Bundesgesetzblatt teil 1; nr. 28

Bundesgesetzblatt
Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) . . . . . . .
FNA: neu: 610-10/1; 610-10, 610-1-3, 611-10-14, 610-10-6, 610-10, 610-10-6, 610-10-4, 610-10-5, 610-10-9, 610-10-2GESTA: D045 Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstel-
lung von Vorschriften auf Euro
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 402-36/1; neu: 402-36; 400-2, 400-1, 7601-15, 402-28, 43-1, 2211-4, 402-6, 402-30, 402-35, 9020-6, 105-7, 403-22,III-20, III-19-4, 315-11, 315-21-2, 315-11-6, 403-1, 404-3, 400-14, 402-24-8, 7811-1, 7811-6, 7811-6-1-2, 401-6, 319-18-2, 368-1,4100-1, 402-4, 319-9, 319-3-1, 319-4-1, 319-8-1, 319-19, 310-4GESTA: C077 Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über die Kostenerstattung an die Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise Wahr-nehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten (Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungs-verordnung – EUKKostErstV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschrei-bungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Neunte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach demBundesversorgungsgesetz (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 – 9. KOV-AnpV 2000) . . . . . . .
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG) FNA: neu: 9241-34-1/1; neu: 9241-34-1; 9241-1-13, 9241-1-14, 9241-1-11, 9241-1-12 Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie haloge-nierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . .
FNA: neu: 2129-27-2-12; 8053-6-20, 8053-6-21 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Steuerberater
(7. StBÄndG)
Vom 24. Juni 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert: Artikel 1
aa) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert: Änderung des Steuerberatungsgesetzes
aaa) Der Erste, Zweite und Dritte Unterab- Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgtgeändert: Zulassung zur Prüfung, Prüfung,Befreiung von der Prüfung,Wiederholung der Prüfung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Erste Teil wird wie folgt geändert: aa) Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Ab- bb) Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Ab- Bestellende Steuerberaterkammer,Bestellungsverfahren Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 bb) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst: dd) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt Steuerberater oder Steuerbevollmäch-tigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- Ehemalige Angehörige derFinanzverwaltung Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 62 Verjährung der Verfolgungeiner Pflichtverletzung Pflicht zur Übernahme einerProzessvertretung Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt Verfahren und in dem Verfahren bei An-trägen auf berufsgerichtliche Entschei- der berufsgerichtlichen Maßnahmen undder Kosten. Die Tilgung.
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa- 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan- wälte, niedergelassene europäische Rechtsanwäl- te, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, ccc) In der Überschrift des Fünften Unterab- 2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner aus- schließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Per- die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem 3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts- gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- ee) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst: 4. Personen oder Vereinigungen, die in einem ande- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachennach dem Recht des Niederlassungsstaates leis- ten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuer- sachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG- Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Nie- derlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Werdanach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zu- sätzlich die Berufsorganisation, der er im Nieder- c) Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie lassungsstaat angehört, sowie den Niederlas- sungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugniszur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Nieder- Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 160 a) In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Wirt- schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“ Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinenobliegenden Pflichten „10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsaus- „11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre d) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst: Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten,wenn diese a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteu-ergesetzes) oder Einkünfte aus Unter- haltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom- b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirt- schaft, aus Gewerbebetrieb oder ausselbständiger Arbeit erzielen oder um- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genann- ten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzu- Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfe-leistung bei der Einkommensteuer und ihren 8. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berech- tigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigen- heimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagenge-setzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachver- (1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer- halten des Familienleistungsausgleichs im beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Ver- dacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 glieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kennt-nis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver- wirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, derzuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30 „(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer- der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht (2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen begründen, dass eine Person oder Vereinigung ent- über natürliche und juristische Personen, die aus der gegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Buß-geldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.“ 1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder- 5. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „im steuer- und wirt- bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider- schaftsberatenden oder“ durch das Wort „in“ und das ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer- Wort „hauptberuflich“ durch die Wörter „in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden prak- 2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-tungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma 3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung vonPflichtverletzungen „3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständi- gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer gen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdi- Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.“ ge Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigtwerden oder das öffentliche Interesse das Geheim- b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3“ die haltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung ste- (3) Soweit natürliche oder juristische Personen über weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen, (1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht (2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht fürdie Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfe- leistung in Steuersachen nach den für sie geltenden Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene (4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfah- auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Perso- Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 destens 16 Wochenstunden praktisch“ er-setzt.
