Maßnahmen beim Auftreten einer Influenza-Pandemie im Landkreis Güstrow (Influenza-Pandemieplan Gü) Stand: November 2008
Inhaltsverzeichnis
Ziel, Zweck Influenza-Pandemiephasen Surveillance und Meldeweg
Zusätzliche Surveillance in der Pandemiephase
Sachverständigengruppe Einzuleitende Maßnahmen
Allgemeine seuchenhygienische Maßnahmen
Schutzimpfungen Antivirale Medikamente 10 Diagnostik 13 Maßnahmen in verschiedenen Bereichen 15 Kontrolle des Reiseverkehrs 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 17 Anlage 1: Falldefinitionen des RKI zu Influenzavirus A, B oder C (Stand: 2007) Anlage 2: Meldewege bei Verdacht auf ungewöhnliche Influenzaaktivität und/oder Isolierung neuer Virusvarianten Anlage 3: Erfassungsliste der Aufnahmediagnosen für Krankenhäuser lt. Influenza-Pandemieplan M-V Anlage 4: Krankenhäuser mit Patientenzimmern mit Möglichkeiten der Unterbringung von Patienten mit Influenza-Infektionen im Pandemiefall und Anzahl der verfügbaren Betten Anlage 5: Merkblatt 1 – Allgemeine Informationen für die Bevölkerung bei einer Influenza- Pandemie 23 Merkblatt 2 – Verhaltensmaßregeln in ambulanten Arztpraxen bei einer Influenza-Pandemie 24 Merkblatt 3 - Internes Krankenhausmanagement bei einer Influenza-Pandemie Merkblatt 4 - Informationen für Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen bei einer Influenza-Pandemie Merkblatt 5: Informationen für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste Merkblatt 6: Informationen für Mitarbeiter im Rettungsdienst Merkblatt 7 - Umgang mit Verstorbenen bei einer Influenza-Pandemie
Anlage 6: Impfung prioritärer Gruppen Autorenverzeichnis 345
Ziel, Zweck
Der vorliegende Pandemieplan basiert auf dem Pandemieplan Mecklenburg- Vorpommern Stand August 2008. Er soll detaillierte Informationen für notwenige Maßnahmen zur Vorbereitung einer Pandemie geben und einheitliche Richtlinien für das fachlich-organisatorische Management speziell für die Bedingungen im Land- kreis Güstrow liefern. Für ein Pandemieszenario mit unterschiedlichen Erkrankungsraten und ohne Thera- pie- und Prophylaxemaßnahmen ist auf der Basis von mathematischen Modellrech- nungen mit folgenden Zahlen zu rechnen: Tab. 1: Zu erwartende Belastungen für den Landkreis Güstrow im Rahmen eines Pan- demieszenarios (Bevölkerungszahl: 102.391 Einwohner Stand: 31.03.2008): Erkrankungsrate Zusätzliche Zusätzliche Zusätzliche Arztbesuche Hospitalisierungen Todesfälle
15%-ig 7.240 220 60 30%-ig 14.500 440 120 50%-ig 24.140 720 200
2. Influenza-Pandemiephasen
Die WHO unterscheidet in ihrem neuen Pandemieplan zwischen sechs Phasen, die verschiedenen pandemischen Perioden zugeordnet sind. Für jede Phase wurde von der WHO eine allgemeine Zielsetzung für den öffentlichen Gesundheitsbereich for-muliert. Pandemische
WHO Phasen Kennzeichen/Ziel in der Pandemiestrategie
Kein Nachweis neuer Influenzavirus-Subtypen beim Menschen. Ein Subtyp, der zu einem früheren Zeit-punkt Infektionen beim Menschen verursacht hatte, zirkuliert möglicherweise bei Tieren. Das Risiko 1
menschlicher Infektionen wird niedrig eingestuft. Ziel: Die Vorbereitungen auf eine Influenza- Interpandemi-
Pandemie sollten global, regional, national und auf
sche Periode
subnationaler Ebene vorangetrieben werden.
Kein Nachweis neuer Influenza-Subtypen bei Men-schen. Zirkulierende Influenzaviren bei Tieren stel-len ein erhebliches Risiko 1 für Erkrankungen beim
Ziel: Das Risiko einer Übertragung auf Menschen sollte minimiert werden; mögliche Übertragungen sollten schnell aufgedeckt und gemeldet werden. Menschliche Infektion(en) mit einem neuen Subtyp, aber keine Ausbreitung von Mensch zu Mensch o- der nur in extrem seltenen Fällen bei engem Kon- takt. 2 Ziel: Eine schnelle Charakterisierung neuer Virus- Subtypen wie auch der frühe Nachweis, die Mel- dung und Reaktion auf weitere Fälle sollten sicher- gestellt sein. Kleine(s) Cluster mit begrenzter Übertragung von Mensch zu Mensch. Die räumliche Ausbreitung ist noch sehr begrenzt, so dass von einer unvollständi- gen Anpassung des Virus an den Menschen ausge- gangen werden kann. 2 Ziel: Das neue Virus sollte innerhalb eines um- Pandemische
schriebenen Herdes eingedämmt werden oder seine
Warnperiode
Ausbreitung sollte verzögert werden, um Zeit für vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Ent-wicklung von Impfstoffen zu gewinnen. Große(s) Cluster, die Ausbreitung von Mensch zu Mensch ist jedoch weiter lokalisiert; es muss davon ausgegangen werden, dass das Virus besser an den Menschen angepasst ist, (möglicherweise) je-doch nicht optimal übertragbar ist (erhebliches Risi-
ko einer Pandemie 2). Ziel: Die Bemühungen, die Verbreitung des Virus einzudämmen oder zu verlangsamen sollten maxi- miert werden, um eine Pandemie möglichst zu ver- hindern bzw. um Zeit für vorbereitende Maßnahmen zu gewinnen. Pandemische Phase: Zunehmende und anhaltende Übertragung in der Allgemeinbevölkerung. In Phase 6 wird weiter unterschieden, ob
1) ein Land noch nicht betroffen ist, 2) ein Land betroffen ist oder enge Handels-
Pandemie
oder Reisebeziehungen mit einem betroffe-nen Land hat,
3) die Aktivität zurückgegangen ist, oder es sich
Ziel: Minimierung der Auswirkungen der Pandemie. Postpandemi-
Entspricht der interpandemischen Periode.
sche Phase
Quelle: „WHO global influenza preparedness plan. The Role of WHO and recommendations for na- tional measures before and during pandemics.” WHO 2005. 1 Die Unterscheidung zwischen Phase 1 und Phase 2 basiert auf dem Risiko menschlicher Infektionen oder Erkrankungen durch beim Tier zirkulierende Subtypen/Stämme. Verschie- dene Faktoren und deren relative Bedeutung gehen entsprechend dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand in die Unterscheidung ein. Dies kann folgende Faktoren umfassen: Die Pa- thogenität beim Tier und beim Menschen; das Auftreten bei Haus- oder Nutztieren oder nur bei Wildtieren; ob das Virus enzoonotisch oder epizoonotisch, lokalisiert oder weit verbreitet auftritt; Informationen aus der Analyse des viralen Genoms und/oder weitere wissenschaftli- che Informationen. 2 Die Unterscheidung zwischen Phase 3, Phase 4 und Phase 5 basiert auf der Einschätzung des Pandemierisikos. Verschiedene Faktoren und ihre relative Bedeutung entsprechend des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes können hierbei berücksichtigt werden. Dies kann fol- gende Faktoren umfassen: Übertragungsrate; geografische Lokalisation und Ausbreitung; Schwere der Erkrankungen; der Nachweis von Genen humaner Subtypen/Stämme (wenn das Virus von einem aviären Stamm stammt); andere Informationen aus der Analyse des viralen Genoms und/oder weitere wissenschaftliche Informationen. 3. Surveillance Meldeweg 3.1 Interpandemische
In der interpandemischen Periode erfolgt die Surveillance bzw. Meldung von Influen-za-Infektionen auf vier Ebenen.
- Sentinelsurveillance in ambulanten Arztpraxen durch das Netzwerk der Ar-
beitsgemeinschaft Influenza: Wöchentliche Meldung von akut behandelten re-spiratorischen Erkrankungen. In M-V sind derzeit 20-26 Arztpraxen an dieser Surveillance beteiligt (http://influenza.rki.de/agi).
Um detaillierte regionale Aussagen zur Influenza-Situation und zur
-Entwicklung treffen zu können, erfolgt eine zusätzliche landesinterne syndro-mische Surveillance in ca. 30 Arztpraxen in M-V (Pädiater und Allgemeinme-diziner) in Zusammenarbeit mit dem RKI und dem Deutschen Grünen Kreuz (DGK) (www.lagus.mv-regierung.de).
