Eveline Widmer-Schlumpf Vorsteherin EJPD Bundeshaus West 3003 Bern
31. Juli 2009 Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 23. April 2009 haben Sie uns den Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Unter- nehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen (UJG) mit dem erläuternden Bericht zugesandt. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen bestens. economiesuisse unterstützt die Schaffung eines Unternehmensjuristengesetzes. Es erhöht die Attraktivität unseres Standorts für Konzern-Zentralen und Europa-Hauptquartiere interna- tional tätiger Unternehmen. Zudem schafft es die Grundlage für eine wirksame Compliance und ist ein wichtiger Beitrag zur innerbetrieblichen Prävention gegen gesetzeswidriges Ver- halten. Heute können ausländische Unternehmen über ein ausländisches Gericht Zugang zu Info r- mationen von Schweizer Unternehmen erwirken, die für sie nicht erhältlich wären, wenn d as Berufsgeheimnis der Schweizer Unternehmensjuristen gesetzlich geschützt wäre. Demge- genüber ist ein entsprechendes Berufsgeheimnis in mehreren anderen Ländern bereits heute geschützt. Das Unternehmensjuristengesetz entspricht einem wichtigen Bedürfnis insbeson- dere von international tätigen Schweizer Unternehmen. Von guten Standortbedingungen für solche Unternehmen profitieren letztlich auch unzählige schweizerische KMU. Der Schutz der Kommunikation mit den Unternehmensjuristen ist auch ein Beitrag zur in ner- betrieblichen Verhinderung gesetzwidrigen Verhaltens: Damit Unternehmensjuristen präve n- tiv auf die Verhinderung von Gesetzesverstössen des Unternehmens einwirken können, sind sie auf Informationen über Risiken und Missstände angewiesen. Der Schutz der Kommunika- tion mit den Unternehmensjuristen erleichtert diesen Informationsfluss. Die Schaffung des Gesetzes ist nötig, weil neben dem Berufsgeheimnis auch die persönl i- chen und fachlichen Voraussetzungen definiert werden müssen, die zu seiner Beanspru- chung berechtigen. Deshalb wäre eine nur prozessrechtliche Regelung ungenügend.
I Allgemeine Bemerkungen
Die Schaffung eines schweizerischen Unternehmensjuristengesetzes (UJG) wird von economiesuisse mit Nachdruck unterstützt. Unternehmensjuristen nehmen heute, ähnlich wie freiberufliche Anwälte, eine wichtige Funktion in unserem Rechtsstaat ein. Die Erfahrung aus der internationalen Praxis, ins- besondere mit den Vereinigten Staaten von Amerika, zeigt, dass es einen Schutz des Berufsgeheim- nisses für Unternehmensjuristen braucht. Ein solches Institut stärkt die Attraktivität der Schweiz als Standort für zentrale Legal Divisions von international tätigen Unternehmen, stellt einen massgeblichen Beitrag zur Compliance dar und behebt aktuelle Rechtsunsicherheiten. a) Standortrelevanz
Bei der Standortwahl international tätiger Unternehmen ist die Frage der rechtlichen Rahmenbedingu n- gen einer der entscheidenden Faktoren. Mit Bezug auf die Ansiedelung des Hauptsitzes und damit auch der zentralen Legal Division solcher Unternehmen sind jene Länder attraktiv, die eine optimale Wahrnehmung der Aufgaben der Unternehmensjuristen erlauben. Dabei ist unter anderem die Frage entscheidend, inwieweit sich ein Unternehmen mit Hauptsitz im entsprechenden Land gegen die Aus- forschung von Unternehmensinformationen durch ausländische (v.a. US-amerikanische) Prozessan- wälte schützen kann. Weil es in der Schweiz noch kein gesetzliches Berufsgeheimnis für Unterneh- mensjuristen gibt, steht die Türe zur Ausforschung von Informationen von Schweizer Unternehmen durch ausländische Konkurrenzunternehmen über ein ausländisches Gerichtsverfahren derzeit noch weit offen. So wurde kürzlich ein Schweizer Unternehmen durch ein US-amerikanisches Urteil (U.S. District Court, Southern District of New York, Rivastigmine Patent Litigation, 05 MD 1661) verpflichtet, die Korrespondenz ihrer Schweizer Unternehmensjuristen offenzulegen. Würde die Schweiz – so wie die USA – ihren Unternehmensjuristen ein explizites Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht zuer- kennen, wäre dies nicht mehr möglich. Die Verankerung eines Geheimnisschutzes für Unternehmensjuristen im Schweizer Recht führt des- halb zu einer Stärkung der Attraktivität der Schweiz als Standort für die Zentralen international tätiger Konzerne und für Europa-Hauptquartiere. Gerade in der heutigen Zeit sollte jede Möglichkeit unbedingt genutzt werden, welche auch in Zukunft die Ansiedelung von Unternehmen in unserem Land fördert. Dies kommt letztlich auch unseren kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) zu Gute, die in vielfa- cher Hinsicht von der Anwesenheit international tätiger Unternehmen in unserem Land profitieren. b) Stärkung der Compliance