10. Der bisherige § 12a wird § 12 und wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer- sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rah- men der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht 17. In § 24 werden in der Überschrift und in Absatz 1 fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen jeweils das Wort „Lohnsteuerangelegenheiten“ durch Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor- 18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Lohnsteuer- sachen“ jeweils durch die Wörter „Steuersachen imRahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§ 26“ das c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Verzicht auf“ durch die Wörter „Beachtung der Regelungen zur“ er-setzt.
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „Mit- gliedern des Vorstands“ die Wörter „oder deren c) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuer-sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ b) In Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in den Absätzen 2 und in Absatz 4 das Wort „Lohnsteuersache“ und 3 wird jeweils das Wort „Lohnsteuersachen“ durch das Wort „Steuersache“ ersetzt.
durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
20. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der 13. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
„Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigteAbschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.“ 14. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer- „(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestat- sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“ der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.
15. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechts- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
anwalt,“ die Wörter „niedergelassener europäischerRechtsanwalt,“ eingefügt.
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufga- das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter ben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen „Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 obersten Landesbehörden zu übertragen.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater und aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3“ die Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuer- berater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder“ durchdas Wort „in“ und die Wörter „hauptberuflich b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bun- „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedür- des- oder Landesbehörden“ durch die Wörter fen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf „drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der vonden Bundes- oder Landesfinanzbehörden“ 24. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuerbe- cc) In Nummer 3 wird das Wort „hauptberuflich“ rater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs- durch die Wörter „in einem Umfang von min- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch „Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils 1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmäch- Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere tigter sein, der seine berufliche Niederlassung am gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ab- Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich schluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüftenBilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre b) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch 2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen c) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens „Die für die berufliche Niederlassung zuständige sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindes- Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Aus- tens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewe- nahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Bera- tungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte prak- vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die tische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von min- für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuer- destens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von beraterkammer zu hören. Eine Ausnahmegeneh- den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalte- migung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu-lässig.“ (4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absät- zen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nachMaßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vor- 26. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst: drucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buch- stabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder vondieser Prüfung befreit worden ist.
28. Der bisherige § 37a wird § 37 und wie folgt geändert: (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulas- a) In der Überschrift werden die Wörter „Inhalt der“ (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
aa) Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst: (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die „3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehör-de. Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bür- Rechts der Europäischen Gemeinschaft,“.
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt „Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis- senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher 29. Die §§ 37a und 37b werden wie folgt neu gefasst: Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je- weils mindestens acht Semestern erfolgreich ab-geschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer 2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis- sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer senschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch- oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, kön- schulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je- Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5 weils weniger als acht Semestern erfolgreich ab- bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung glie- geschlossen hat und danach drei Jahre praktisch dert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichts- arbeiten und eine mündliche Prüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der (2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antrag- (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom, stellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags- Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz staat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steu- hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maß- ersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eig- gebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf- nungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buch- stabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der (3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem- Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken- zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas- dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG sung im Inland befindet, zuständig. Befindet sich der 1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich ab- Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im gelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständi- erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuer- ge oberste Landesbehörde zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle (4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinba- Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mit-gliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen rung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, obersten Landesbehörde eines anderen Landes über- dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hoch- schulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im (5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zustän- Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/ digkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.“ der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit indiesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur 30. Die §§ 37c und 37d werden aufgehoben.
Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber ausanderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, indenen der Beruf des Steuerberaters nicht reglemen- tiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolg- reich abgeschlossenes Studium, das auf die Aus- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu- übung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine ern“ die Wörter „als Professor“ eingefügt.
zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe desArtikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Beamte und Angestellte des höheren Dienstes“ durch die (4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Vor- Wörter „Beamte des höheren Dienstes und aussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie in Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerbera- Buchstabe b die Wörter „des Bundes und der ters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu kön- Länder sowie der obersten Rechnungsprü- nen. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufs- ausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Behörden“ durch die Wörter „ , der Gerichte Abs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens Behörden und der Rechnungsprüfungsbehör- zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prü- den“ und die Wörter „Bundes- und Landes- fungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prü- finanzbehörden“ durch die Wörter „Bundes- fung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungs- oder Landesfinanzbehörden“ ersetzt.
gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamte und oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat- Angestellte des gehobenen Dienstes“ durch lichen oder staatlich anerkannten Universität oder die Wörter „Beamte des gehobenen Dienstes einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein- und vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie richtung nachweist, dass er einen wesentlichen Teil in Buchstabe b die Wörter „des Bundes und der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden der Länder, der Finanzgerichte sowie der (5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die der anderen obersten Behörden“ durch die Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften Wörter „ , der Gerichte der Finanzgerichtsbar- keit sowie der obersten Behörden und derRechnungsprüfungsbehörden“ und die Wör- ter „Bundes- und Landesfinanzbehörden“durch die Wörter „Bundes- oder Landes- (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltungzuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.