- Virologische Surveillance durch das Nationale Referenzzentrum (NRZ) In-
fluenza: Untersuchung von durch Sentinelärzten der AGI gewonnenen Nasen-/Rachenabstrichen mit umfassender Charakterisierung der identifizierten Vi-ren. Im Rahmen der zusätzlichen landesinternen Surveillance erfolgt neben der syndromischen auch eine virologische Überwachung der von den Sentinel-Ärzten eingesandten Nasen-/Rachenabstirche auf Influenza A- und B-Viren im Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Gesundheit (LAGuS)
- Auch die Klinische Surveillance respiratorischer Erkrankungshäufungen in Kindergemeinschaftseinrichtungen dient zusätzlich als Frühwarnsystem (www.lagus.mv-regierung.de, www.aek-mv.de ). Influenzainfektionen begin- nen nicht selten in Kindereinrichtungen und werden von dort in die Erwachse- nenpopulation übertragen. Diese zusätzliche Influenza- Surveillance erfolgt bereits in der interpandemischen Periode. Die Gesundheitsämter der Land- kreise und kreisfreien Städte haben bis zu zehn Kindertagesstätten ausge-
wählt, die während der „Grippesaison“ wöchentlich die Zahl der erkrankten Kinder an das Gesundheitsamt melden. Im landkreis Güstrow beteiligen sich in der Meldesaison 2008/2009 sechs Kindertagesstätten.
- Meldung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG): Nach § 7Abs. 1 Nr. 24 na-
mentliche Meldung direkter Influenzavirus-Nachweise durch die diagnostizie-renden Labore an die zuständigen Gesundheitsämter. Die Meldung an das LAGuS als zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI erfolgt nach der vom RKI vorgegebenen Falldefinition (s. Anlage 1).
- Nach der Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen vom 11. Mai 2007 hat eine namentliche Meldung zu erfolgen.
Bei Verdacht auf ungewöhnliche Influenzaaktivität und/oder Isolierung neuer Virusva- rianten hat das zuständige Gesundheitsamt umgehend telefonisch das LAGuS zu informieren. Vom LAGuS werden das Ministerium für Soziales und Gesundheit M-V, das RKI, die diagnostizierenden Labore und die Klinik und Poliklinik für Innere Medi- zin der Abteilung für Tropenmedizin und Infektionskrankheiten der Universität Ros- tock informiert (s. Anlage 2). Außerhalb der regulären Dienstzeit erfolgt die Informati- on des Ministeriums für Soziales und Gesundheit über das Lagezentrum des Innen- ministeriums. 3.2 Zusätzliche Surveillance in der Pandemiephase
Krankenhaus-basierte Surveillance Monitoring bestimmter Aufnahmediagnosen in Krankenhäusern in Mecklenburg- Vorpommern (Erfassungsliste s. Anlage 3). Mortalitätssurveillance Erhebung einer altersgruppenspezifischen Mortalität aus Daten der Standesämter, Einwohnermeldeämter und Gesundheitsämter. 4. Sachverständigengruppe
Für die Festlegung vorbereitender Maßnahmen bzw. die Koordinierung der Umset-zung des Pandemieplanes in M-V wird eine Sachverständigengruppe aus folgenden Vertretern gebildet:
Mitarbeiter des Ministeriums für Soziales und Gesundheit,
Virologen aus den S 3-Laboratorien (der Uni Greifswald bzw. Rostock) und vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
und ist ggf. zu ergänzen durch je einen Vertreter der Apothekerkammer M-V und des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Techniken der Polizei, Brand- und Katastro-phenschutz M-V. Die Sachverständigengruppe steht unter Leitung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit und tritt spätestens bei Verdacht auf ungewöhnliche
Influenzaaktivität und/oder Isolierung neuer Virusvarianten bzw. nach Deklaration der Phase 5 der Pandemischen Warnperiode durch die WHO zusammen.
Einzuleitende Maßnahmen Allgemeine seuchenhygienische Maßnahmen
Primär (bei Pandemiebeginn) sind Absonderungsmaßnahmen von Erkrankten oder Ansteckungsverdächtigen sinnvoll, bei vollem Ausbruch der Pandemie jedoch nicht mehr effektiv. Nach Beginn einer Pandemie stehen die Aufrechterhaltung des kurati- ven Sektors und die Reduzierung von Kontakten im Vordergrund. 5.2 Expositionsschutz der Bevölkerung
Bei beginnender Epidemie erfolgt die Information der Bevölkerung durch Merkblätter, Aushänge und vorbereitete Pressemitteilungen zu allgemeinen Maßnahmen, Mög-lichkeiten des Expositionsschutzes und zu einfachen Hygieneregeln mit Hinweisen auf:
Möglichkeiten der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe,
Verfügbare präventive Maßnahmen (Wirksamkeit, Nebenwirkungen, Kontrain-dikationen),
Durchführung prophylaktischer Maßnahmen,
Ggf. auszusprechende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit auf Behör-denanordnung,
Indikationsstellung für mögliche Schutzmittel (z. B. Tragen von Mund-Nasen-Schutz).
Diese Hinweise sind vom Gesundheitsamt zu konkretisieren und umzusetzen. Ein Merkblatt zu den allgemeinen Hygieneregeln ist als Anlage 5 beigefügt. 5.3 Weitere erforderliche Maßnahmen
Möglichst lange ambulante Versorgung der Erkrankten; Betreuung und Ver- sorgung von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen Verantwortlich: niedergelassene Ärzte/Notärzte/ ambulante Pflegedienste/betreuende Heimärzte
Schließung von Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftsein- richtungen Verantwortlich: Gesundheitsamt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG
Verbote von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, Reiseeinschränkungen s. Pkt. 10 Verantwortlich: Gesundheitsamt auf der Grundlage von 28 Abs. 1 IfSG
Sicherung personeller Ressourcen im ambulanten und stationären medizini- schen Bereich (z. B. Meldelisten in medizinischen Fachschulen, Studenten, Arbeitsamt etc.) Verantwortlich: Gesundheitsamt
Absicherung eines erhöhten Bedarfs an Arzneimitteln (z. B. Virustatika, für Staphylokokken- und Pneumonieerreger wirksame Antibiotika, frei verkäufli- che AZM - Antipyretika, Sekretolytika, Antitussiva, Impfstoffe soweit verfügbar) Verantwortlich: Apotheken, Krankenhäuser 6. Schutzimpfungen
Beim Auftreten pandemischer Influenzaviren ist davon auszugehen, dass durch die antigenetischen Veränderungen der Viren große Gruppen der Bevölkerung bzw. die gesamte Bevölkerung keinen Impfschutz bzw. keine Immunität aufweist. Das Bundesgesundheitsministerium hat mit zwei pharmazeutischen Unternehmen Verträge mit dem Ziel einer möglichst frühzeitigen Impfstoffproduktion abgeschlos- sen. Mit der Herstellung eines wirksamen Impfstoffes kann erst dann begonnen wer- den, wenn das pandemische Virus identifiziert ist. Bei Berücksichtigung der für die Impfstoffproduktion notwendigen Vorlauf- und Produktionszeit ist davon auszugehen, dass der Impfstoff erst nach der ersten Pandemiewelle zur Verfügung stehen kann. Nach derzeitigem Stand wird eine zweimalige Impfung innerhalb von acht Wochen notwendig sein. Da damit zu rechnen ist, dass zu Beginn der Impfstoffproduktion nicht ausreichend Impfstoff für die gesamte Bevölkerung bereitgestellt werden kann, sind beim Einsatz der Impfstoffe einheitliche Empfehlungen für die Impfpriorisierung bestimmter Berufs- und Bevölkerungsgruppen zu beachten. Priorisierung bei Impfstoffknappheit im Pandemiefall: Gruppe 1: Medizinisches Personal (ärztliches Personal, Pflegepersonal, Laborper- sonal u.a.) Gruppe 2: Beschäftigte im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Feuer- wehr, Polizei, Hilfs- und Einsatzkräfte u.a.) Eine endgültige Empfehlung für eine Priorisierung der übrigen Bevölkerung im Pan- demiefall muss durch die Nationale Pandemiekommission auf der Grundlage der ak- tuellen epidemiologischen Daten erfolgen. Lagerung und Verteilung von Impfstoffen Die Verteilung der Impfstoffe erfolgt bundesweit nach festgelegten Quoten. Die ers- ten Impfstoffmengen für Mecklenburg-Vorpommern werden an das LAGuS ausgelie- fert. Die Verteilung innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern wird in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit durch das LAGuS organisiert. In den Kreisen sind die Gesundheitsämter für die Organisation der Impfungen für die priori- tären Gruppen verantwortlich. Die Impfungen des medizinischen Personals sowie der Einsatzkräfte werden durch Krankenhäuser und den zuständigen arbeits- bzw. be- triebsmedizinischen Dienst unterstützt. Für die Impfung der übrigen Bevölkerung wird auf die niedergelassene Ärzteschaft zurückgegriffen.