Die Anforderungen an die Unternehmensfunktion Compliance nehmen laufend zu. Der Zuwachs an regulatorischen Vorgaben – sei dies im Bereich der Korruptionsbekämpfung, des übrigen Strafrechts, im Kartellrecht oder in anderen Rechtsbereichen – sorgt dafür, dass die Unternehmen ihre geschäftli- chen Aktivitäten regelmässig einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen haben. Dabei nehmen sie je nach Fragestellung die Dienste sowohl externer als auch interner Juristen in Anspruch. Die internen Juristen sind mit den Eigenheiten des Unternehmens vertraut, weshalb sie die damit zusammenhän- genden rechtlichen Risiken besser aufzeigen können. Durch diese begleitende rechtliche Hinterfragung leisten sie einen zentralen Beitrag zur Förderung des rechtskonformen Verhaltens des Unternehmens. Unternehmensjuristen spielen damit eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht „Compliance with the Law“ in den Unternehmen sicherzustellen. Zum Erkennen und Verhinderung von Regulierungs- und Gesetzesvorstössen des Unternehmens sind sie auf den Zugang zu Informationen angewiesen, welche über mögliche Risiken und Missstände in ihren Unternehmen Auskunft geben. Dafür muss im Unter-
nehmen eine transparente und offene Auseinandersetzung mit möglichen rechtlichen Risiken stattfi n-den können. Dies ist nur möglich ist, wenn das Unternehmen nicht Gefahr läuft, dass dies in einem Verfahren zu seinem Nachteil gereichen kann. Die relevanten, sensitiven Informationen gelangen des-halb eher zum Unternehmensjuristen, wenn die diesem anvertrauten Informationen geschützt und ver-traulich behandelt werden. Mit den UJG wird diesem Aspekt Rechnung getragen. c) Schaffung von Rechtssicherheit und Stärkung der Organisationsfreiheit Ob sich das in Art. 321 StGB statuierte Berufsgeheimnis auch auf angestellte Rechtsanwälte bezieht, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht liess die Frage in einem erst kürzlich publizierten Urteil (1B_101/2008 vom 28.10.2008) offen. Das zeigt, dass es nötig ist, eine explizite gesetzliche Regelung zu schaffen. Das Unternehmensjuristengesetz sieht vor, den Berufsgeheimnisschutz gesetzlich klar zu verankern. Diese Klarstellung erhöht letztlich auch die Organisationsfreiheit der Schweizer Unterneh-men, zumal externe Rechtsanwälte künftig nicht mehr nur deshalb beigezogen werden müssten, um die Chancen für die Gewährung des Geheimnisschutzes zu erhöhen. d) Vorbehalte der Gegner des UJG sind unbegründet Während der Vernehmlassung wurde die Einführung eines Geheimnisschutzes für Unternehmensjuri s-ten vereinzelt kritisiert, weil eine Schwächung der Rechtsverfolgung befürchtet wurde. Weitere Kritik kam auch seitens theoretisch argumentierender Kreise auf, welche ein öffentliches Interesse an der Beschränkung des Geheimnisschutzes auf „freie“ Rechtsanwälte behaupten. Andere Kreise sprachen sich zwar für die Schaffung eines Berufsgeheimnisses für Unternehmensjuristen aus, machten aber geltend, dass eine entsprechende Regelung im Rahmen bestehender Verfahrens- und Prozessgesetze ausreiche. Diesen Vorbehalten ist Folgendes entgegenzuhalten: Keine Schwächung der Rechtsverfolgung
Ein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen führt ebenso wenig zu einer Schwächung der Rechtsverfolgung wie das Berufsgeheimnis der freiberuflichen Anwälte. Bei der Berufung auf das eine wie auf das andere kommt das Siegelungs- resp. Entsiegelungsverfahren zur Anwen-dung. Das Argument einer angeblichen Schwächung der Rechtsverfolgung geht damit an der Sache vorbei. Vielmehr führt der Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen zu einer Stärkung der Compliance und damit der innerbetrieblichen Rechtsdurchsetzung. Hingegen geht es nicht darum, in Unternehmen „Black Boxes“ zu schaffen (siehe dazu auch die Ausfüh-rungen hinten zu Art. 12).
