Eine Ausnahmegeneh-
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalte-
migung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu-lässig.“
(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absät-
zen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nachMaßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vor-
26. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
drucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buch-
stabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese
Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer
die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder vondieser Prüfung befreit worden ist.
28. Der bisherige § 37a wird § 37 und wie folgt geändert:
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulas-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Inhalt der“
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
aa) Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die
„3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und
Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehör-de. Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von
der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bür-
Rechts der Europäischen Gemeinschaft,“.
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt
„Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-
senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
29. Die §§ 37a und 37b werden wie folgt neu gefasst:
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-
weils mindestens acht Semestern erfolgreich ab-geschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-
sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer
senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-
oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, kön-
schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher
nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-
Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5
weils weniger als acht Semestern erfolgreich ab-
bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung glie-
geschlossen hat und danach drei Jahre praktisch
dert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichts-
arbeiten und eine mündliche Prüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
(2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antrag-
(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom,
stellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der
das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags-
Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz
staat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steu-
hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maß-
ersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eig-
gebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-
nungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der
(3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche
Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
sung im Inland befindet, zuständig. Befindet sich der
1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich ab-
Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im
gelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte
Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständi-
erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuer-
ge oberste Landesbehörde zuständig, bei der die
Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle
(4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinba-
Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mit-gliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen
rung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen
Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,
obersten Landesbehörde eines anderen Landes über-
dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hoch-
schulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zustän-
Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/
digkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur
EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von
Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.“
der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit indiesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur
30. Die §§ 37c und 37d werden aufgehoben.
Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber ausanderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, indenen der Beruf des Steuerberaters nicht reglemen-
tiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolg-
reich abgeschlossenes Studium, das auf die Aus-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-
übung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine
ern“ die Wörter „als Professor“ eingefügt.
zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe desArtikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Beamte und
Angestellte des höheren Dienstes“ durch die
(4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Vor-
Wörter „Beamte des höheren Dienstes und
aussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre
vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie in
Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerbera-
Buchstabe b die Wörter „des Bundes und der
ters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu kön-
Länder sowie der obersten Rechnungsprü-
nen. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufs-
ausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37
Behörden“ durch die Wörter „ , der Gerichte
Abs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung
der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten
gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens
Behörden und der Rechnungsprüfungsbehör-
zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prü-
den“ und die Wörter „Bundes- und Landes-
fungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prü-
finanzbehörden“ durch die Wörter „Bundes-
fung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungs-
oder Landesfinanzbehörden“ ersetzt.
gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamte und
oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-
Angestellte des gehobenen Dienstes“ durch
lichen oder staatlich anerkannten Universität oder
die Wörter „Beamte des gehobenen Dienstes
einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
und vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie
richtung nachweist, dass er einen wesentlichen Teil
in Buchstabe b die Wörter „des Bundes und
der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden
der Länder, der Finanzgerichte sowie der
(5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die
der anderen obersten Behörden“ durch die
Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften
Wörter „ , der Gerichte der Finanzgerichtsbar-
keit sowie der obersten Behörden und derRechnungsprüfungsbehörden“ und die Wör-
ter „Bundes- und Landesfinanzbehörden“durch die Wörter „Bundes- oder Landes-
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss
abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltungzuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.
„(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse
von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1
Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-
fungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer
dungsgängen für den öffentlichen Dienst können
Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuer-
erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter
(2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im
einer Fraktion des Deutschen Bundestages von
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet
32. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
die für die Bestellung oder deren Rücknahme zustän-
dige Steuerberaterkammer von dem Ausgang desVerfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Ab-
gabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht ent-
(1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung
gegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
zuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche
bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt,
Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun-
so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.