Für die Aufklärung bezüglich der Impfung sowie möglicher Nebenwirkungen sind standardisierte Aufklärungsmerkblätter für den entsprechenden Pandemieimpfstoff zu verwenden. Um die durch Streptococcus pneumoniae hervorgerufenen Sekundärinfektionen zu vermindern, soll sowohl in der pandemischen als auch schon in der interpandemi-schen Phase auch gegen Pneumokokken entsprechend der STIKO-Empfehlung ge-impft werden. Bis die Herstellung und Zulassung pandemischer Impfstoffe abgeschlossen ist, müs-sen umfangreiche antiepidemische Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung einge-leitet werden.
7. Antivirale Medikamente
Antivirale Medikamente stellen bei bereits Infizierten die einzige Möglichkeit dar, den möglichen fatalen Folgen einer Influenza-Infektion entgegen zu wirken. Wirksame antivirale Mittel gegen Influenza sind derzeit die M2-Membranprotein- hemmer Amantadinund Rimantadin sowie die Neuraminidasehemmer Zanamivir und Oseltamivir. Rimantadinhaltige Arzneimittel sind jedoch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nicht zugelassen. Beim Einsatz der Mittel zur Therapie kann die Erkrankungsdauer um ca. 1-1,5 Tage reduziert und die Komplikationsrate um 30-60% gesenkt werden. Beim prophylaktischen Einsatz zeigten Studien bisher eine prophylaktische Effekti- vität von 61-74% (Langzeitprophylaxe) und von 79-90% in der familiären Postexposi- tionsprophylaxe. Über eine rasche Resistenzentwicklung von Influenzaviren gegen Oseltamivir wurde mehrfach berichtet. Diese Resistenz beruht auf einer Substitution von nur einer Aminosäure in der N1 Neuraminidase. Eine antivirale Prophylaxe der gesamten Bevölkerung ist vor allem aus Gründen der Möglichkeit einer schnellen Resistenzentwicklung, aus produktionstechnischen, logistischen, aber auch finanziel- len Gründen voraussichtlich nicht möglich bzw. sinnvoll. Das Mittel der ersten Wahl ist derzeit Oseltamivir, das in der Darreichungsform von Kapseln, Suspension und Wirkstoffpulver angeboten wird. Das Land Mecklenburg- Vorpommern hat insgesamt 190.000 Therapieeinheiten geordert. Davon stehen der Bevölkerung 168.000 Therapieeinheiten in Form von Oseltamivir- Wirkstoffpulver zur Verfügung, die über ausgesuchte Apotheken an die Patienten gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung nach gesicherter Diagnose abgegeben werden. Diese Schwerpunktapotheken werden nach infrastrukturellen und personel- len Gesichtspunkten im Benehmen mit der Apothekerkammer M-V ausgesucht. Weitere 22.000 Therapieeinheiten in Form von Tamiflu-Kapseln sind zur Therapie für alle Beschäftigten der prioritären Gruppen (medizinisches Personal und Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit) vorgesehen. Die Ab-
gabe der vom Land bevorrateten Tamiflu-Kapseln erfolgt ebenfalls durch Schwer-punktapotheken und alle Krankenhausapotheken. Der eigentliche Sinn dieser Landesbevorratung stellt sicher, dass in Zeiten einer Pandemie eventuelle Engpässe, die in der normalen Versorgung auftreten könnten, kompensiert werden. Es ist davon auszugehen, dass letztendlich für eine angenom-mene Erkrankungsrate von 30 % genügend antivirale Medikamente zur Verfügung stehen werden, zumal sich die Erkrankungsrate auf einen größeren Zeitraum von mehreren Monaten hinstrecken wird. Des weiteren ist zu bedenken, dass die Medi-kamente nur für den Fall ihre Wirksamkeit entfalten, wenn die medikamentöse The-rapie innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten der ersten Krankheitszeichen begon-nen wird. Neben dieser Landesbevorratung von Oseltamivir- Produkten, sind derzeit folgende antivirale Mittel in verschiedenen Darreichungsformen in den Apotheken verfügbar:
Antivirale Arzneimittel
Wirkstoffe Therapie Prophylaxe Nebenwirkungen Neuraminidasehemmer spätestens 48 h nach Auftreten erster Sym- gegen Influenza A u. B - Oseltamivir
Erwachsene und Jugendliche ab 13 Jah- Hautausschläge, erhöhte Leberenzyme
über 7 Tage (Postexpositionsprophylaxe)
Kinder ab 1 Jahr: Suspension/gewichts-abhängig
- Zanamivir M2-Membranprotein- - Amantadin
Zentralnervöse Störungen, gastrointesti-
tadin bei Patienten, die gleichzeitig mit
8. Diagnostik Geeignete Materialien Bei Personen mit Verdacht auf Vogelgrippe/pandemische Grippe sollten Nasen- /Rachenabstriche für die Erregerdiagnostik gewonnen werden. Es sollten zwei Na- sen-/Rachenabstriche entnommen werden; einer ggf. zur Durchführung eines In- fluenza A-Schnelltests, ein weiterer zum Versand an das Nationale Influenza Refe- renzzentrum Berlin oder Hannover, bzw. in ein Landeslabor mit der Möglichkeit zur Influenza A/H5-Diagnostik. Die Rachenabstriche sollten so entnommen werden, dass gesichert ist, dass beide Abstriche in ihrer Qualität vergleichbar sind. Entweder wird pro Abstrich nur eine Hälfte des Rachens beginnend von der Uvula abgestrichen o- der beide Abstriche werden nebeneinander gelegt und beim Abstreichen gedreht. Der ersten Version ist jedoch der Vorzug zu geben. Wurde bereits eine Bronchiallavage vorgenommen, so sollte dieses Material bevor- zugt zur Verfügung gestellt werden. Besteht die Möglichkeit, ein Nasopharynxaspi- rat zu gewinnen, so ist dieses Material einem Rachenabstrich vorzuziehen. Für die Influenzadiagnostik nach Todesfällen sollten Rachenabstriche oder etwa kirschgroße Stücke von Trachea, Bronchus sowie Lungengewebe (nativ oder in NaCl) eingesandt werden. Probenentnahme Die nicht korrekte Gewinnung von Proben kann zu falsch negativen Ergebnissen füh- ren. Deswegen sollte die Probengewinnung von geschultem Personal unter strikter Einhaltung der zu beachtenden hygienischen Aspekte (Atemschutzmaske) erfolgen. Bei invasiver Probenentnahme (Bronchiallavage bei Bronchoskopie) müssen ein eng anliegender Atemschutz wie z.B. FFP3 und eine Schutzbrille getragen werden. Bei Hustenstößen Erkrankter ist eine FFP2-Maske empfohlen, ansonsten ist eine Maske ausreichend, die die Anforderungen FFP1 erfüllt. Probenversand Probenmaterial mit Verdacht auf Vogelgrippe/pandemische Grippe darf entspre- chend der gültigen Vorschriften zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe an adäquat ausgestattete Labore versendet werden. Alle Influenzaviren sind derzeit als Erreger der Risikogruppe 2 eingestuft und gehören damit zur Kategorie B, UN- Nr. 3373, was einen „normalen“ Transport bzw. Postversand entsprechend der Norm P650 mit der Bezeichnung „Diagnostische Probe“ erlaubt. Material zur Virusisolation sollte bei 4 °C transportiert werden. Überschreitet die Transportdauer 48 h, soll das Material bei –70 °C transportiert werden. Ebenso erfolgt die Aufbewahrung von Pro- benmaterial, das nicht zur unverzüglichen Weiterverarbeitung bestimmt ist, bei –70 °C. Schnelldiagnostik Der direkte Nachweis viraler Antigene mittels Immunfluoreszenz, ELISA oder sog. Schnellteste (near-patient tests) aus Nasen-, Rachen- und Alveolarsekret ist eine geeignete Methode, die jedoch in den ersten 3 - 4 Tagen nach Krankheitsbeginn er- folgen muss. Beachtet werden muss hier die relativ niedrige Sensitivität von 70 - 90% (je nach verwendetem Test), die bei suboptimal gewonnenem Material und bei Material von erwachsenen Patienten noch niedriger ausfallen kann.