Fachliche Unabhängigkeit der Unternehmensjuristen
Die besondere Aufgabe und Stellung der Unternehmensjuristen wird durch die im Vorentwurf vorgesehene fachliche Unabhängigkeit sowie die fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an einen Registereintrag gestellt werden, sichergestellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass freiberufliche Anwälte mit wenigen Grossmandaten in wirtschaftlicher Hinsicht oft sehr starken Abhängigkeiten ausgesetzt sind, zumal solche Mandate jederzeit und sofort entzogen werden können.
Notwendigkeit eines separaten Gesetzes
Die Schaffung des UJG ist nötig, weil neben dem Berufsgeheimnis auch die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen definiert werden müssen, die zu seiner Beanspruchung berechti-
gen. Darunter fällt auch die fachliche Unabhängigkeit des Unternehmensjuristen. Deshalb wäre eine nur prozessrechtliche Regelung ungenügend. II Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
Unternehmensjuristen, welche in einem Konzern arbeiten, sind in den meisten Fällen nicht von der Konzerngesellschaft angestellt, für die sie ihre konkrete Tätigkeit erbringen. Häufig erbringen sie ihre Rechtsberatung oder forensische Tätigkeit für eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns. Zur Sicherstellung, dass sich auch diese Unternehmensjuristen im Register eintragen lassen können, sollte klargestellt werden, dass ein interner Jurist auch hinsichtlich sämtlicher Konzerngesellschaften als U n- ternehmensjurist gilt. Aus dem Kreise unserer Mitglieder wurde zudem vorgebracht, dass auch die von einem Branchenver- band angestellten Juristen, welche für Verbandsmitglieder rechtsberatende Tätigkeiten leisten, unter das Berufsgeheimnis fallen sollen. Im Rahmen der Weiterverfolgung des Projekts ist dieser Punkt einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Art. 3 Register
Mit Bezug auf die Aufsicht gibt es unter unseren Mitgliedern eine Präferenz für eine zentrale Aufsicht durch den Bund an Stelle der Kantone. In einzelnen Kantonen wird es möglicherweise nur wenige Ein- zutragende geben. Mit einem Bundesregister kann in solchen Kantonen unverhältnismässiger Aufwand vermieden werden. Art. 5 Fachliche Voraussetzung
Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, dass als fachliche Eintragungsvoraussetz ung der Abschluss eines Bachelors oder ein vergleichbarer Titel sowie eine einjährige Berufserfahrung in der Schweiz genügen. Diese Anforderung ist unseres Erachtens zu tief. Für die Tätigkeit eines Unternehmensjuristen braucht es einen gewissen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstand. Daher sind wir der Meinung, dass als Eintrag in das Register der Unternehmensjuris- ten wenn nicht ein Anwaltspatent, so mindestens ein Lizentiats- resp. Masterabschluss oder ein ver- gleichbarer Titel vorliegen muss. Würden die im Vorentwurf vorgeschlagenen geringen fachlichen An- forderungen belassen, wäre eine Schwächung des Schutzes in den USA zu befürchten. Unter US- amerikanischem Recht ist das Anwaltspatent eine Voraussetzung für die Gewährung des Legal Privil e- ge für Inhouse-Counsels. Deshalb spricht sich Teil unserer Mitglieder auch im UJG für das Erfordernis des Anwaltspatents aus. Jedenfalls sollten die Anforderungen nach Schweizer Recht als möglichst gleichwertig erscheinen. Vor diesem Hintergrund schlagen wir einen optionalen Lösungsansatz vor. So ist beim Erfordernis der praktischen Tätigkeit danach zu unterschieden, ob ein Jurist über ein Anwalts- patent verfügt oder nicht. Bei Vorhandensein eines Anwaltspatents genügt eine einjährige Berufspra- xis. Für den Fall eines Lizentiats- resp. Masterabschlusses ohne Anwaltspatent sollte dagegen eine mehrjährige (z.B. dreijährige) Berufspraxis erforderlich sein. Auch Juristen, die an einer Fachhochschu- le einen Bachelor erworben haben, steht es im Übrigen offen, zusätzlich einen Master zu erlangen. Es