„(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil- fungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer dungsgängen für den öffentlichen Dienst können Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuer- erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter (2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im einer Fraktion des Deutschen Bundestages von Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet 32. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: die für die Bestellung oder deren Rücknahme zustän- dige Steuerberaterkammer von dem Ausgang desVerfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Ab- gabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht ent- (1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung gegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt, Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun- so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2. gen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befrei- (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.“ (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entspre- a) In der Überschrift wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma gesetzt und das Wort „Befreiung“ ein- „Nach bestandener Prüfung oder nach der b) In Absatz 1 werden das Wort „zweihundertfünfzig“ Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber durch das Wort „einhundertfünfzig“ und die Wörter auf Antrag durch die zuständige Steuerbera- „zuständige Behörde“ durch die Wörter „für die terkammer als Steuerberater zu bestellen.“ Finanzverwaltung zuständige oberste Landes- bb) In Satz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
„Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung „Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu im Ausland ist für die Bestellung die Steuer- beraterkammer zuständig, in deren Kammer- bezirk die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den eintausend Deutsche Mark an diese zu zah- Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit bb) In Satz 3 werden die Wörter „zuständigen c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: Behörde“ durch die Wörter „für die Finanz- „(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkam- mer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeig- net ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn derBewerber 34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: 1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis- 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig- keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht (1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsent- scheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist vonder für die Finanzverwaltung zuständigen obersten 3. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähigist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs- 1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu- schung, Drohung oder Bestechung erwirkt wordenist, 4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis be- gründet ist, er werde den Berufspflichten als 2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-ständig waren, 3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt 1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zu- oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ständige oberste Landesbehörde eine Ent- scheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist; Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prü- die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4); Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage und mindestens drei Jahre buchführende land- auf den Antrag zum Abschluss einer Berufs- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich bera- haftpflichtversicherung oder der Nachweis der ten haben, können auf Antrag von der mündlichen Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.
Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf (4) Wenn es zur Entscheidung über den Versa- Befreiung entscheidet die zuständige Steuerbera- gungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist, terkammer im Benehmen mit der für die Landwirt- gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu der von ihr benannten Behörde und, soweit der bestimmenden angemessenen Frist das Gutach- Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener ten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten der für die berufliche Niederlassung des Antrag- muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, stellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.“ wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 mit der Maß- beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der gabe, dass nach dem Wort „Steuerbevollmächtig- Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne ter“ die Wörter „bzw. mit dem Erlöschen oder der zureichenden Grund der Anordnung der Steuerbe- Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder raterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ an- nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückge- d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt „(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestel- lung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertDeutsche Mark an die zuständige Steuerberater- „(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlei- kammer zu zahlen, soweit nicht durch eine hung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch- Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes stelle“ ist eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zuzahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“ 37. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „für die Finanz- 41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert: verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-mer“ ersetzt.
„2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuer- 38. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt: b) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma „Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter „4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsent- scheidung oder der Entscheidung über dieBefreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.“ 39. In § 43 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rechts- anwälte“ ein Komma und die Wörter „niedergelas- c) Nach Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt: sene europäische Rechtsanwälte“ eingefügt.
„Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oderschriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigtenörtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen „(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Rechtsanwälten und niedergelassenen europäi- Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steu- schen Rechtsanwälten, die eine besondere Sach- kunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuer-sachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen,kann auf Antrag die Berechtigung verliehen wer- den, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die „(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerbe- Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung raterkammer, in deren Kammerbezirk der Antrag- oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, steller seine berufliche Niederlassung hat.
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prü- fung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzu- weisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bil-den ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde „1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 „Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Berufskam- Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.“ mer und der zuständigen Behörde“ durch dieWörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ und die Wörter „Mitglied der Berufskammer“ durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-kammer“ ersetzt.