Serologischer Nachweis 4 - 7 Tage nach Beginn der ersten Influenza-Symptome ist ein direkter Nachweis von Influenzavirus über Kultur, Antigen- oder Genomnachweis nur noch unsicher mög- lich. Der Nachweis einer Infektion mit Influenza erfolgt dann über serologische Nachweisverfahren. Der Nachweis von Influenza-IgA durch EIA oder IFT ist ein nicht immer zuverlässiger Hinweis auf eine kürzliche Infektion. In Serumproben, die im Abstand von 10 bis 14 Tagen entnommen wurden, kann durch Titeranstieg > 4fach beim Haemagglutionationshemmtest (HAHT) und bei der Komplementbindungsreak- tion (KBR) eine akute Infektion nachgewiesen werden. Ein serologischer Antikörper- nachweis erfolgt meist retrospektiv und ist daher vor allem im Rahmen epidemiologi- scher Studien von Bedeutung. Virusanzucht Verspricht nur in den ersten Tagen nach Krankheitsbeginn Erfolg. Nukleinsäurenachweis Der Nachweis der Influenza-RNA erfolgt über Nukleinsäure-Amplifikationstechniken (NAT), i.d.R. die Polymerasekettenreaktion (PCR) mit konservierten Primern. Diagnostische Erstuntersuchung per NAT und Schnelltest:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Abteilung Gesundheit Dezernat Infektionsschutz/Prävention Gertrudenstraße 11 18055 Rostock Tel.: 0381 4955 329 0160 91763049 (Rufbereitschaft) Fax: 0381 4955 314
Diagnostische Erstuntersuchung per NAT und Kultur:
EMAU Greifswald Friedrich Loeffler Institut für Medizinische Mikrobiologie Lutherstraße 6 17489 Greifswald Prof. Dr. med. Gürtler Tel.: 03834 86 55 60 0171 8033602 (Rufbereitschaft) Fax: 03834 86 55 61 Abteilung Virologie Institut für Medizinische Mikrobiologie, Virologie und Hygiene Universität Rostock Schillingallee 70 18055 Rostock PD Dr. med. Stephan Schaefer Tel.: 0381 494-59 19 0381 494-0 (in Notfällen, Frage nach diensthabendem Virologen) Fax: 0381 494-5925
Virusanzucht und Typisierung der Isolate:
Nationales Referenzzentrum für Influenza, Berlin Dr. Brunhilde Schweiger Robert Koch-Institut Nordufer 20 13353 Berlin Tel.:030 4547-2205 Fax:030 4547-2605 Nationales Referenzzentrum für Influenza, Hannover Dr. Dr. Rolf Heckler Niedersächsisches Landesgesundheitsamt Roesebeckstraße 4-6 30449 Hannover Tel.: 0511 4505-500 od. 501 Fax: 0511 4505-502
Diagnostische Erstuntersuchung per NAT, Schnelltest und Serologie:
Alle ausgestatteten Labore. In einer ausgeprägten Pandemie steht jedoch die klinische Diagnostik im Vorder- grund. Klinische Diagnostik: Die Influenza beginnt Stunden bis Tage nach der Infektion mit plötzlich auftretendem hohen Fieber, Kopf-, Gelenk-, Muskel und/oder Gliederschmerzen sowie respiratori- schen Symptomen (Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, Heiserkeit, Atemnot etc.). Das Sputum ist zunächst glasig-transparent, bei bakterieller Superinfektion (oft Staphylokokken oder Pneumokokken) verfärbt sich das Sputum gelb. Bei 10-20% der Patienten können initial Durchfälle auftreten. Bei der sogenannten Vogelgrippe wurden in einer Studie bei 7 von 10 Patienten Durchfälle beobachtet. Wichtige Kom- plikationen der Influenza sind Pneumonie (primär viral durch Influenzaviren oder se- kundär bakteriell durch z.B. Staphylokokkus aureus, Pneumokokken etc.), Meningitis und Myo-/Pericarditis. Falldefinitionen für humane bzw. aviäre Influenza sind unter www.rki.de abrufbar. Maßnahmen in verschiedenen Bereichen Katastrophenschutz In der interpandemischen Phase ist die Information und fachliche Einweisung der Krisen- und Katastrophenstrukturen durch die örtlichen Gesundheitsämter beson- ders wichtig. Bestehende Katastrophenschutzpläne müssen überprüft und ange- passt werden. Planungen zur Logistik und Organisation der Verteilung von antivira- len Mitteln und Schutzimpfungen an priorisierte Bevölkerungsgruppen sind zu leis-
ten. Im Pandemiefall werden Krisenstäbe auf kommunaler Ebene gebildet, in denen infektiologischer Sachverstand vertreten sein soll.
Infektionshygienische und antiepidemische Maßnahmen Das Gesundheitsamt nimmt nach dem Infektionsschutzgesetz zentrale Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das Meldewesen - Absonderungsmaßnahmen von Erkrankten und Krankheitsverdächtigen - Unterbrechung von Infektketten durch Schließung von Gemeinschaftseinrich-
tungen und Aussprechen von Veranstaltungsverboten
Gleichzeitig sollen medizinisches Hilfspersonal und freiwillige Helfer mobilisiert und insgesamt zu einer verstärkten Nachbarschaftshilfe aufgerufen werden.
Ambulante und stationäre medizinische Versorgung Während einer Influenza-Pandemie ist über einen längeren Zeitraum mit einer ho- hen Anzahl von täglichen Neuerkrankungen zu rechnen. Dadurch besteht ein erhöh- ter zusätzlicher Bedarf an diagnostischen sowie an ambulanten und stationären the- rapeutischen Ressourcen. Eine möglichst lange ambulante Betreuung der Erkrank- ten, ggf. mit vermehrter Betreuung der Kranken im häuslichen Umfeld, und eine frühzeitige Übernahme der Patienten aus der stationären Betreuung in den ambulan- ten Bereich ist im Pandemiefall anzustreben.
Nicht jeder Patient mit Verdacht auf eine Influenza oder mit einer gesicherten In-fluenza bedarf der stationären Einweisung, sofern eine entsprechende ambulante medizinische Versorgung gewährleistet ist. Bei kompliziertem Verlauf der Influenza (z.B. Verdacht auf Meningoenzephalitis, My-okarditis oder Pneumonie) ist die stationäre Einweisung erforderlich. In Anlehnung an die ambulant erworbene Pneumonie kann als Entscheidungshilfe, ob ein Patient sta-tionär eingewiesen werden soll, der CRB-65-Index dienen. CRB-65-Index:
• Diastolischer Blutdruck < 60 mmHg/systolischer Blutdruck < 90 mmHg
Bei Vorliegen von mehr als einem dieser Kriterien sollte eine stationäre Einweisung erfolgen. Dies gilt auch für Patienten in Pflegeheimen.
Trotzdem ist mit hohen Hospitalisierungsraten zu rechnen, so dass alle Kranken- häuser in Mecklenburg-Vorpommern an der Versorgung und möglichst auch an der Notfallversorgung teilnehmen müssen. Primär sollte die stationäre medizinische Versorgung der Erkrankten nur in Krankenhäusern angestrebt werden. Als Reserve können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Bettenstationen der Bun- deswehr eingeplant werden.
Vom Gesundheitsamt zu erstellende Listen:
- alle Krankenhäuser mit Anzahl vorhandener und aufrüstbarer Betten
- alle in Frage kommenden Vorsorge- und Rehabilitationskliniken mit Anzahl vor-
Vorschläge über die durchzuführenden Maßnahmen in den verschiedenen medizini-schen Bereichen sind in Anlage 5 nachzulesen. Merkblatt 1: Allgemeine Informationen für die Bevölkerung bei einer Influenza-
Merkblatt 2: Verhaltensmaßregeln in ambulanten Praxen bei einer Influenza-
Merkblatt 3: Internes Krankenhausmanagement bei einer Influenza-Pandemie Merkblatt 4: Informationen für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen bei einer
Merkblatt 5: Informationen für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste Merkblatt 6: Informationen für Mitarbeiter im Rettungsdienst Merkblatt 7: Umgang mit Verstorbenen bei einer Influenza-Pandemie
10. Kontrolle des Reiseverkehrs
Da mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die zu erwartende In-fluenza-Pandemie ihren Ausgang nicht in Deutschland nimmt und die pandemischen Erreger aus anderen Ländern eingeschleppt werden, ist vor allem die Überwachung Reisender im Frühstadium einer Pandemie außerhalb Deutschlands/Europas beson-ders wichtig. Angestrebt wird hierbei eine international einheitliche Regelung der Vorgehensweise bei der Kontrolle Reisender.
11. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Im Falle eines Pandemieausbruches bzw. schon bei einer erhöhten Pandemiebereit-schaftsstufe ist von einer großen Verunsicherung in der Öffentlichkeit auszugehen. Deshalb sind schnelle und fachlich korrekte, sachliche Informationen der Bevölke-rung von größter Bedeutung. Die Bevölkerung muss durch die zuständigen lokalen Behörden (Ministerium für Soziales und Gesundheit, LAGuS und Gesundheitsamt) informiert werden, welche Schutzmaßnahmen zu befolgen sind und wie man Zugang zu diesen erhält. Für Anfragen von Bürgern sollte eine Telefon-Hotline eingerichtet und bekannt gemacht werden. Fachinformationen sind auf der Homepage des LAGuS zu finden (www.lagus.mv-regierung.de). Informationsmöglichkeiten sollten rasch und für verschiedene Kommunikationswege (z. B. Internet, Telefonansage und -hotline, Flugblätter, etc.) vorbereitet werden. Die Information der Bevölkerung nicht-deutscher Herkunft muss ebenfalls gewährleistet sein.
Anlage 1: Falldefinitionen des RKI zu Influenzavirus A, B oder C (Stand: 2007)
ICD10: J10.- Grippe durch nachgewiesene Influenzaviren, J10.0 Grippe mit Pneumonie, Influenzaviren nachgewiesen (Grippe (brocho) pneu- monie, Influenzaviren nachgewiesen), J10.1 Grippe mit sonstigen Manifestationen an den Atemwegen, Influenzaviren nach- gewiesen (Grippe: akute Infektion der oberen Atemwege, Laryngitis, Pharyngi- tis, Pleuraerguss), J10.8 Grippe mit sonstigen Manifestationen, Influenzaviren nachgewiesen (Enzepha- lopathie bei Grippe, Grippe: Gastroenteritis, Myokarditis (akut)), J11.- Grippe, Viren nicht nachgewiesen, inkl.: Grippe/Virus-Grippe ohne Angabe ei- nes spezifischen Virusnachweises Klinisches Bild Klinisches Bild einer Influenza, definiert als mindestens zwei der vier folgenden Kri- terien:
- akuter Krankheitsbeginn, - Husten, - Fieber, - Muskel-, Glieder-, Rücken- ODER Kopfschmerzen. Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegan- genen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermit- telt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:]
- Virusisolierung (einschließlich Schnellkultur), - Nukleinsäure-Nachweis (z.B. PCR), Antigennachweis (z.B. ELISA (einschließlich Influenza-Schnelltest), Immunfluoreszenztest (IFT)). Zusatzinformation
Direkte Erregernachweise werden typischerweise in klinischen Materialien des oberen Respirations- trakts (z.B. Nasen- oder Rachenabstriche) durchgeführt, jedoch gelten auch direkte Erregernachwei- se aus anderen klinischen Materialien (z.B. Liquor, Myokardgewebe) als labordiagnostischer Nach- weis, nicht jedoch indirekte (serologische) Nachweise. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
y Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch
- Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Tierkontakt).
y Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Influenza, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epide- miologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Influenza und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Influenza nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht er- mittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Institutes, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzie- ren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG nur der direkte Nachweis von Influenzavi- ren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Ge- sundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. Gemäß § 12 Abs. 1 IfSG sind Fälle von Influenza-Nachweisen vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. (aktueller Stand www.rki.de ) Anlage 2: Meldewege bei Verdacht auf ungewöhnliche Influenzaaktivität und/oder Isolierung neuer Virusvarianten Influenza-Erkrankungshäufungen bzw. Identifizierung neuer Virusvarianten Meldung an
Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Gesundheit, Dez. Infektionsschutz
Meldung an Anlage 3: Erfassungsliste der Aufnahmediagnosen für Krankenhäuser lt. Influenza-Pandemieplan M-V
Bitte wöchentlich faxen an das Gesundheitsamt Fax-Nr. . Erfassungen von Patienten mit Influenza, Influenza-Verdacht und Symptomen, die auf eine Influenza hindeuten können, wie z.B. J00
J10.- Grippe durch nachgewiesene Influenzaviren
Status asthmaticus, akutes schweres Asthma
J17.- Pneumonie bei andernorts klassif. Krankheiten (Keuchhusten, Masern, Mumps,…)
J18.- Pneumonie, Erreger nicht näher bezeichnet
Kalenderwoche/Jahr:
Stationär aufgenommene Patienten (Strichliste)
Anlage 4: Krankenhäuser mit Patientenzimmern mit Möglichkeiten der Unterbringung von Patienten mit Influenza-Infektionen im Pandemiefall und Anzahl der verfügbaren Betten Anzahl der Betten Einrichtung PLZ Anschrift Aufrüstbar Anlage 5: Merkblatt 1 – Allgemeine Informationen für die Bevölkerung bei einer Influenza- Pandemie
Im Influenza-Pandemiefall kann die Beachtung folgender einfacher allgemeiner Hy- gieneregeln, die besonders wichtig für Kontaktpersonen zu an Influenza Erkrankten sind, einen nicht zu unterschätzenden Schutzeffekt haben:
Vermeiden von Händegeben, Anhusten, Anniesen,
Vermeiden von Berührungen der Augen, Nase oder Mund,
Vermeidung von Massenansammlungen, Verzicht auf den Besuch von Thea-tern, Kinos, Diskotheken, Märkten, Kaufhäusern,
Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes (z. B. leichte Faltenmasken und einlagige Masken) und ggf. einer Brille als Augenschutz in der Öffentlich-keit,
Nutzung und sichere Entsorgung von Einmaltaschentüchern,
Gründliches Händewaschen nach Personenkontakten, der Benutzung von Sanitäreinrichtungen und vor der Nahrungsaufnahme,
Trennung von an Influenza erkrankten Personen von Säuglingen, Kleinkindern und Personen mit chronischen Erkrankungen,
Fieberhaft Erkrankte sollten zu Hause zu bleiben, um weitere Ansteckungen zu verhindern,
Vermeidung von Kontakten zu möglicherweise erkrankten Personen.
Merkblatt 2 – Verhaltensmaßregeln in ambulanten Arztpraxen bei einer Influenza-Pandemie
Während einer Influenza-Pandemie ist über einen längeren Zeitraum mit einer hohen Anzahl von täglichen Neuerkrankungen zu rechnen, die primär im ambulanten Be- reich anfallen. Da auch unter dem ambulanten medizinischen Personal der zu erwar- tende Personalausfall mindestens so hoch wie in der Normalbevölkerung einzupla- nen ist (35-50%), sind Möglichkeiten zur Sichtung zusätzlicher personeller Ressour- cen (z. B. über Meldelisten in Ärztekammer, medizinischer Fachschulen, Studenten, Arbeitsamt etc.) in Erwägung zu ziehen. Im Pandemiefall sollten ambulante Arztpraxen trotz des zu erwartenden enormen Patientenstroms bemüht sein, alle notwendigen allgemeinen und speziellen hygieni- schen Anforderungen zu erfüllen. Allgemeine Ausstattung Ambulante Arztpraxen sollten folgende Voraussetzungen überprüfen:
Möglichkeiten separater Wartebereiche für Patienten mit Influenza-Verdacht,
zusätzliche Ausstattungen/Bevorratung mit Schutzkitteln, Einweghandschu-hen, Mund-Nasen-Schutz (seitlich eng anliegende OP-Masken, z.B. Form-masken, die die Anforderungen für FFP1 erfüllen), Schutzbrillen. Für Hausbe-suche bei Erkrankten, die husten, sind FFP2-Masken mit Ausatemventil mitzu-führen.
akkurate Ausstattung der Handwaschplätze mit Spendern für Flüssigseife, Desinfektionsmitteln, Einmalhandtüchern, Handpflegemitteln (Tuben oder Spender), Abwurfbehältern für Handtücher.