sind daher weder bildungs- noch wirtschaftspolitische Gründe ersichtlich, warum nicht zumindest ein Lizentiats- resp. Masterabschluss verlangt werden kann. Mit Blick auf die praktische Tätigkeit ist es zu eng, eine ausschliessliche Berufspraxis in der Schweiz zu verlangen. Im Tätigskeitumfeld von Unternehmensjuristen ist ausländische Berufserfahrung ebenso wichtig und sollte daher auch als Registrierungsvoraussetzung genügen. Art. 7 Arbeitsverhältnis Die Voraussetzung der Tätigkeit in der Schweiz ist ungenau formuliert und sollte durch das Erfordernis eines Arbeitsvertrags mit einer Gesellschaft in der Schweiz ersetzt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 müssen Unternehmensjuristen jährlich eine Bescheinigung des Unterne hmens der Aufsichtsbehörde einreichen. Dadurch würde aber ein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen. Unternehmensjuristen sollten ausschliesslich Änderungen der Voraussetzungen melden. Dadurch wird auch gleich sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörde bei Veränderungen unter dem Jahr die entspre-chenden Informationen zeitgerecht erhält. Die in der Botschaft erwähnte präventive amtliche Prüfung der Weisungsunabhängigkeit wäre weder tauglich noch praktikabel, weshalb sie wegzulassen ist. Art. 10 Registereinsicht Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, dass die Kantone die Registerdaten öffentlich zugänglich machen können. Da die Unternehmensjuristen keine Beratungsdienstleistungen gegenüber schutzb e-dürftigen Klienten erbringen, ist aber kein allgemeines Interesse an einer generellen Veröffentlichung erkennbar. Folglich ist der letzte Satz in Art. 10 Abs. 2 zu streichen. Art. 12 Berufsgeheimnis Der Vorentwurf sieht vor, dass der Schutzbereich des Berufsgeheimnisses auf die Produkte der Täti g-keiten der Unternehmensjuristen beschränkt werden soll. Im erläuternden Bericht wird präzisiert, dass die Arbeitsergebnisse (Produkte) auch die Vorbereitungen und die Korrespondenz beinhalten. Ko m-munikation beinhaltet nebst einer schriftlichen auch eine mündliche Komponente. Somit sollten auch Vorarbeiten sowie schriftliche und mündliche Kommunikation (z.B. Instruktionsgespräche) zum Zwecke der rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeiten erfasst werden. Es ist wesentlich, dass der Be-rufsgeheimnisschutz bereits klar und eindeutig im Gesetz umschrieben wird. Beim Berufsgeheimnisschutz von Unternehmensjuristen geht es nicht darum, sog. „Black Boxes“ in den Unternehmen zu schaffen. Mit Blick auf eine möglichst breite Akzeptanz könnten wir deshalb auch einer Lösung zustimmen, wonach im Gesetz ausdrücklich festgehalten würde, dass vorbestehende Geschäftsunterlagen (z.B. Kundendossiers) nicht vom Berufsgeheimnisschutz erfasst werden. Zudem sollte explizit festgehalten werden, dass unabhängig vom Ort, wo sich die Produkte des Unte r-nehmensjuristen befinden, diese dem Berufsgeheimnis unterstehen. Zum Beispiel müssen Beurteilun-gen von internen Juristen, welche sich in den Büros der Geschäftsleitungsmitglieder befinden, auch dort geschützt sein. Oder E-Mails mit Produkten von Unternehmensjuristen müssen auch bei den emp-fangenden Mitarbeitern geschützt sein. Ansonsten würde das eben erst eingeführte Berufsgeheimnis gleich wieder ausgehebelt. Schlussbestimmungen
Entsprechend den nötigen Ergänzungen im Wortlaut zu Art. 12 Abs. 1 sind folgende Artikeln anzupas- sen: Art. 321 Ziff.1bis StGB, Art. 77 Abs. 2 Bundesstrafrechtspflege, Art. 50 Abs. 2bis Verwaltungs- strafrecht und Art. 171 Abs. 1bis StPO. III Schlussbemerkung
Abschliessend möchten wir auf die hohe Bedeutung dieser Vorlage für die Schweizer Unternehmen hinweisen. Mit dem UJG wird eine empfindliche Lücke in den Möglichkeiten, die Rechte der Unterne h- men in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren im In- und Ausland zu wahren, geschlossen. Zur Illustrierung des Umstands, dass es sich dabei um ein breit abgestütztes Anliegen aus den geogra- fisch, branchen- und grössenmässig unterschiedlichsten Bereichen der Wirtschaft handelt, verweisen wir exemplarisch auf die beiliegenden Stellungnahmen des Verbands der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie swissmem, der Fédération de l’industrie horlogère suisse FH, der Zürcher Handelskammer ZHK sowie der PubliGruope AG, Lausanne. Wir danken wir Ihnen, sehr geehrte Frau Bundesrätin, nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen. Gerne stehen wir Ihnen und den zuständigen Stellen in Ihrem Departement für weitere Informationen zur Verfügung. Freundliche Grüsse
Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches
Beilagen:
Kopien der Stellungnahme von
Fédération de l’industrie horlogère suisse FH vom 9. Juli 2009
Zürcher Handelskammer ZHK vom 7. Juli 2009
PubliGroupe AG, Lausanne, vom 2. Juli 2009
Kopie an:
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