„1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestel- lung nach Einleitung eines berufsgericht-lichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann „6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von der Bestellung eine berufliche Niederlas- 7. infolge eines körperlichen Gebrechens, bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zurück- oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber- genommen oder“ und „die Rücknahme oder“ c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestel- lung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entspre- „(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder- chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die zustän- zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist dige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerbera- durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 ter oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachtengeklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszu- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerbe- raterkammer zurückgenommen oder widerrufen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag“.
beruflichen Niederlassung, in den Fällen des b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruf- „(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf lichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2.
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruf- die Steuerberaterkammer zuständig, in deren licher Niederlassung im Ausland richtet sich die Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsge- Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset- sellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich zes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte be-stellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Wider- (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder inder Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalbeines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jewei- „(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann ligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein- ten, der wegen hohen Alters oder wegen körper- getragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein licher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzurei- verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmäch-tigter zu nennen.“ a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsan- aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 46 Abs. 4 wälte,“ die Wörter „niedergelassene europäische Satz 1 bis 4 zuständigen Behörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die Finanz- ersetzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 kann nach Anhörung der Berufskammer“ durch Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindes- die Wörter „Die zuständige Steuerberaterkammer (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.“ 47. § 50a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 52. Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des „1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerbera- ter, Rechtsanwälte, niedergelassene europäi-sche Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, ver- 53. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird dem § 57 eidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätig- keit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach§ 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steu- (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür- fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung imRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechtsan- in § 3 Nr. 1 genannten Personen sowie mit Patent- wälten,“ die Wörter „niedergelassenen europäi- anwälten örtlich und überörtlich zu einer Sozietät schen Rechtsanwälten,“ eingefügt.
zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zu- c) In Nummer 6 wird das Wort „Gesellschafter“ durch gleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf das Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Wort die anwaltliche Berufsausübung eingegangen wer- „Rechtsanwälte,“ werden die Wörter „niedergelas- den. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit sene europäische Rechtsanwälte,“ eingefügt.
Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach denBestimmungen und Anforderungen des notariellen 48. In § 51 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „für die Finanz- Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemein- verwaltung zuständige oberste Landesbehörde“ schaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen jeweils durch die Wörter „zuständige Steuerberater- zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich kammer“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „zahlen“ tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür- Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.
fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung imRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den 49. In § 52 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung in § 3 Nr. 1 genannten Personen zu einer Partner- zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Wörter schaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht „zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist a) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Finanzver- (3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür- waltung zuständigen obersten Landesbehörde“ fen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen und durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam- Vereinigungen sowie mit Patentanwälten eine Büro- gemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinn-gemäß anzuwenden.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
(4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihreberufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zuläs- sig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanzver- genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug- waltung zuständige oberste Landesbehörde“ nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus- durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkam- setzungen für die Berufsausübung den Anforderun- gen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (5) Die Gründung von Gesellschaften nach den „(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe derBerufsordnung der zuständigen Steuerberaterkam- 1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Ge- mer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberater- setz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung kammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung 2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, 54. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert: es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einerangemessenen, von der zuständigen Steuerbera- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt- schaftsprüfer“ ein Komma und die Wörter Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die „Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 b) In Nummer 4 werden die Wörter „wissenschaft- bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ lichen Hochschulen und Instituten sowie Fach- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er- hochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 40, 40a Abs. 1, c) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich- § 42“ durch die Angabe „§§ 40, 42“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 sowie in Absatz 4 Satz 5 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Berufs- „6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver- kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ anstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuer- beraterprüfung sowie die Prüfung als Wirt- c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz schaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerbera- „In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsver-hältnisses.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Steuerberater und Steuer- b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2 bevollmächtigte“ werden die Wörter „dürfen oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3 ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 aus-üben. Sie“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „wenn die durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Buchstelle“ ein Komma gesetzt und die Wör- ter „die jeweilige Geschäftsstelle der Buch-stelle“ eingefügt.