gen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befrei-
(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.“
(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entspre-
a) In der Überschrift wird das Wort „Behörde“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Prüfung“
ein Komma gesetzt und das Wort „Befreiung“ ein-
„Nach bestandener Prüfung oder nach der
b) In Absatz 1 werden das Wort „zweihundertfünfzig“
Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber
durch das Wort „einhundertfünfzig“ und die Wörter
auf Antrag durch die zuständige Steuerbera-
„zuständige Behörde“ durch die Wörter „für die
terkammer als Steuerberater zu bestellen.“
Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
„Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung
„Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu
im Ausland ist für die Bestellung die Steuer-
beraterkammer zuständig, in deren Kammer-
bezirk die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den
eintausend Deutsche Mark an diese zu zah-
Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zuständigen
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Behörde“ durch die Wörter „für die Finanz-
„(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkam-
mer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeig-
net ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn derBewerber
34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
(1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsent-
scheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist vonder für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
3. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen
einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähigist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs-
1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-
schung, Drohung oder Bestechung erwirkt wordenist,
4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis be-
gründet ist, er werde den Berufspflichten als
2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-ständig waren,
3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt
1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zu-
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
ständige oberste Landesbehörde eine Ent-
scheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1
2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt,
nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prü-
die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage
und mindestens drei Jahre buchführende land-
auf den Antrag zum Abschluss einer Berufs-
und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich bera-
haftpflichtversicherung oder der Nachweis der
ten haben, können auf Antrag von der mündlichen
Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.
Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf
(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
Befreiung entscheidet die zuständige Steuerbera-
gungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist,
terkammer im Benehmen mit der für die Landwirt-
gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem
schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder
Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu
der von ihr benannten Behörde und, soweit der
bestimmenden angemessenen Frist das Gutach-
Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener
ten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen
europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit
Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten
der für die berufliche Niederlassung des Antrag-
muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und,
stellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.“
wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch
auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 mit der Maß-
beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der
gabe, dass nach dem Wort „Steuerbevollmächtig-
Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne
ter“ die Wörter „bzw. mit dem Erlöschen oder der
zureichenden Grund der Anordnung der Steuerbe-
Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder
raterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ an-
nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückge-
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt
„(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestel-
lung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertDeutsche Mark an die zuständige Steuerberater-
„(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlei-
kammer zu zahlen, soweit nicht durch eine
hung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes
stelle“ ist eine Gebühr von dreihundert Deutsche
Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zuzahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung
nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“
37. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „für die Finanz-
41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde“
durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-mer“ ersetzt.
„2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuer-
38. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
„Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater
sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter
„4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsent-
scheidung oder der Entscheidung über dieBefreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.“
39. In § 43 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rechts-
anwälte“ ein Komma und die Wörter „niedergelas-
c) Nach Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
sene europäische Rechtsanwälte“ eingefügt.
„Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oderschriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer
zu erklären, die für die berufliche Niederlassung
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigtenörtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen
„(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,
Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter
Rechtsanwälten und niedergelassenen europäi-
Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steu-
schen Rechtsanwälten, die eine besondere Sach-
kunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuer-sachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen,kann auf Antrag die Berechtigung verliehen wer-
den, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die
„(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die
führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerbe-
Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung
raterkammer, in deren Kammerbezirk der Antrag-
oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat,
steller seine berufliche Niederlassung hat.
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prü-
fung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzu-
weisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bil-den ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde
„1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine
durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen
Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
„Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Berufskam-
Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.“
mer und der zuständigen Behörde“ durch dieWörter „zuständigen Steuerberaterkammer“
und die Wörter „Mitglied der Berufskammer“
durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-kammer“ ersetzt.
„1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestel-
lung nach Einleitung eines berufsgericht-lichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann
„6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach
die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von
der Bestellung eine berufliche Niederlas-
7. infolge eines körperlichen Gebrechens,
bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zurück-
oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
genommen oder“ und „die Rücknahme oder“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestel-
lung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entspre-
„(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder-
chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne
bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von
zureichenden Grund nicht innerhalb der von der
zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die zustän-
zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist
dige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht
vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerbera-
durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2
ter oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund
des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachtengeklärt werden soll, nicht nur vorübergehend
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als
Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerbe-
raterkammer zurückgenommen oder widerrufen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag“.
beruflichen Niederlassung, in den Fällen des
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruf-
„(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf
lichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2.