Die Einhebelmischbatterien, Reinigungs- und Desinfektionsmittelspender sollen ohne Finger- und Handkontakt bedienbar sein. Die Verwendung von Stückseife oder texti- len Gemeinschaftshandtüchern ist abzulehnen. Textile Retraktionshandtuchspender können eingesetzt werden. Personalschutz Zur Betreuung der Patienten ist vorrangig geschultes und gegen den saisonalen und den pandemischen Erreger geimpftes Personal einzusetzen, sofern Impfstoff verfüg- bar ist. Eine Prophylaxe für das Personal mit antiviralen Mitteln wird bei besonderer Exposition ggf. empfohlen. Influenza A/B-Expositions-Prophylaxe mit Neuraminidasehemmern Oseltamivir (Tamiflu®)-Suspension o. Kapseln Prophylaxe: oral1 x tgl. 1 Kapsel
gastrointestinale Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Resistenzentwicklung)
Sobald bei Mitarbeitern Influenza-ähnliche Symptome auftreten, dürfen sie nicht mehr an der Patientenversorgung teilnehmen und sind möglichst schnell (innerhalb von 48 h nach Symptombeginn) mit antiviralen Mitteln zu versorgen.
Persönliche Schutzmaßnahmen:
Tragen von Handschuhen (nach Gebrauch in geschlossenem Behältnis ent-sorgen und hygienische Händedesinfektion durchführen).
Hygienische Händedesinfektion mit Influenzavirus-wirksamen Mitteln ist er- forderlich (nach direktem Kontakt mit dem Patienten, mit erregerhaltigem Ma- terial oder mit kontaminierten Gegenständen und immer nach dem Ablegen der Schutzhandschuhe). Es muss ein Wandspender angebracht sein, dessen Hebel mit dem Unterarm zu bedienen ist. Keine Kittelflaschen benutzen. Be- achte: Alle für die routinemäßige Händedesinfektion gelisteten Mittel sind ge- gen Influenzaviren wirksam.
Bei Hausbesuchen Erkrankter, die husten, FFP2-Masken und bei Kontakten zu Verdachtsfällen in der Praxis eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske), die die Anforderungen FFP1 erfüllen, anlegen.
Schutzkittel und Schutzbrille ggf. anlegen.
Desinfektionsmaßnahmen Flächendesinfektion Tägliche Wischdesinfektion der patientennahen Flächen:
Arbeitsflächen in Untersuchungs-, Behandlungs-, Funktions- und Eingriffsräu-men, z. B. Liege, Inhalationsplatz, Flächen zur Vorbereitung und Durchführung von invasiven Maßnahmen und von aseptischen Handlungen,
Handwaschbecken, Flächen für Arbeiten mit infektiösem bzw. potentiell infek-tiösem Material,
Türgriffe und andere Flächen mit hohem Patientenhandkontakt,
in Toilettenräumen Toilettenbrille, Zieh-/Spülmechanismen,
Fußboden im Eingriffsraum, im unreinen Arbeitsraum, ggf. im Entsorgungs-raum
mit einem Produkt der VAH/DGHM-Liste und der Deklaration „begrenzt viruzid“ und Einwirkzeiten von längstens 1 Stunde. Bei Bedarf sind die Desinfektionsmaßnahmen auf weitere kontaminationsgefährdete Flächen auszudehnen. Instrumentendesinfektion und Aufbereitung von Medizinprodukten:
Geräte und Medizinprodukte mit direktem Patientenkontakt sind patientenbe-zogen zu verwenden bzw. nach Gebrauch bzw. vor Anwendung bei einem an-deren Patienten zu desinfizieren.
Die thermische Aufbereitung ist, wenn möglich, zu bevorzugen. Alternativ sind chemothermische oder chemische Verfahren mit in der VAH-Liste aufgeführ-ten Mitteln anzuwenden.
Entsorgungsmaßnahmen
Wäsche und Textilien sind zu sammeln und einer thermischen, chemothermi-schen oder chemischen Aufbereitung mit nachgewiesener Wirksamkeit zuzu-führen.
Als Taschentücher und andere Respirationssekrete aufnehmende Tücher sind Einwegprodukte zu verwenden. Die Entsorgung von diesen Abfällen, die mit Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, erfolgt nach Abfallschlüssel EAK 180104 gemäß LAGA-Richtlinie (B-Müll).
Merkblatt 3 - Internes Krankenhausmanagement bei einer Influenza-Pandemie Allgemeine Ausstattung Stationäre Bereiche der Krankenhäuser sollten folgende Voraussetzungen überprü- fen:
Anzahl der verfügbaren Beatmungsgeräte incl. der Aufbereitungskapazitäten, Beatmungsfilter (mechanische HMEF) und Beatmungsmasken,
weitere intensivmedizinische Ausrüstungen (Katheter, Infusionsgeräte, Medi-kamente, Handschuhe, Schutzmaßnahmen etc.),
zusätzlicher Bezug o.g. Geräte aus anderen Kliniken, z.B. Fachkliniken,
Bevorratung von Atemschutz-Masken (filtrierende Halbmasken der Schutzstu-fe FFP3, bevorzugt mit Ausatemventil bei Hustenprovokation z. B. Bron-choskopieren, Intubieren, offenes Absaugen; FFP2 mit Ausatemventil bei Tä-tigkeiten, bei denen Personal Hustenstößen in geringer Entfernung ausgesetzt sein kann, ansonsten bei Tätigkeiten in Patientenzimmern Masken, die die An-forderungen FFP1 erfüllen), Handschuhen und Schutzbrillen,
ggf. ausreichende Bevorratung mit Antibiotika (u.a. staphylokokkenwirksam) zur Therapie von bakteriellen Superinfektionen.
Möglicher Ablaufplan während der Pandemie:
Nutzung der zentralen Notaufnahme (separat liegend oder nach Möglichkeit mit 2 Eingängen getrennt für Influenza- und übrige Patienten) als zentralen Anlaufpunkt,
Patienten-Triage (Temperaturmessung, Influenza Schnelltest) und Verteilung auf getrennte Bereiche.
bei vereinzelten Erkrankungen Einzelunterbringung, ansonsten Kohortenisolie-rung,
Personal Da der zu erwartende Ausfall des Personals mindestens so hoch wie bei der Nor- malbevölkerung einzuplanen (35-50%) ist, sind Möglichkeiten zusätzlicher personel- ler Ressourcen zu prüfen. Zur Betreuung der Patienten ist vorrangig geschultes und gegen den saisonalen und den pandemischen Erreger geimpftes Personal einzusetzen, sofern Impfstoff verfüg- bar ist. Eine Prophylaxe für das Personal mit antiviralen Mitteln wird bei besonderer Exposition empfohlen. Sobald bei Mitarbeitern Influenza-ähnliche Symptome auftre- ten, dürfen sie nicht mehr an der Patientenversorgung teilnehmen und sollten ar- beits-/betriebsmedizinisch untersucht und möglichst schnell (innerhalb von 48 h nach Symptombeginn) mit antiviralen Mitteln versorgt werden. Eine strikte Einhaltung aller Standardhygienemaßnahmen ist notwendig. Persönliche Schutzmaßnahmen:
Handschuhe (vor Verlassen des Zimmers in geschlossenem Behältnis entsor-gen und hygienische Händedesinfektion durchführen),
FFP3-Atemschutz-Maske, bevorzugt mit Ausatemventil bei Hustenprovokation (z. B. Bronchoskopieren, Intubieren, offenes Absaugen, FFP2 mit Ausatem-ventil bei Tätigkeiten, bei denen Personal Hustenstößen ausgesetzt sein kann und ansonsten bei Tätigkeiten in Patientenzimmern Masken, die die Anforde-rungen FFP1 erfüllen),
ggf. Augenschutz durch Brillen oder Gesichtsmaske mit Spritzschutz.
Desinfektionsmaßnahmen
Eine hygienische Händedesinfektion mit Influenzavirus-wirksamen Mitteln ist erforderlich (nach direktem Kontakt mit dem Patienten, mit erregerhaltigem Material oder mit kontaminierten Gegenständen und immer nach dem Ablegen der Schutzhandschuhe). Es muss ein Wandspender angebracht sein, dessen Hebel mit dem Unterarm/Handgelenk zu bedienen ist. Keine Kittelflaschen be- nutzen. Beachte: Alle für die routinemäßige Händedesinfektion gelisteten Mit- tel sind gegen Influenzaviren wirksam. Flächendesinfektion: Eine tägliche Scheuerwischdesinfektion der patienten- nahen Flächen (z. B. Nachttisch, Nassbereich, Türgriffe) mit einem Produkt der VAH/DGHM -Liste und der Deklaration „begrenzt viruzid“ und Einwirkzei- ten von längstens 1 Stunde sind erforderlich. Bei Bedarf sind die Desinfekti- onsmaßnahmen auf weitere kontaminationsgefährdete Flächen auszudehnen. Instrumentendesinfektion und Aufbereitung von Medizinprodukten: Ge- räte und Medizinprodukte mit direktem Patientenkontakt sind patientenbezo- gen zu verwenden bzw. nach Gebrauch bzw. vor Anwendung bei einem ande- ren Patienten zu desinfizieren. Transport zur zentralen Aufbereitung in ge- schlossenen Behältern. Die thermische Aufbereitung ist zu bevorzugen, alter- nativ sind chemothermische oder chemische Verfahren mit in der VAH/DGHM- Liste aufgeführten Mitteln anzuwenden.