„(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevoll- ee) In Nummer 7 werden die Wörter „den Absät- mächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur zen 1 und 2 Nr. 1“ durch die Bezeichnung vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist „§ 56 Abs. 4“ ersetzt, nach dem Wort „entspre- (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4 chen“ wird das Komma durch ein Semikolon genannten Gründen auf seine Bestellung verzich- ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz imAusland gilt dies nur, soweit es sich um Ver- einigungen handelt, deren Vorstandsmitglie- „(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und der, Geschäftsführer, persönlich haftendeGesellschafter, Mitglieder oder sonstige An- 66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungs- teilseigner mehrheitlich Personen sind, die im gesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Ge- Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten schäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter Berufen in der Ausbildung und den Befugnis- einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuer- sen vergleichbaren Beruf ausüben und bei berater oder Steuerbevollmächtigte sind.“ denen die Voraussetzungen für die Berufs-ausübung den Anforderungen dieses Geset- zes im Wesentlichen entsprechen,“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“ Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Berufs- kammer“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
56. In § 59 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
57. In § 67 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Satz 3“ aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-satz angefügt: „die Bestellung ist der zuständigen Steuer- a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“ beraterkammer unverzüglich anzuzeigen.“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ „(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder das Wort „Berufskammern“ durch das Wort nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steu- erberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auchfür deren gesetzliche Vertreter, die keine persön- bb) In Satz 2 wird das Wort „Kammern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
71. In § 81 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das 72. In § 82 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt und in Nummer 9 werden die Wörter „Zulassungs- und“gestrichen. Der Punkt am Satzende wird durch a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3 „10. die Wahrnehmung der den Steuerberater- wird jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort ten und Sechsten Abschnitts des ZweitenTeils dieses Gesetzes.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Berufskam- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein- schaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ „(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkam- mer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes fürdie Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeskammer“ übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzun- durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“ gen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzu- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“ e) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden Absätze 5 durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
66. In § 77 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. 67. In § 77a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Kammer“ a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt. mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ersetzt.
68. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
„Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zuübermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Berufs- Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wör- zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der ter „oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Ver- öffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttretender Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bun- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
desministerium der Finanzen die Satzung insoweitaufheben.“ a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird je- Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer- weils das Wort „Berufskammern“ durch das Wort Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 b) In Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberater- a) Das Wort „Berufskammer“ wird durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und die Wörter „zur Zeit“ c) Absatz 8 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9 werden durch die Wörter „im Zeitpunkt der Be- „Die Verlegung der beruflichen Niederlassung a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammern“ durch nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammer- das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.
bezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständig- „(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die 88. In § 115 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs- den Steuerberaterkammern übertragenen Aufga- kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maß-nahmen treffen.“ 79. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
„(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevoll- mächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverlet-zung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügthat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuer- „(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Ab- bevollmächtigte den Antrag nicht stellen.“ satz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts einStrafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufskammer“ durch der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfah- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
90. In § 122 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ 81. In § 94 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-beraterkammer“ ersetzt.
91. In § 144 Abs. 1 werden die Wörter „der bestellenden Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer“ durch die Wörter „dem Präsidenten der zuständigenSteuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
92. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“ersetzt.
93. In § 147 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
a) In Absatz 3 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort 94. In § 149 Abs. 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch „Berufskammern“ durch das Wort „Steuerberater- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: 95. In der Überschrift zu § 150 und in § 150 wird das Wort „(6) Die Landesjustizverwaltung kann die Befug- „Berufskammer“ jeweils durch das Wort „Steuerbera- nisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.“ 96. In § 152 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ 84. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs- durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ersetzt.
97. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Zweiten Teils, Fünfter Abschnitt werden der Strich- 85. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwal- punkt und die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem in tung“ durch die Wörter „für die Ernennung zuständi- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ 86. In § 108 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch 98. § 153 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeich- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 99. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fal- Zweiten Teils werden das Komma und die Wörter len, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte „Zusammenführung der Berufe“ gestrichen.
aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetriebbetrifft, es sei denn, dass es sich hierbei umNebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Land- 100. Die §§ 154 bis 157 werden wie folgt gefasst: wirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßi- gen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen ge-leistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung (1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die für 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes- auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der behörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlän- Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7 gern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verän-dert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand (2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteili- 16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung „Land- gungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft wirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, dürfen diese oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraus- weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange- setzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vom (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 be- Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile stimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzun- von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im gen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichenRechts übergehen.
(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital- bindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oderAbs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten kann auf Grund einer von der zuständigen Steuer- Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit beraterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen wer- begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätiggewesen sind.
1. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei- ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-ligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesell- schaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter über- Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater geht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafterder beteiligten Gesellschaft war, und die beteilig- (1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis te Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin der Änderung von Berufsvertretungen desselben zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen 2. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei- (2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei- der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind ligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen (3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rück- nahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der (1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsent- Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu- scheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen ersachen befugt waren, behalten diese Befugnis, sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die „1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitglie- Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel- tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden (5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 Nummern 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass in begonnen haben, sind die Vorschriften dieses der bisherigen Nummer 6 das Wort „Lohn- Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden steuersachen“ durch die Wörter „Steuer- sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4Nr. 11“ ersetzt wird.
(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5 und 7“ des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses durch die Angabe „Nr. 1, 3 bis 6 und 8“ und die Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas- Angabe „Nr. 1, 6 und 8“ durch die Angabe „Nr. 2, sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltungwahrgenommen.
106. In § 163 wird in der Überschrift und in Absatz 1 das (7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in Wort „Lohnsteuersachen“ jeweils durch die Wörter Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zwei- „Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Ober- finanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000,wenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt 107. § 164a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfever- ein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Bera-tungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oderSteuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zumEintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleibenunberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben „a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü- die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das insbesondere über die Einführung vonVordrucken zur Erhebung der gemäß §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichenAngaben und Nachweise,“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Fortgeltung bisheriger Vorschriften“.
„b) die Durchführung der Prüfung, insbeson- b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden aufgeho- dere die Prüfungsgebiete, die schriftliche ben; die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
und mündliche Prüfung, das Überden-ken der Prüfungsbewertung,“.
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), b) In Absatz 2 werden die Wörter „und im Sechsten Abschnitt“ und die Wörter „dieses Gesetzes“gestrichen.
104. § 160 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersa- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: gung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen „(7) Bevollmächtigte und Beistände, deren Befug- nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-sachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungs- gesetzes ergibt, können zurückgewiesen werden,wenn sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 der fachlichen Eignung verlangen. Eine fachliche „(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuer- Eignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten beraterprüfung entscheidet die für die Finanz- verwaltung zuständige oberste Landesbehörde(oberste Landesbehörde).“ 1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der Ausbildung und den „(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Anga- Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und ben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtig- die Voraussetzungen für die Berufsausübung keit. Sie kann vor einer Entscheidung erforder- den Anforderungen des Steuerberatungsgeset- lichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.“ 2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell- „(4) Über die Entscheidung hat die oberste schafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsge-setzes genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausübenund bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steu-erberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre- a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf amtlich vorge- schriebenem Vordruck“ durch die Wörter „nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 mit der Maß- gabe, dass die Angabe „Absätzen 5 und 6“ durch die Angabe „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt wird.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „hauptberuf- lichen“ durch die Wörter „vorwiegend beruf- bb) Die Nummern 4 und 6 bis 8 werden aufge- „4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektio- nen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und des Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset- das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „regelmäßige b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: und die tatsächliche“ gestrichen.
„5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkam- d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
mern in Angelegenheiten des Zweiten undSechsten Abschnitts des Zweiten Teils des „(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes Artikel 3
ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständi- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
gen Stelle darüber beizufügen, dass der BewerberWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist In § 22a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas- oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder ver- sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerbera- tungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 3 und § 4Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
aaa) Die Angabe „§ 37b Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 37a Abs. 2“ und die An-gabe „§ 37b Abs. 2 Satz 3“ durch die Artikel 4
Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt zur Durchführung der Vor-
schriften über Steuerberater, Steuer-
bevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera- tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 „2. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ccc) In Nummer 3 wird das Wort „vollzeit- über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf eine mindestens dreijährige Berufs-ausübung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, sofern dieser einDiplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnach-weis eines Drittlandes anerkannt a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort a) In Satz 1 werden das Wort „Vorbildungsvorausset- zung“ jeweils durch das Wort „Zulassungsvoraus-setzung“ und das Wort „hauptberuflichen“ durch bb) In Satz 3 wird das Wort „Berufskammer“ das Wort „praktischen“ ersetzt sowie die Wörter durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er- „des Zulassungsausschusses“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Zulassungsaus- d) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: schuss“ durch die Wörter „von der obersten Lan- „(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungs-unterlagen einzusehen. Sie haben über die Tat- sachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwal- tung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschus- (1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen ses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen- Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor- (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schrift- sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem form. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor- aussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Zulassungs- der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ (4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geän-dert werden.
