Import von Arzneimitteln durch Privatpersonen Internet: www.ag.llv.li
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Was gilt als Arzneimittel1?
Beispiele für importierte Arzneimittel:
Tabletten zur Erektionsförderung: Viagra, Cialis Tabletten zum Abnehmen: Xenical, Alli Präparate zum Muskelaufbau: Anabolika Nasensprays …
Nicht in allen Ländern werden Produkte gleich eingestuft. So können Vitaminpräparate aus den USA in Liechtenstein und Schweiz als Arzneimittel gelten.
Hinweis: Viele dieser Arzneimittel werden über das Internet angeboten. Mit einer Bestellung der Arzneimittel über Internet wird ein grosses Gesundheitsrisiko eingegangen. So können beispielsweise Qualität und Zusammensetzung des Arzneimittels nicht garantiert werden. Der Vertrieb von gefälschten Arzneimitteln (falscher Wirkstoff, falsche Dosierung) ist zu einem lukrativen Geschäft geworden.
Wieviele Arzneimittel darf ich importieren?
Eine Privatperson darf für den Eigenbedarf Arzneimittel aus dem Ausland nach Liechtenstein einführen. Als Eigenbedarf gelten Sendungen in der Grössenordnung eines Monatsbedarfs für eine Person, bzw. die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen und Heimtiere (ausgenommen Nutztiere). Alle anderen Importe (z.B. für Drittpersonen) unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Regelungen für Handelswaren. Handelt es sich beim importierten Arzneimittel um ein betäubungsmittelhaltiges Präparat2, muss der Sendung zusätzlich ein Rezept eines Schweizer oder liechtensteinischen Arztes beiliegen. Was passiert, wenn ich ein Schreiben vom Amt für Gesundheit oder vom Zoll erhalte?
Die Eidgenössische Zollverwaltung fertigt alle Importe aus dem Ausland ab. Bei der Kontrolle werden Arzneimittelsendungen, die möglicherweise nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, zurückgehalten. Das Amt für Gesundheit wird hierüber informiert, sofern die Sendungen für liechtensteinische Empfänger bestimmt sind. Das Amt für Gesundheit überprüft bei diesen Importen, ob die Rechtsvorgaben eingehalten sind. Hierzu kann das Amt mit der importierenden Person Kontakt aufnehmen.
1 Als Arzneimittel gelten Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte (Art. Heilmittelgesetz, SR 812.21)
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Zudem kontrolliert das Amt für Gesundheit regelmässig Arzneimittelimporte, die in der Datenbank der Eidgenössischen Zollverwaltung eingetragen sind. Reichen die Angaben für eine Überprüfung nicht aus, wird die importierende Person schriftlich kontaktiert, um Näheres zum Import zu erfahren (Was und wieviel wurde importiert, für wen sind die Arzneimittel bestimmt etc.).
Entspricht der Import den rechtlichen Vorgaben, dann ist mit einer schriftlichen Erklärung des Importeurs (inkl. angeforderte Unterlagen wie z.B. Rechnung) Genüge getan.
Was passiert, wenn die importierte Menge überschritten ist?
Das Amt für Gesundheit ist gesetzlich verpflichtet, bei Verdacht auf Widerhandlung gegen geltende Regelungen (wie z.B. Überschreitung der Monatsmenge) die Sendung zu konfiszieren sowie die Staatsanwaltschaft zu informieren. Die Staatsanwaltschaft prüft diese Information und leitet bei Erhärtung des Verdachts ein Strafverfahren ein. Nach Abschluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft wird das Amt für Gesundheit über das Ergebnis informiert. Die Staatsanwaltschaft kann die beschlagnahmten Arzneimittel dem Amt für Gesundheit retournieren, damit es die Vernichtung veranlasst.
Mit welchen (finanziellen) Konsequenzen muss ich bei einem illegalen Import rechnen?
In jedem Fall wird der Aufwand der Behörde verrechnet. Die Kosten betragen im Durchschnitt CHF 300.--. Weitere Bussen und/oder strafgerichtliche Sanktionen können im Rahmen der Gesetzgebung anfallen.
Wo kann ich weitere Informationen erhalten?
Weitere Informationen zum Import durch Privatpersonen befinden sich auch auf der Website von Swissmedic:
Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Import für Privatpersonen?
Für den Import durch Privatpersonen gelten folgende Rechtsakte:
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, SR 812.21,
Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich, SR 812.212.1
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, SR 812.1213.
3 Anwendbar mit dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, LR 0.812.10 und aufgrund Art. 4 des Zollvertrags
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Die Einzelausgaben von schweizerischen Rechtstexten und Sammelbroschüren können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern, (http://www.bundespublikationen.admin.ch/de.html?) bezogen werden.
Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LR 947.1.
Das liechtensteinische Gesetzblatt ist bei der Regierungskanzlei, 9490 Vaduz (Regierungsgebäude, Tel. +423/236 60 30, Fax +423/236 65 97) erhältlich oder per Internet unter der Adresse
Für weitere Auskünfte steht das Amt für Gesundheit, Abteilung Arzneimittelkontrolle, 9490 Vaduz (Tel.: +423/236 73 25; Fax: +423/236 73 50, E-Mail: Verfügung. Dieses Merkblatt ist im Internet ittel zu finden.
Hinweis: Dieses Merkblatt enthält nur einen kurzen Überblick. Für die Regelung einzelner Fälle sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Vaduz, 12. Dezember 2011
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