Entsorgungsmaßnahmen Wäsche und Textilien: Sammlung und Zuführung zu thermischer, chemo- thermischer oder chemischer Aufbereitung mit nachgewiesener Wirksamkeit. Abfallentsorgung: Als Taschentücher und andere Respirationssekrete auf- nehmende Tücher sind Einwegprodukte zu verwenden. Diese sind im Behand- lungsraum unter Verschluss zu sammeln. Die Entsorgung von Abfällen, die mit Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, erfolgt nach Abfallschlüssel EAK 180104 gemäß LAGA-Richtlinie (B-Müll). Geschirr: Die übliche Aufbereitung wird möglichst maschinell, die desinfizie- rende Aufbereitung mit thermischen Verfahren empfohlen.
Patiententransport Bei Transporten trägt der Patient, wenn sein Gesundheitszustand dies erlaubt, einen Mund-Nasenschutz (Anforderungen FFP1 müssen nicht erfüllt sein). Transportperso- nal und Personal der Funktionsabteilung tragen Schutzkittel, FFP1-Atemschutz- Masken oder Masken, die die Anforderung FFP1 erfüllen und Einmalhandschuhe und ggf. geeignete Schutzbrillen. Kontaktflächen und Transportmittel sind unmittelbar nach durchgeführten Maßnahmen bzw. vor neuer Benutzung zu desinfizieren. Merkblatt 4 - Informationen für Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen bei einer Influenza-Pandemie
Alle Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sind lt. STIKO-Empfehlung gegen In- fluenza und Pneumokokken zu impfen. Für Personen über 65 Jahre ist ein spezieller Adjuvans-Influenzaimpfstoff zu verwenden. Dieser bewirkt im Falle einer altersbe- dingt eingeschränkten Immunantwort einen zuverlässigeren Impfschutz. Im Falle einer Influenza-Pandemie ist davon auszugehen, dass 35 - 50% der Bevöl- kerung innerhalb eines längeren Zeitraumes erkranken, wobei die Bewohner von Al- ten- und Pflegeheimen aufgrund ihres Alters und/oder vorliegender Grunderkrankun- gen besonders gefährdet sind. Um Infektionsmöglichkeiten zu reduzieren und Infekt- ketten zu unterbrechen, sind alle Gemeinschaftsveranstaltungen auf das Notwen- digste zu beschränken. Im Pandemiefall ist eine möglichst lange Betreuung der Erkrankten im Alten- und Pflegeheim anzustreben, da eine Überlastung der stationären Einrichtungen wahr- scheinlich ist. Da auch unter dem betreuenden Personal mit einem Ausfall von bis zu 50% zu rechnen ist, sind Möglichkeiten zur Sichtung zusätzlicher personeller Res- sourcen (z. B. über Meldelisten medizinischer Fachschulen, Studenten, Arbeitsamt) in Erwägung zu ziehen. Im Pandemiefall sollten die Mitarbeiter der Alten- und Pflegeheime trotz des zu er- wartenden enormen Arbeitsaufwandes bemüht sein, alle notwendigen allgemeinen und speziellen hygienischen Anforderungen zu erfüllen. Allgemeine Ausstattung Mitarbeiter der Alten- und Pflegeheime sollten folgende Voraussetzungen überprü- fen:
Möglichkeit der Einrichtung von separaten Zimmern oder Stationen zur Betreuung der Erkrankten,
zusätzliche Ausstattung/Bevorratung mit Schutzkitteln, Einweghandschuhen, Mund-Nasen-Schutz (seitlich eng anliegende OP-Masken, z.B. Formmasken, die die Anforderungen für FFP1 erfüllen), Schutzbrillen,
akkurate Ausstattung der Handwaschplätze mit Spendern für Flüssigseife, Desinfektionsmitteln, Einmalhandtüchern, Handpflegemitteln (Tuben oder Spender), Abwurfbehältern für Handtücher.
Die Einhebelmischbatterien, Reinigungs- und Desinfektionsmittelspender sollen ohne Finger- und Handkontakt bedienbar sein. Die Verwendung von Stückseife oder texti- len Gemeinschaftshandtüchern ist abzulehnen. Textile Retraktionshandtuchspender können eingesetzt werden.
Personalschutz Zur Betreuung der erkrankten Heimbewohner ist vorrangig geschultes und gegen den saisonalen und den pandemischen Erreger geimpftes Personal einzusetzen, so- fern Pandemieimpfstoff verfügbar ist. Eine Prophylaxe für das Personal mit antivira- len Mitteln wird ggf. empfohlen. Influenza A/B-Prophylaxe mit Neuraminidasehemmern Oseltamivir (Tamiflu®)-Suspension o. Kapseln Prophylaxe:oral 1 x tgl. 1 Kapsel
gastrointestinale Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen)
Sobald bei Mitarbeitern Influenza-ähnliche Symptome auftreten, dürfen sie nicht mehr an der Versorgung der erkrankten Heimbewohner teilnehmen und sind mög- lichst schnell (innerhalb von 48 h nach Symptombeginn) mit antiviralen Mitteln zu versorgen. Persönliche Schutzmaßnahmen:
Tragen von Handschuhen (nach Gebrauch in geschlossenem Behältnis ent-sorgen und hygienische Händedesinfektion durchführen).
Hygienische Händedesinfektion mit Influenzavirus-wirksamen Mitteln erfor- derlich (nach direktem Kontakt mit dem Patienten, mit erregerhaltigem Materi- al oder mit kontaminierten Gegenständen und immer nach dem Ablegen der Schutzhandschuhe). Es muss ein Wandspender angebracht sein, dessen He- bel mit dem Unterarm/Handgelenk zu bedienen ist. Keine Kittelflaschen be- nutzen. Beachte: Alle für die routinemäßige Händedesinfektion gelisteten Mit- tel sind gegen Influenzaviren wirksam.
Bei Hustenstößen Erkrankter ist eine FFP2-Maske empfohlen, ansonsten ist eine Maske ausreichend, die die Anforderungen FFP1 erfüllt.
Anlegen von Schutzkittel oder ggf. Schutzbrille.
Desinfektionsmaßnahmen Flächendesinfektion Tägliche Wischdesinfektion mit einem Produkt der VAH/DGHM -Liste und der Dekla- ration „begrenzt viruzid“ und Einwirkzeiten von längstens 1 Stunde:
patientennahe Flächen (z.B. Nachttisch, Bettgestell),
Nassbereich, Handwaschbecken, Toilettenräume (Toilettenbrille, Zieh-/ Spül-mechanismen),
Fußböden (sofern wischbar) im Zimmer erkrankter Bewohner,
Türgriffe und andere Flächen mit häufigem Personenhandkontakt,
Flächen für Arbeiten mit infektiösem bzw. potentiell infektiösem Material,
sofern vorhanden: Arbeitsflächen und Fußböden in Untersuchungs- und Be-handlungsräumen z. B. Liege, Inhalationsplatz.
Instrumentendesinfektion und Aufbereitung von Medizinprodukten:
Geräte und Medizinprodukte mit direktem Patientenkontakt sind patientenbe-zogen zu verwenden bzw. nach Gebrauch bzw. vor Anwendung bei einem an-deren Patienten zu desinfizieren.
Die thermische Aufbereitung ist, wenn möglich, zu bevorzugen, alternativ sind chemo-thermische oder chemische Verfahren mit in der VAH/DGHM-Liste aufgeführten Mitteln anzuwenden.
Entsorgungsmaßnahmen
Wäsche und Textilien: Sammlung und Zuführung zu thermischer, chemo- thermischer oder chemischer Aufbereitung mit nachgewiesener Wirksamkeit. Abfallentsorgung: Als Taschentücher und andere Respirationssekrete auf- nehmende Tücher Einwegprodukte verwenden. Die Entsorgung von Abfällen, die mit Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, erfolgt nach Abfallschlüssel EAK 180104 gemäß LAGA-Richtlinie (B-Müll). Geschirr: übliche Aufbereitung möglichst maschinell, desinfizierende Aufbe- reitung mit thermischen Verfahren empfohlen
Bewohnertransport
Bewohner: Mund-Nasenschutz (Anforderungen FFP1 müssen nicht erfüllt sein),
Transportpersonal: Schutzkittel, bevorzugt Masken, die die Anforderungen FFP1 erfüllen, Einmalhandschuhe und ggf. Schutzbrille,
Kontaktflächen und Transportmittel unmittelbar nach durchgeführten Maß-nahmen desinfizieren.