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist
§ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruf-
die Steuerberaterkammer zuständig, in deren
licher Niederlassung im Ausland richtet sich die
Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem
örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen
Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsge-
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-
sellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich
zes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte be-stellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Wider-
(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung oder der Gesellschafter oder inder Person der Vertretungsberechtigten ist der
zuständigen Steuerberaterkammer innerhalbeines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige
ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jewei-
„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann
ligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein-
ten, der wegen hohen Alters oder wegen körper-
getragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein
licher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung
amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzurei-
verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich
weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmäch-tigter zu nennen.“
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsan-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 46 Abs. 4
wälte,“ die Wörter „niedergelassene europäische
Satz 1 bis 4 zuständigen Behörde“ durch die
Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die Finanz-
ersetzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
kann nach Anhörung der Berufskammer“ durch
Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindes-
die Wörter „Die zuständige Steuerberaterkammer
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.“
47. § 50a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
52. Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des
„1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerbera-
ter, Rechtsanwälte, niedergelassene europäi-sche Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, ver-
53. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird dem § 57
eidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in
der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätig-
keit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer
oder persönlich haftender Gesellschafter nach§ 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steu-
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung imRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechtsan-
in § 3 Nr. 1 genannten Personen sowie mit Patent-
wälten,“ die Wörter „niedergelassenen europäi-
anwälten örtlich und überörtlich zu einer Sozietät
schen Rechtsanwälten,“ eingefügt.
zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zu-
c) In Nummer 6 wird das Wort „Gesellschafter“ durch
gleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf
das Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Wort
die anwaltliche Berufsausübung eingegangen wer-
„Rechtsanwälte,“ werden die Wörter „niedergelas-
den. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit
sene europäische Rechtsanwälte,“ eingefügt.
Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach denBestimmungen und Anforderungen des notariellen
48. In § 51 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „für die Finanz-
Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemein-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde“
schaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen
jeweils durch die Wörter „zuständige Steuerberater-
zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich
kammer“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „zahlen“
tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter
„soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.
fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung imRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den
49. In § 52 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung
in § 3 Nr. 1 genannten Personen zu einer Partner-
zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Wörter
schaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht
„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Finanzver-
(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
waltung zuständigen obersten Landesbehörde“
fen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen und
durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-
Vereinigungen sowie mit Patentanwälten eine Büro-
gemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinn-gemäß anzuwenden.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
(4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1
bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihreberufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zuläs-
sig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanzver-
genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-
waltung zuständige oberste Landesbehörde“
nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-
durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkam-
setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-
gen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(5) Die Gründung von Gesellschaften nach den
„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die
Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den
Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe derBerufsordnung der zuständigen Steuerberaterkam-
1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Ge-
mer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberater-
setz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
kammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und
die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung
2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung
der Gesellschaft nachträglich fortfallen,
54. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einerangemessenen, von der zuständigen Steuerbera-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfer“ ein Komma und die Wörter
Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die
„Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer
Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
b) In Nummer 4 werden die Wörter „wissenschaft-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
lichen Hochschulen und Instituten sowie Fach-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
hochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen und
wissenschaftlichen Instituten“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe 㤤 40, 40a Abs. 1,
c) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich-
§ 42“ durch die Angabe „§§ 40, 42“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 sowie in Absatz 4
Satz 5 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Berufs-
„6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver-
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
anstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuer-
beraterprüfung sowie die Prüfung als Wirt-
c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
schaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und
zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerbera-
„In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des
Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsver-hältnisses.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Steuerberater und Steuer-
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2
bevollmächtigte“ werden die Wörter „dürfen
oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3
ihren Beruf als Angestellte einer Person oder
Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 aus-üben. Sie“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „wenn die
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Buchstelle“ ein Komma gesetzt und die Wör-
ter „die jeweilige Geschäftsstelle der Buch-stelle“ eingefügt.