(5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 ent- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a“ durch „(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen a) In Absatz 1 werden der Angabe „§ 4“ die Wörter (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten „§ 1 Abs. 1 und“ vorangestellt. Nach der Angabe den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 „§ 4“ wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wissen- 12. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: schaftlichen Hochschule oder Fachhochschu- „Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens le“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
vier und höchstens sechs Stunden betragen.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 13. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 „3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Be- a) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der handlung des Begehrens durch den Prüfungs- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Wörter „nach den Absätzen 2und 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Lan- desbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prü- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des „Mit der Ladung können die Teilnoten der schrift- § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37b Abs. 1“ durch die Angabe „§ 37a Abs. 1“ und die Angabe „§ 37a (1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerbera- Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die ter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
Angabe „§ 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vor- „(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des (3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben: Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags unddie Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des 1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entneh- und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen men, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas- 3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender 4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen „er handelt insoweit als Vertreter der obersten 5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält- „(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan- 6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge- den, kann er eine Bekanntgabe der tragenden richtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs-verfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld-verfahren nach der Abgabenordnung und nach 7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach (1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuer- Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von berater weiter ausüben oder übernehmen will, einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, 8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines mit begründeten Einwendungen bei der obersten Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständi- Landesbehörde schriftlich beantragt wird und die Ent- gen Steuerberaterkammer beantragt hat.
scheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nichtbestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsord- der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letztenzwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen (2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die oberste gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar- Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich mit.“ rechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oderinnerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.
19. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Absatz 1 wie folgt 1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde über die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder Wörter „Name, Beruf, Wohnsitz und berufliche Niederlassung“ jeweils durch die Wörter „Name,Beruf und berufliche Niederlassung“ ersetzt. Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder jeweils die Wörter „für die Finanzverwaltung vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorgani- Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ er- sation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 3 oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung jeweils das Wort „Handelsregister“ durch die Wör- oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah- ter „Handels- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
(5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls wei- b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sitz“ gestri- 22. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Bestellung“ durch 30. Im Vierten Teil wird dem § 43 folgender neuer § 42 (1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch- stelle“ ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlas-sung des Antragstellers befindet.
(2) Der Antrag muss genaue Angaben über den (1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu- beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche erberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag die zuständige Steuerberaterkammer.
ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere (2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amt- Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34 Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweisesind dem Antrag beizufügen.
(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fol- Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im 1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst- Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes istsinngemäß anzuwenden.
2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Be- stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, (4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Geset- zes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu- erberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten(§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum 6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ- Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstandder Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller entfal- lende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht über- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera- (4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller, tungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe- die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk spätestens zwei Wochen vorher zu laden. (5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Name, des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist berech- Wohnsitz und berufliche Niederlassung“ und die tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittel- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 baren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der (4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prü- des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter fung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstel- grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichti- lern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des gem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeiti- Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine gen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausge-schiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertre- (6) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung ters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist hat der Antragsteller neben einer einschlägigen Aus- bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi- bildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung gen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr mindestens fünf buchführende land- und forstwirt- benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt schaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmeneiner Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Geset- (5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehr- (7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den 32. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Behörde“ durch in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rech- das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu- a) In Absatz 1 werden das Wort „Berufskammer“ 2. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1, durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und das die mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Wort „Berufskammern“ durch das Wort „Steuer-beraterkammern“ ersetzt.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminarbzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonsti- b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmerreicht nicht aus.
(8) Nachweise über eine einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizu- fügen. Antrag und Nachweise hat die Steuerbera- „Behörde“ die Wörter „oder die Steuerbera- terkammer der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch- Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist,der für die berufliche Niederlassung zuständigen „e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten. von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,“.
(9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher Nr. 6“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 5“ dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die ee) Die Wörter „Veränderungen zu den Buchsta- ben a und c bis f“ werden durch die Wörter „Veränderungen zu den Buchstaben a und c (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkun- de-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberater- (2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Aus- „Firma“ die Wörter „oder Name“ eingefügt.
schuss übertragen werden, der bei einer anderenSteuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Lan- der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben wer- desbehörde“ die Wörter „oder die Steuerbera- den im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen.
Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 desGesetzes.
„e) Namen der Mitglieder des zur gesetz- 1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon 2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi- 35. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch- gen obersten Landesbehörde oder einer von ihr stabe a wird jeweils das Wort „unanfechtbar“ durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Artikel 5
a) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige“ durch kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wiefolgt geändert: 1. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter „achtzehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „neuntausend b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „in doppel- Euro“ ersetzt und die Wörter „sechsunddreißig- ter Ausfertigung“, der Satz 2 sowie die Absatz- tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „achtzehn- 2. In § 16 werden die Wörter „sechshundert Deutsche a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- Mark“ durch die Wörter „dreihundert Euro“ ersetzt.