Merkblatt 5: Informationen für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste
Während einer Influenza-Pandemie ist über einen längeren Zeitraum mit einer hohen Anzahl von täglichen Neuerkrankungen zu rechnen. Auch unter dem Personal der ambulanten Pflegedienste ist der zu erwartende Personalausfall mindestens so hoch wie in der Normalbevölkerung einzuplanen (35-50%). Demzufolge sollten Möglichkei- ten der Einbeziehung zusätzlicher personeller Ressourcen und ggf. einer Kohorten- betreuung geprüft werden. Betreuung -
Individualbetreuung: übliche Betreuungsorganisation für nicht erkrankungsver-dächtige und erkrankte Pflegebedürftige,
Kohortenbetreuung: gesonderte Personalzuweisung und Betreuungsorganisation für infizierte/erkrankte Pflegebedürftige, stärkere Einbeziehung der Familien, Nachbarn und Bekannten.
Anforderungen an das Desinfektionsmittel (Hände, Haut, Instrumente, Flächen) -
Einsatz eines Produktes der VAH/DGHM-Liste und der Deklaration „begrenzt vi-ruzid“ für die routinemäßige Desinfektion in der üblichen Konzentration und Ein-wirkzeit; für die Flächendesinfektion sind Einwirkzeiten von längstens 1 h erfor-derlich,
Instrumente sind nach Gebrauch bzw. vor Anwendung bei einem anderen Patien-ten zu desinfizieren,
der verstärkten Händedesinfektion kommt in einer Pandemiesituation eine beson-dere Bedeutung zu,
Schutzkittel und Händedesinfektionsmittel beim Patienten belassen.
Einsatzkräfte -
Schulung über allgemeine Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen,
Versorgung von erkrankten Mitarbeitern mit antiviralen Medikamenten,
nach Möglichkeit gegen den saisonalen und den pandemischen Erreger geimpf-tes Personal einsetzen, sofern Impfstoff verfügbar ist ,
obligate Temperaturmessung vor Dienstbeginn in der Phase 6.
Persönliche Schutzmaßnahmen -
Schutzkittel pro Patient und Woche (oder Verschmutzung),
Mund-Nasen-Schutz (seitlich eng anliegende OP-Maske) pro Patient,
Merkblatt 6: Informationen für Mitarbeiter im Rettungsdienst
Während einer Influenza-Pandemie ist über einen längeren Zeitraum mit einer hohen Anzahl von täglichen Neuerkrankungen zu rechnen. Auch unter dem Personal der Rettungsdienste und Krankentransporte ist der zu erwartende Personalausfall min- destens so hoch wie in der Normalbevölkerung einzuplanen (35-50%). Demzufolge sollten Möglichkeiten zusätzlicher personeller Ressourcen bzw. anderer Zuweisun- gen bei den Kohortentransporten geprüft werden. Unterschiedliche Transportanforderungen -
Individualtransport: übliche Fahrzeugzuordnung, übliche Desinfektion und Aufrüs-tung nach jeder Fahrt,
Kohortentransport (Patienten gleicher Diagnose): gesonderte Statuszuweisung des Fahrzeuges, ggf. geänderte Personalzuweisung, z. B. Fahrer als Mitglied des Sanitätszuges, der Wasserwacht etc., übliche Instrumentendesinfektion nach je-der Fahrt, Flächendesinfektion am Ende des Einsatztages.
Anforderungen an das Desinfektionsmittel (Hände, Haut, Instrumente, Flächen) -
Einsatz eines Produktes der VAH/DGHM-Liste und der Deklaration „begrenzt vi-ruzid“ für die routinemäßige Desinfektion in der üblichen Konzentration und Ein-wirkzeit; für die Flächendesinfektion sind Einwirkzeiten von längstens 1 h erfor-derlich,
Instrumente sind nach Gebrauch bzw. vor Anwendung bei einem anderen Patien-ten zu desinfizieren.
Einsatzkräfte -
Schulung über allgemeine Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen,
Versorgung der erkrankten Mitarbeiter mit antiviralen Medikamenten,
nach Möglichkeit gegen den saisonalen und den pandemischen Erreger geimpf-tes Personal einsetzen, sofern Impfstoff verfügbar ist,
obligate Temperaturmessung vor Dienstbeginn in der Phase 6.
Planung von Schutzmitteln für Kohortentransporte -
Mund-Nasen-Schutz (seitlich eng anliegende OP-Masken) pro Patient und etwa 1 – 2 h für den Fahrer,
FFP2-Maske pro Person und Schicht beim Patienten im RTW,
FFP3-Maske pro Person und Schicht im RTW beim Intubieren und Absaugen,
Schutzbrille mit Seitenschutz pro Person,
geimpfte und rekonvaleszente Mitarbeiter nach Erkrankung benötigen keine be-sonderen Schutzmittel mehr.
Merkblatt 7 - Umgang mit Verstorbenen bei einer Influenza-Pandemie
Die Leichen von an Influenza-Verstorbenen sind nicht der Gruppe der infektiösen Leichen zuzuordnen. Trotzdem müssen allgemeine hygienische Anforderungen beim Umgang mit Leichen im Krankenhaus beachtet werden: Maßnahmen bei der Aufbahrung -
Die für die Herrichtung des Toten benötigten Utensilien wie z. B. Kämme, Rasier-apparate u. ä. sollten nach Möglichkeit Einwegmaterialien sein. Ansonsten sind diese Gegenstände nach jeder Nutzung chemisch zu desinfizieren und zu reini-gen.
Nach jeder Einsargung und Abtransport sind die Flächen zu desinfizieren. Das betrifft auch die Flächen im Fahrzeug des Bestattungsunternehmens.
Die benutzte Wäsche ist in einem gesonderten Wäschesack abzulegen und da-nach einem desinfizierenden Waschverfahren zu unterziehen.
Personalschutzmaßnahmen -
Beim Arbeiten in der Leichenaufbewahrung und -aufbahrung ist über der norma-len Hygienekleidung eine Schutzkleidung, bestehend aus Schutzkittel und Ein-malhandschuhen, zu tragen. Der Schutzkittel ist bei Nutzung täglich zu wechseln. Beim Verlassen des Bereiches ist die Schutzkleidung abzulegen.
Eine hygienische Hände- bzw. Handschuhdesinfektion ist nach Kontamination der Hände und Handschuhe durch Leichen bzw. durch potentiell infektiöse Körper-ausscheidungen und immer nach dem Ablegen der Handschuhe durchzuführen.
Flächendesinfektionsmaßnahmen -
Die Desinfektionsmaßnahmen sind der Frequenz der anfallenden Leichen anzu- passen. Die Liegeflächen in den Transportbahren und in den Kühlzellen sind nach jeder Benutzung zu desinfizieren und zu reinigen, zusätzlich die äußeren Flächen mindestens einmal wöchentlich.
Der Fußboden im Kühlraum und im gesamten Trakt ist je nach Situation, mindes- tens einmal wöchentlich bzw. bei sichtbarer Verschmutzung sofort zu desinfizie- ren. Maßnahmen nach erfolgter Sektion -
Da die Sektionen i. d. R. von externen Pathologen durchgeführt werden, die das spezielle Instrumentarium mitbringen und auch selbst wieder aufbereiten bzw. desinfizieren, ist nach Beendigung der Sektion die Flächendesinfektion (Sektions-tisch, sonstige Arbeitsflächen, Becken zur Organreinigung, Fußboden u. a.) durchzuführen.
Bereitgestellte und zur Anwendung gekommene Gerätschaften wie Organschüs-sel sind zu reinigen und mit dem Flächendesinfektionsmittel auszuwischen und zum Trocknen aufzustellen.
Autorenverzeichnis
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Kli-nikum, Friedrich-Loeffler-Institut für Medizini-sche Mikrobiologie
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Universität Rostock, Medizinische Fakultät, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Abtei-lung Tropenmedizin und Infektionskrankheiten
Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Universität Rostock, Medizinische Fakultät In-stitut für Medizinische Mikrobiologie, Virologie und Hygiene, Abteilung Virologie
Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise zu diesem Maßnahmeplan sind an das Ministerium für Soziales und Ge-sundheit M-V, Frau Stefanie Schumacher, Telefon: 0385 / 588 9313, E-Mail: [email protected] zu richten.
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