„(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis
eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevoll-
ee) In Nummer 7 werden die Wörter „den Absät-
mächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur
zen 1 und 2 Nr. 1“ durch die Bezeichnung
vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist
„§ 56 Abs. 4“ ersetzt, nach dem Wort „entspre-
(§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4
chen“ wird das Komma durch ein Semikolon
genannten Gründen auf seine Bestellung verzich-
ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz imAusland gilt dies nur, soweit es sich um Ver-
einigungen handelt, deren Vorstandsmitglie-
„(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und
der, Geschäftsführer, persönlich haftendeGesellschafter, Mitglieder oder sonstige An-
66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungs-
teilseigner mehrheitlich Personen sind, die im
gesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Ge-
Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten
schäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter
Berufen in der Ausbildung und den Befugnis-
einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuer-
sen vergleichbaren Beruf ausüben und bei
berater oder Steuerbevollmächtigte sind.“
denen die Voraussetzungen für die Berufs-ausübung den Anforderungen dieses Geset-
zes im Wesentlichen entsprechen,“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Berufs-
kammer“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
56. In § 59 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
57. In § 67 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Satz 3“
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-satz angefügt:
„die Bestellung ist der zuständigen Steuer-
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“
beraterkammer unverzüglich anzuzeigen.“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
„(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und
ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder
das Wort „Berufskammern“ durch das Wort
nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steu-
erberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auchfür deren gesetzliche Vertreter, die keine persön-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kammern“ durch das
Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
71. In § 81 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 4 und 5
wird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das
72. In § 82 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt und in
Nummer 9 werden die Wörter „Zulassungs- und“gestrichen. Der Punkt am Satzende wird durch
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3
„10. die Wahrnehmung der den Steuerberater-
wird jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort
ten und Sechsten Abschnitts des ZweitenTeils dieses Gesetzes.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Berufskam-
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-
schaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaft“
„(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkam-
mer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes fürdie Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann
eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeskammer“
übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzun-
durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“
gen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzu-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden Absätze 5
durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“
durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
66. In § 77 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
67. In § 77a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Kammer“
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ersetzt.
68. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
„Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zuübermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium
der Finanzen die Satzung und deren Änderung im
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Berufs-
Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan
ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wör-
zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der
ter „oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten
Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt
und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Ver-
öffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttretender Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bun-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
desministerium der Finanzen die Satzung insoweitaufheben.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das
a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird je-
Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-
weils das Wort „Berufskammern“ durch das Wort
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
b) In Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
„Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberater-
a) Das Wort „Berufskammer“ wird durch das Wort
„Steuerberaterkammer“ und die Wörter „zur Zeit“
c) Absatz 8 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9
werden durch die Wörter „im Zeitpunkt der Be-
„Die Verlegung der beruflichen Niederlassung
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammern“ durch
nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammer-
das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
bezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständig-
„(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass
Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die
88. In § 115 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-
den Steuerberaterkammern übertragenen Aufga-
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“
ben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können
die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maß-nahmen treffen.“
79. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
„(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverlet-zung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft
beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügthat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuer-
„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Ab-
bevollmächtigte den Antrag nicht stellen.“
satz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts einStrafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf
b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufskammer“ durch
der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfah-
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
90. In § 122 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“
81. In § 94 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-beraterkammer“ ersetzt.
91. In § 144 Abs. 1 werden die Wörter „der bestellenden
Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer“
durch die Wörter „dem Präsidenten der zuständigenSteuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
92. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ersetzt.
93. In § 147 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Berufskammer“
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In Absatz 3 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort
94. In § 149 Abs. 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch
„Berufskammern“ durch das Wort „Steuerberater-
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
95. In der Überschrift zu § 150 und in § 150 wird das Wort
„(6) Die Landesjustizverwaltung kann die Befug-
„Berufskammer“ jeweils durch das Wort „Steuerbera-
nisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen,
auf nachgeordnete Behörden übertragen.“
96. In § 152 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
84. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ersetzt.
97. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des
Zweiten Teils, Fünfter Abschnitt werden der Strich-
85. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
punkt und die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem in
tung“ durch die Wörter „für die Ernennung zuständi-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“
86. In § 108 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch
98. § 153 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeich-
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
99. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fal-
Zweiten Teils werden das Komma und die Wörter
len, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte
„Zusammenführung der Berufe“ gestrichen.
aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetriebbetrifft, es sei denn, dass es sich hierbei umNebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Land-
100. Die §§ 154 bis 157 werden wie folgt gefasst:
wirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie
nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen ge-leistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die für
1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der
behörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlän-
Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7
gern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles
und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten
einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verän-dert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand
(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am
der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteili-
16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung „Land-
gungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft
wirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, dürfen diese
oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht
Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung
nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraus-
weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-
setzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2
stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz
erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer
nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vom
(3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 be-
Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile
stimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzun-
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im
gen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni
Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben
auf eine andere Körperschaft des öffentlichenRechts übergehen.
(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar
oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften
beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital-
bindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oderAbs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die
der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
kann auf Grund einer von der zuständigen Steuer-
Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit
beraterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung
der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991
von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen wer-
begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach
dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätiggewesen sind.
1. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-ligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass
ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesell-
schaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil
aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von
oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter über-
Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
geht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafterder beteiligten Gesellschaft war, und die beteilig-
(1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis
te Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor
zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin
der Änderung von Berufsvertretungen desselben
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
2. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in
ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-
der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind
ligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf
weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe
einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen
(3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern
und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach
Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf
des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und
erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rück-
nahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der
(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen,
bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in
die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden
diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsent-
Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-
scheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen
ersachen befugt waren, behalten diese Befugnis,
sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum
soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder
30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
„1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitglie-
Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-
tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden
(5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000
Nummern 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass in
begonnen haben, sind die Vorschriften dieses
der bisherigen Nummer 6 das Wort „Lohn-
Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden
steuersachen“ durch die Wörter „Steuer-
sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4Nr. 11“ ersetzt wird.
(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen
Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5 und 7“
des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses
durch die Angabe „Nr. 1, 3 bis 6 und 8“ und die
Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-
Angabe „Nr. 1, 6 und 8“ durch die Angabe „Nr. 2,
sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den
bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltungwahrgenommen.
106. In § 163 wird in der Überschrift und in Absatz 1 das
(7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in
Wort „Lohnsteuersachen“ jeweils durch die Wörter
Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zwei-
„Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
ten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Ober-
finanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000,wenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt
107. § 164a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des
Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfever-
ein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Bera-tungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des
Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oderSteuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zumEintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5
Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleibenunberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben
„a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-
die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit
sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das
insbesondere über die Einführung vonVordrucken zur Erhebung der gemäß
§§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichenAngaben und Nachweise,“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Fortgeltung bisheriger Vorschriften“.
„b) die Durchführung der Prüfung, insbeson-
b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden aufgeho-
dere die Prüfungsgebiete, die schriftliche
ben; die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
und mündliche Prüfung, das Überden-ken der Prüfungsbewertung,“. Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und im Sechsten
Abschnitt“ und die Wörter „dieses Gesetzes“gestrichen.
104. § 160 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5
Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersa-
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
gung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
„(7) Bevollmächtigte und Beistände, deren Befug-
nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-sachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungs-
gesetzes ergibt, können zurückgewiesen werden,wenn sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die
aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue
Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten
Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
der fachlichen Eignung verlangen. Eine fachliche
„(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuer-
Eignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten
beraterprüfung entscheidet die für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde(oberste Landesbehörde).“
1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen
den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes
genannten Berufen in der Ausbildung und den
„(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Anga-
Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und
ben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtig-
die Voraussetzungen für die Berufsausübung
keit. Sie kann vor einer Entscheidung erforder-
den Anforderungen des Steuerberatungsgeset-
lichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.“
2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell-
„(4) Über die Entscheidung hat die oberste
schafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner
Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu
mehrheitlich Personen sind, die im Ausland
einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsge-setzes genannten Berufen in der Ausbildung und
den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausübenund bei denen die Voraussetzungen für die
Berufsausübung den Anforderungen des Steu-erberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf amtlich vorge-
schriebenem Vordruck“ durch die Wörter „nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 mit der Maß-
gabe, dass die Angabe „Absätzen 5 und 6“ durch
die Angabe „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt wird.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „hauptberuf-
lichen“ durch die Wörter „vorwiegend beruf-
bb) Die Nummern 4 und 6 bis 8 werden aufge-
„4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektio-
nen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
des Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset-
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „regelmäßige
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
und die tatsächliche“ gestrichen.