„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerbera- ter und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich a) In Absatz 1 werden die Wörter „einhundertfünfzig als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.“ Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundsiebzigEuro“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eintausend 39. In § 53a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Wort „Moldau“ ein Komma gesetzt und das Wort 4. In § 40 Abs. 6 werden die Wörter „einhundert Deut- sche Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
a) Nach dem Wort „Rechtsanwalt“ werden die Wör- 5. In § 44 Abs. 8 werden die Wörter „dreihundert Deut- ter „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig Euro“ b) Vor dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ einge- 6. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter „zweihundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünf-undzwanzig Euro“ ersetzt.
41. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bestellende Behörde“ durch die Wörter „bestellende Steuerbera- terkammer“ und die Wörter „bestellenden Behörde a) In Absatz 1 werden die Wörter „eintausend Deut- und der zuständigen Steuerberaterkammer“ durch sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ er- b) In Absatz 2 werden die Wörter „dreihundert Deut- sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzigEuro“ ersetzt.
8. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel- 9. In § 160 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend tenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ (2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 10. In § 161 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verord- Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ nung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung (3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen 11. In § 162 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Ver- Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas- und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch sung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.
bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltungwahrgenommen.“ 12. In § 163 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Artikel 6
Artikel 8
Änderung der Verordnung
Aufhebung von Rechtsverordnungen
zur Durchführung der Vorschriften
Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben: über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
1. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer- Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über sachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245), Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera- geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1993 tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,wird wie folgt geändert: 2. die Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes vom 25. September 1992 a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche 3. die Verordnung zur Durchführung des § 157 des Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtau- Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBl. I S. 199), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1027).
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausendfünfhundertEuro“ ersetzt.
Artikel 9
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Millionen Deut- Rückkehr
sche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“ zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort 2. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-nung geändert werden.
Artikel 7
Artikel 10
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften
Neufassung der
über die Lohnsteuerhilfevereine
betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort- die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I laut der durch die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes geänder- S. 1906), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai ten Gesetze und Verordnungen in der vom 1. Januar 2002 1991 (BGBl. I S. 1202), wird wie folgt geändert: an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
2. In § 4b Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ 1. Die Artikel 1 bis 4 und 7 bis 10 treten am 1. Juli 2000 durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-zes“ ersetzt.
2. Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro*)
Vom 27. Juni 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Be- reichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung vonSpeisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, Artikel 1
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmtenZeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenenZeitraums zu erbringen, Anwendungsbereich
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder (1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommu- auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fern- nikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, sprechern, soweit sie deren Benutzung zum dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs- (4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, systems erfolgt (Fernabsatzverträge).
als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikations- Regelungen, insbesondere weitergehende Informations- mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unter-nehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheitder Vertragsparteien eingesetzt werden können, ins- besondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Unterrichtung des Verbrauchers
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge (1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teil- Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weiter- Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versiche- gehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fern- kommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriftenbleiben unberührt.
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung (2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund- vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über: 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern imRahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistungzum Inhalt hat, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Euro- 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich- päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über denVerbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu er- Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des bringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EGNr. L 166 S. 51).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarfkeiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver- diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe- 1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder derVerbraucher diese selbst veranlasst hat.
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson- (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher (3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Ab- Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen satz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestensbis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge- hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerk- eignet sind oder schnell verderben können oder deren 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über denAusschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistun- bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter- 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des nehmers und bei juristischen Personen, Personen- Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
vereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein 3. Informationen über Kundendienst und geltende Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetz- Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, buchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längereZeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen Finanzierte Verträge
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die un- (1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten mittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unter- erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal nehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikations- Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung mittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rück- in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung gaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Unternehmers informieren können, bei der er Be- des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 (4) Weitergehende Informationspflichten in anderen und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 desBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen denVerbraucher ausgeschlossen.
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufs- Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaft- frist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informa- ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich tionspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kredit- von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Emp- vertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist fänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teil- der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich Leistungen durch einen Unternehmer an einen der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unter- (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlos- sen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einerBestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen (1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor- schriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen

Source: http://www.schmidt-raentsch.de/Materialien/FernAbsG.pdf

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