„5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkam-
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
mern in Angelegenheiten des Zweiten undSechsten Abschnitts des Zweiten Teils des
„(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes
Artikel 3
ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständi-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
gen Stelle darüber beizufügen, dass der BewerberWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist
In § 22a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder ver-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1270), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird
die Angabe 㤤 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerbera-
tungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 3 und § 4Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
aaa) Die Angabe „§ 37b Abs. 2“ wird durch
die Angabe „§ 37a Abs. 2“ und die An-gabe „§ 37b Abs. 2 Satz 3“ durch die
Artikel 4
Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ ersetzt. Änderung der Verordnung
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
zur Durchführung der Vor- schriften über Steuerberater, Steuer- bevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
„2. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „vollzeit-
über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf
eine mindestens dreijährige Berufs-ausübung in einem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, sofern dieser einDiplom, ein Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnach-weis eines Drittlandes anerkannt
a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort
a) In Satz 1 werden das Wort „Vorbildungsvorausset-
zung“ jeweils durch das Wort „Zulassungsvoraus-setzung“ und das Wort „hauptberuflichen“ durch
bb) In Satz 3 wird das Wort „Berufskammer“
das Wort „praktischen“ ersetzt sowie die Wörter
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-
„des Zulassungsausschusses“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Zulassungsaus-
d) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
schuss“ durch die Wörter „von der obersten Lan-
„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungs-unterlagen einzusehen. Sie haben über die Tat-
sachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwal-
tung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschus-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
ses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
(2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schrift-
sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
form. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche
Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor-
aussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Zulassungs-
der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“
(4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geän-dert werden.
(5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 ent-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a“ durch
„(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen
a) In Absatz 1 werden der Angabe „§ 4“ die Wörter
(§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten
„§ 1 Abs. 1 und“ vorangestellt. Nach der Angabe
den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
„§ 4“ wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“
des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wissen-
12. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
schaftlichen Hochschule oder Fachhochschu-
„Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens
le“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
vier und höchstens sechs Stunden betragen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
13. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
„3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Be-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der
handlung des Begehrens durch den Prüfungs-
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 mit der
Maßgabe, dass die Wörter „nach den Absätzen 2und 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt
Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Lan-
desbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prü-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des
„Mit der Ladung können die Teilnoten der schrift-
§ 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“
durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37b Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 37a Abs. 1“ und die Angabe „§ 37a
(1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerbera-
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die
ter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
Angabe „§ 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vor-
„(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des
(3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:
Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags unddie Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des
1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt
Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entneh-
und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen
men, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4
2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-
3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen
„er handelt insoweit als Vertreter der obersten
5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält-
„(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan-
6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge-
den, kann er eine Bekanntgabe der tragenden
richtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs-verfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für
berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld-verfahren nach der Abgabenordnung und nach
7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach
(1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der
seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuer-
Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von
berater weiter ausüben oder übernehmen will,
einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat,
8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines
mit begründeten Einwendungen bei der obersten
Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständi-
Landesbehörde schriftlich beantragt wird und die Ent-
gen Steuerberaterkammer beantragt hat.
scheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nichtbestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer
Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von
Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsord-
der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine
Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letztenzwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen
(2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die oberste
gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar-
Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich mit.“
rechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oderinnerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.
19. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Absatz 1 wie folgt
1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der
zuständigen obersten Landesbehörde über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder
Wörter „Name, Beruf, Wohnsitz und berufliche
Niederlassung“ jeweils durch die Wörter „Name,Beruf und berufliche Niederlassung“ ersetzt.
Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener
c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder
jeweils die Wörter „für die Finanzverwaltung
vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine
zuständige oberste Landesbehörde“ durch die
Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorgani-
Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ er-
sation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass
keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme
d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 3
oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung
jeweils das Wort „Handelsregister“ durch die Wör-
oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-
ter „Handels- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
(5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben
des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie
a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das
kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls wei-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sitz“ gestri-
22. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Bestellung“ durch
30. Im Vierten Teil wird dem § 43 folgender neuer § 42
(1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur
Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
stelle“ ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in
deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlas-sung des Antragstellers befindet.
(2) Der Antrag muss genaue Angaben über den
(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu-
beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche
erberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet
Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag
die zuständige Steuerberaterkammer.
ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere
(2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amt-
Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem
lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34
Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser
Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweisesind dem Antrag beizufügen.
(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob
die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fol-
Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die
Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im
1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst-
Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der
Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes istsinngemäß anzuwenden.
2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Be-
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Geset-
zes können auch Personen wiederbestellt werden, die
ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten(§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum
6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ-
Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstandder Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller entfal-
lende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht über-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-
(4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller,
tungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-
die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu
raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk
spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
(5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Name,
des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist berech-
Wohnsitz und berufliche Niederlassung“ und die
tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
baren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der
(4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder
Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prü-
des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter
fung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstel-
grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichti-
lern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des
gem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeiti-
Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine
gen Ausscheidens oder der Abberufung wird der
Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausge-schiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertre-
(6) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung
ters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist
hat der Antragsteller neben einer einschlägigen Aus-
bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-
bildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung
gen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr
mindestens fünf buchführende land- und forstwirt-
benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt
schaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten
hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmeneiner Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Geset-
(5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-
(7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den
32. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Behörde“ durch
in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rech-
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Berufskammer“
2. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1,
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und das
die mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Wort „Berufskammern“ durch das Wort „Steuer-beraterkammern“ ersetzt.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminarbzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonsti-
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmerreicht nicht aus.
(8) Nachweise über eine einschlägige Ausbildung
und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizu-
fügen. Antrag und Nachweise hat die Steuerbera-
„Behörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
terkammer der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten
bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch-
Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt
oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist,der für die berufliche Niederlassung zuständigen
„e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne
Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten.
von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,“.
(9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung
cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 46 Abs. 2
von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher
Nr. 6“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 5“
dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die
ee) Die Wörter „Veränderungen zu den Buchsta-
ben a und c bis f“ werden durch die Wörter
„Veränderungen zu den Buchstaben a und c
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkun-
de-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberater-
(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Aus-
„Firma“ die Wörter „oder Name“ eingefügt.
schuss übertragen werden, der bei einer anderenSteuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Lan-
der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben wer-
desbehörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-
den im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der
anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen.
Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 desGesetzes.
„e) Namen der Mitglieder des zur gesetz-
1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon
2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-
35. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
gen obersten Landesbehörde oder einer von ihr
stabe a wird jeweils das Wort „unanfechtbar“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Artikel 5
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige“ durch
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wiefolgt geändert:
1. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter „achtzehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „neuntausend
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „in doppel-
Euro“ ersetzt und die Wörter „sechsunddreißig-
ter Ausfertigung“, der Satz 2 sowie die Absatz-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „achtzehn-
2. In § 16 werden die Wörter „sechshundert Deutsche
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
Mark“ durch die Wörter „dreihundert Euro“ ersetzt.
„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerbera-
ter und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einhundertfünfzig
als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.“
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundsiebzigEuro“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eintausend
39. In § 53a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wird jeweils nach dem
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert
Wort „Moldau“ ein Komma gesetzt und das Wort
4. In § 40 Abs. 6 werden die Wörter „einhundert Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
a) Nach dem Wort „Rechtsanwalt“ werden die Wör-
5. In § 44 Abs. 8 werden die Wörter „dreihundert Deut-
ter „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“
sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig Euro“
b) Vor dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ einge-
6. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter „zweihundertfünfzig
Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünf-undzwanzig Euro“ ersetzt.
41. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bestellende
Behörde“ durch die Wörter „bestellende Steuerbera-
terkammer“ und die Wörter „bestellenden Behörde
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eintausend Deut-
und der zuständigen Steuerberaterkammer“ durch
sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“
die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ er-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dreihundert Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzigEuro“ ersetzt.
8. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-
9. In § 160 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000
10. In § 161 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verord-
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
nung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung
(3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen
11. In § 162 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend
Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Ver-
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
ordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-
und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den
die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.
bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltungwahrgenommen.“
12. In § 163 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Artikel 6 Artikel 8 Änderung der Verordnung Aufhebung von Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften
Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:
über Steuerberater, Steuerbevoll- mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
1. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen
Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
sachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245),
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1993
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,wird wie folgt geändert:
2. die Verordnung zur Durchführung des § 40a des
Steuerberatungsgesetzes vom 25. September 1992
a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
3. die Verordnung zur Durchführung des § 157 des
Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtau-
Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBl. I
S. 199), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1027).
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Wörter „eintausendfünfhundertEuro“ ersetzt. Artikel 9
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Millionen Deut-
Rückkehr
sche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort
2. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-nung geändert werden. Artikel 7 Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften Neufassung der über die Lohnsteuerhilfevereine betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I
laut der durch die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes geänder-
S. 1906), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai
ten Gesetze und Verordnungen in der vom 1. Januar 2002
1991 (BGBl. I S. 1202), wird wie folgt geändert:
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch
die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 11 Inkrafttreten
2. In § 4b Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Lohnsteuersachen“
1. Die Artikel 1 bis 4 und 7 bis 10 treten am 1. Juli 2000
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-zes“ ersetzt.
2. Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro*) Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Be-
reichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung vonSpeisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
Artikel 1
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss
Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmtenZeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenenZeitraums zu erbringen,
Anwendungsbereich
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommu-
auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fern-
nikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
sprechern, soweit sie deren Benutzung zum
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden,
systems erfolgt (Fernabsatzverträge).
als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikations-
Regelungen, insbesondere weitergehende Informations-
mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unter-nehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheitder Vertragsparteien eingesetzt werden können, ins-
besondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Unterrichtung des Verbrauchers
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur
Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teil-
Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weiter-
Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versiche-
gehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fern-
kommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriftenbleiben unberührt.
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grund-
stücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich informieren über:
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern imRahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistungzum Inhalt hat,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Euro-
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über denVerbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG
wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu er-
Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des
bringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EGNr. L 166 S. 51).
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5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarfkeiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver-
diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe-
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder derVerbraucher diese selbst veranlasst hat.
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer
Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Ab-
Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
satz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestensbis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge-
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerk-
eignet sind oder schnell verderben können oder deren
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der
oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder
Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über denAusschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistun-
bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des
nehmers und bei juristischen Personen, Personen-
Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
vereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1
und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein
3. Informationen über Kundendienst und geltende
Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetz-
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
buchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längereZeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
Finanzierte Verträge
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die un-
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten
mittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unter-
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
nehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikations-
Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
mittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rück-
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung
gaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b
des Unternehmers informieren können, bei der er Be-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch
gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen
und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 desBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen denVerbraucher ausgeschlossen. Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufs-
Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaft-
frist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des
liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informa-
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
tionspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung
bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kredit-
von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Emp-
vertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist
fänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder
Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teil-
der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
Leistungen durch einen Unternehmer an einen
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht
(§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unter-
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlos-
sen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger
bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einerBestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-
schriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn
dem Verbraucher statt der bestellten eine nach
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
A Mother's Heart, Platz, Margaret A Slice of Life Photography AAA Agency, Miller, John AAA Michigan, Britton, Pamela AAA Michigan, Kroha Jr., Larry A. AAA Michigan, VanDeMark, Nina AAA Michigan, Velasco, Veronica AAA Michigan, Zerba, Al AAA Michigan, Zerilli, Rebecca Abbott Nicholson PC, Kramer, Timothy J. ABM Janitorial Services, Conway, Bob Achatz Handmade Pie Co, Kreft, Kathleen Adams, Jeanene